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   BGH, 27.11.1986 - 4 StR 601/86   

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https://dejure.org/1986,3436
BGH, 27.11.1986 - 4 StR 601/86 (https://dejure.org/1986,3436)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1986 - 4 StR 601/86 (https://dejure.org/1986,3436)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1986 - 4 StR 601/86 (https://dejure.org/1986,3436)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bandenmäßige Begehung von Raubüberfällen ohne konkrete Tatplanung im Vorfeld - Selbständige Taten in Abgrenzung zu fortgesetzten Handlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.04.1986 - 1 StR 109/86

    Voraussetzungen der Annahme des strafrechtlichen Fortsetzungszusammenhangs -

    Auszug aus BGH, 27.11.1986 - 4 StR 601/86
    Nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt ein Bandenraub vor, wenn sich - in gleicher Weise wie beim Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. Eser in Schönke/Schröder, 22. Aufl. § 250 StGB Rdn. 26 m.w.N.) - mindestens zwei Personen (BGHSt 23, 239, 240) durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zur Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Taten verbunden haben (BGH StV 1984, 245; NStZ 1986, 408).

    Außerdem fehlt es an wesentlichen Voraussetzungen für einen Gesamtvorsatz, weil jedenfalls der Tatort und der Träger des zu verletzenden Rechtsguts noch nicht feststanden, als sich die Täter vor Beendigung des jeweils ersten Überfalls entschlossen, noch in einen anderen Ort zu fahren und dort einen weiteren, geeignet erscheinenden Imbißbetrieb zu überfallen (vgl. BGH NStZ 1986, 408 m.w.N.).

  • BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Strafbarkeit wegen

    Auszug aus BGH, 27.11.1986 - 4 StR 601/86
    Da die Angeklagten bei der Durchführung der ihnen zur Last gelegten Überfälle auch örtlich und zeitlich unmittelbar beteiligt waren (vgl. BGHSt 8, 205; 33, 50, 52), [BGH 10.10.1984 - 2 StR 470/84]haben sie sich jeweils auch nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht.
  • BGH, 06.10.1955 - 3 StR 279/55
    Auszug aus BGH, 27.11.1986 - 4 StR 601/86
    Da die Angeklagten bei der Durchführung der ihnen zur Last gelegten Überfälle auch örtlich und zeitlich unmittelbar beteiligt waren (vgl. BGHSt 8, 205; 33, 50, 52), [BGH 10.10.1984 - 2 StR 470/84]haben sie sich jeweils auch nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht.
  • BGH, 03.04.1970 - 2 StR 419/69

    Voraussetzungen für die Annahme einer "Bande" - Aufhebung eines Strafausspruchs

    Auszug aus BGH, 27.11.1986 - 4 StR 601/86
    Nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt ein Bandenraub vor, wenn sich - in gleicher Weise wie beim Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. Eser in Schönke/Schröder, 22. Aufl. § 250 StGB Rdn. 26 m.w.N.) - mindestens zwei Personen (BGHSt 23, 239, 240) durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zur Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Taten verbunden haben (BGH StV 1984, 245; NStZ 1986, 408).
  • BGH, 06.11.1974 - 3 StR 200/74

    Banküberfall - § 249 StGB, Vollendung der Wegnahme; § 52 StGB:

    Auszug aus BGH, 27.11.1986 - 4 StR 601/86
    Fortgesetzte Handlungen kommen hier schon deshalb nicht in Betracht, weil durch die Nötigungen des Bedienungspersonals in den Imbißbetrieben jeweils höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen verletzt worden sind (vgl. BGHSt 26, 24, 26/27).
  • BGH, 07.02.1984 - 1 StR 900/83

    Verurteilung wegen Bandendiebstahls und wegen Raubes - Rüge eines nicht

    Auszug aus BGH, 27.11.1986 - 4 StR 601/86
    Nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt ein Bandenraub vor, wenn sich - in gleicher Weise wie beim Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. Eser in Schönke/Schröder, 22. Aufl. § 250 StGB Rdn. 26 m.w.N.) - mindestens zwei Personen (BGHSt 23, 239, 240) durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zur Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Taten verbunden haben (BGH StV 1984, 245; NStZ 1986, 408).
  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Nach der ständigen Rechtsprechung genügte für den Begriff der Bande eine auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung beruhende Verbindung von mindestens zwei Personen, die sich mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, für eine gewisse Dauer in Zukunft mehrere selbständige, im einzelnen noch unbestimmte Taten eines bestimmten Deliktstyps zu begehen (BGHSt 23, 239; 38, 26, 31; BGH bei Dallinger MDR 1973, 555; BGH StV 1984, 245; NStZ 1986, 408; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1); für eine Bande war weder eine gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder zur Begehung solcher Delikte noch die Bildung einer festen Organisation vorausgesetzt (BGHSt 31, 203, 205; 42, 255, 258, BGH GA 1974, 308; BGH bei Holtz MDR 1977, 282).
  • BGH, 24.03.1994 - 4 StR 656/93

    Straftat - Mehrere Alternativen - Schwerer Raub - Tateinheit

    Dabei schließen sich lediglich die Nr. 1 und 2 gegenseitig aus, weil in Nr. 1 bestimmte Waffen (nämlich Schußwaffen) erfaßt sind, während unter Nr. 2 alle Waffen fallen; gegenüber Nr. 3 besteht ein solches Verhältnis jedoch nicht, so daß neben Nr. 3 die Alternative der Nr. 1 oder der Nr. 2 (und ebenso die Alternative der Nr. 4, vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 4, Bande 1) gegeben sein kann.
  • BGH, 20.09.2000 - 2 StR 186/00

    Bandendiebstahl des tatortsabwesenden Mittäters II

    Voraussetzung für die Annahme einer mittäterschaftlichen Begehung eines Bandendiebstahls oder eines Bandenraubs war es danach, daß das Bandenmitglied örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich bei der Tat mit mindestens einem weiteren Bandenmitglied zusammengewirkt hat (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1; BGHSt 33, 50, 52; 8, 205, 207).

    Denn der Qualifikationstatbestand des bandenmäßig begangenen schweren Raubes entspricht dem des Bandendiebstahls (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1; Herdegen in LK 11. Aufl. § 250 Rdn. 31; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 250 Rdn. 6; Günther in SK-StGB § 250 Rdn. 35; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 250 Rdn. 26).

  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 666/90

    Bandenbegriff beim unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln

    In gleicher Weise genügen beim schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB) zur Annahme einer Bande zwei Personen (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1).
  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98

    Strafzumessung; Verständigungen; Deal; Gemeinschaftlich begangene

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zu § 244 StGB: BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 2; MDR 1994, 763; zu § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F.: BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1; BGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97 - zu § 373 Abs. 2 Nr. 4 AO: BGHSt 8, 70; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 373 Rdn. 42) erfordert eine bandenmäßige Begehung stets, daß die Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich, zusammenwirken (BGH, wistra 1998, 348).
  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 334/91
    Voraussetzung für die Annahme einer mittäterschaftlichen Begehung eines Bandendiebstahls oder eines Bandenraubs war es danach, daß das Bandenmitglied örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich bei der Tat mit mindestens einem weiteren Bandenmitglied zusammengewirkt hat (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1; BGHSt 33, 50, 52; 8, 205, 207).

    Denn der Qualifikationstatbestand des bandenmäßig begangenen schweren Raubes entspricht dem des Bandendiebstahls (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1; Herdegen in LK 11. Aufl. § 250 Rdn. 31; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 250 Rdn. 6; Günther in SK-StGB § 250 Rdn. 35; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 250 Rdn. 26).

  • BGH, 11.03.1994 - 2 StR 40/94

    Teilweiser Vorwegvollzug - Höchstpersönliche Rechtsgüter - Fortgesetzte Handlung

    In solchen Fällen ist eine fortgesetzte Handlung rechtlich nicht möglich (BGHSt 5, 261; 26, 24, 26/27; BGH NJW 1987, 509, 510; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Rechtsgüter, höchstpersönliche 1).
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