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   BGH, 28.05.1997 - 2 StR 222/97   

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https://dejure.org/1997,6673
BGH, 28.05.1997 - 2 StR 222/97 (https://dejure.org/1997,6673)
BGH, Entscheidung vom 28.05.1997 - 2 StR 222/97 (https://dejure.org/1997,6673)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 1997 - 2 StR 222/97 (https://dejure.org/1997,6673)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Tatbeitrag des Gehilfen als Hauptgesichtspunkt für die Prüfung der Frage eines minder schweren Falles sowie der Strafzumessung bei einer Beihilfehandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 27, § 250

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 250 Abs. 2 Beihilfe 1
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.03.1988 - 4 StR 65/88

    Einlassung eines Angeklagten - Belastung des Angeklagten - Rechtsfolgenausspruch

    Auszug aus BGH, 28.05.1997 - 2 StR 222/97
    Handelt es sich - wie das Landgericht angenommen hat - um eine Beihilfehandlung, so steht sowohl für die Prüfung der Frage des minder schweren Falls als auch für die Strafzumessung im engeren Sinne der Tatbeitrag des Gehilfen im Vordergrund, wobei freilich das Gewicht der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr., BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gehilfe 2; Detter NStZ 1992, 477 unter II 2).
  • BGH, 11.02.2003 - 5 StR 402/02

    Waffe im technischen Sinne (Springmesser); Strafzumessung bei Gehilfen / Beihilfe

    Bei einem Gehilfen hängt das Ergebnis dieser Prüfung vor allem von dem Gewicht der Beihilfehandlung ab, wenn auch die Schwere der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr., BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gehilfe 1, 2; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Beihilfe 1; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 105 m.w.N.).
  • BGH, 27.01.2011 - 2 StR 577/10

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines minder schweren Fall des schweren Raubes

    Bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls des Beihilfedelikts darf zwar auch das Gewicht der Haupttat mitberücksichtigt werden (BGHR StGB § 250 Abs. 2 Beihilfe 1, BGHR StGB vor § 1 minderschwerer Fall Gehilfe 2), nicht aber, ob sich das Handeln des Haupttäters insgesamt als minderschwerer Fall darstellt, weil insoweit nicht nur die die Tat betreffenden, sondern auch allein die die Person des Haupttäters betreffenden Umstände im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden müssen.
  • BGH, 20.11.2001 - 4 StR 414/01

    Minder schwerer Fall bei der Beihilfe

    Bei einem Gehilfen hängt das Ergebnis dieser Prüfung vor allem von dem Gewicht der Beihilfehandlung ab, wenn auch die Schwere der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr., BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gehilfe 1, 2; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Beihilfe 1; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 105 m.w.N.).
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