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   BGH, 07.06.1988 - 1 StR 53/88   

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https://dejure.org/1988,4369
BGH, 07.06.1988 - 1 StR 53/88 (https://dejure.org/1988,4369)
BGH, Entscheidung vom 07.06.1988 - 1 StR 53/88 (https://dejure.org/1988,4369)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 1988 - 1 StR 53/88 (https://dejure.org/1988,4369)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 2
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.11.1985 - 1 StR 516/85

    Zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und Raub

    Auszug aus BGH, 07.06.1988 - 1 StR 53/88
    Sie muß daher so erheblich sein, daß sie geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen; vom Opfer muß sie als körperlicher Zwang empfunden werden (BGH NStZ 1986, 218).
  • BGH, 13.03.2002 - 1 StR 47/02

    Schwerer Raub; Gewalt (Ausnutzung einer physischen Reaktion des Opfers; zur Tat

    a) Allerdings erfüllt eine allein durch Schnelligkeit und List gekennzeichnete Wegnahme wie z. B. das überraschende, aber nicht mit besonderer Kraftanwendung verbundene Wegreißen einer Handtasche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht den Raubtatbestand (BGHSt 18, 329 ff., BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4).
  • BGH, 12.12.1989 - 1 StR 613/89

    Geldbombe - § 249 StGB, "Gewalt" liegt nicht vor, wenn nicht die eingesetzte

    Sie muß daher so erheblich sein, daß sie geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen; vom Opfer muß sie als körperlicher Zwang empfunden werden" (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 2; ebenso BGH NStZ 1986, 218).
  • BGH, 03.11.1992 - 1 StR 543/92

    Schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - Anforderungen an

    Die allein durch das Überraschungsmoment, also Schnelligkeit und List gekennzeichnete Wegnahme, insbesondere das überraschende Wegreißen eines Gegenstandes ohne besondere Kraftanwendung, stellt deshalb keinen Raub dar (BGHSt 18, 329, 330, 331; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4).
  • BGH, 27.07.1999 - 4 StR 328/99

    Diebstahl; Wegnahme; Raub; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt;

    Er ist hiernach durch List und Schnelligkeit zum Ziel gekommen; er brauchte gegen das Opfer nicht in einem solchen Maße Kraft einzusetzen, daß das Erscheinungsbild der Tat durch die Gewalt gegen eine Person geprägt wurde (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 249 Rdn. 4 jeweils m. w. N.).
  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 192/91

    Voraussetzungen für die Begründung eines Verfahrenshindernisses bei übermäßiger

    Die Beschreibung des Tathergangs (UA S. 6), die sich darin erschöpft, daß der Angeklagte dem Zeugen H. die Lederjacke aus der Hand riß, als dieser sie gerade anziehen wollte, läßt nicht erkennen, ob der Angeklagte dabei mit Gewalt einen Widerstand des Zeugen gebrochen hat oder ob er diesem die Lederjacke lediglich überraschend aus der Hand genommen hat, ohne daß der Zeuge sich der Wegnahme durch nachdrückliches Festhalten oder sonstigen Widerstand hat widersetzen können (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4).
  • BGH, 27.08.1991 - 5 StR 297/91

    Anwendung von Gewalt in Form des Entreissens einer am Körper getragenen

    Trotz der Knappheit der Feststellungen kann angesichts dessen, daß die Frau die Herausgabe ihrer am Körper getragenen Handtasche trotz wiederholter Forderungen verweigerte, ausgeschlossen werden, daß der Mittäter dem Opfer die Tasche etwa unter bloßer Ausnutzung des Überraschungseffektes entriß, was eine Anwendung von Gewalt im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB nicht begründen würde (BGH NStZ 1986, 218; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2, 4).
  • BGH, 24.01.1989 - 3 StR 568/88

    Vorliegen des Raubmerkmals "Gewalt gegen eine Person" bei überraschendem aus der

    Diebstahl ist dagegen anzunehmen, wenn das Erscheinungsbild der Tat nicht durch die Gewalt gegen eine Person geprägt wird, der Täter also in erster Linie durch List und Schnelligkeit zum Ziel kommt, weil er nur die zum Tragen der Tasche erforderliche Kraft zu überwinden braucht (vgl. BGH NStZ 1986, 218; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1 und 2).
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