Rechtsprechung
BGH, 20.09.2007 - 3 StR 274/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 16 Abs. 1 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB
Versuchte räuberische Erpressung (Irrtum über das Bestehen eines zivilrechtlichen Anspruchs; umgekehrter Tatbestandsirrtum) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Revisionsrechtliche Beanstandung der richterlichen Feststellungen zu den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten über die zivilrechtlichen Beziehungen unter den Beteiligten; Stützen der Überzeugung des Richters auf dem Geständnis des Angeklagten
- Judicialis
StGB § 253 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 253 Abs. 1
Fehlvorstellungen des Täters über einen bestehenden Anspruch gegen das Opfer - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 15
- NStZ 2008, 214
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.03.1990 - 4 StR 681/89
Betrug - Nichtzahlung von gebühren - Abladen von Abfall - Öffentlich-rechtliche …
Auszug aus BGH, 20.09.2007 - 3 StR 274/07
Sollte dem Angeklagten entgegen seiner Ansicht ein teilweiser Rückzahlungsanspruch gegen die Firma I. in der von ihm verlangten Höhe zugestanden haben, hätte bei ihm lediglich ein sog. umgekehrter Tatbestandsirrtum vorgelegen, der die Strafbarkeit wegen - untauglichen - Erpressungsversuchs unberührt ließ (vgl. zu § 263 StGB - BGHSt 42, 268, 272 f.; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 7 a E;… s. Günther in SK-StGB - Stand April 1998 - § 253 Rdn. 25). - BGH, 17.10.1996 - 4 StR 389/96
Untauglicher Versuch (umgekehrter Tatbestandsirrtum; Irrtum über die …
Auszug aus BGH, 20.09.2007 - 3 StR 274/07
Sollte dem Angeklagten entgegen seiner Ansicht ein teilweiser Rückzahlungsanspruch gegen die Firma I. in der von ihm verlangten Höhe zugestanden haben, hätte bei ihm lediglich ein sog. umgekehrter Tatbestandsirrtum vorgelegen, der die Strafbarkeit wegen - untauglichen - Erpressungsversuchs unberührt ließ (vgl. zu § 263 StGB - BGHSt 42, 268, 272 f.;… BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 7 a E;… s. Günther in SK-StGB - Stand April 1998 - § 253 Rdn. 25).
- BGH, 15.04.2021 - 5 StR 371/20
Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung bei der Erpressung …
Denn selbst bei Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung des Wechselgelds wäre die Strafbarkeit wegen eines (untauglichen) Versuchs der räuberischen Erpressung jedenfalls dann in Betracht gekommen, wenn der Angeklagte das Bestehen eines Anspruchs verkannt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2007 - 3 StR 274/07, NStZ 2008, 214). - BGH, 18.01.2011 - 3 StR 467/10
Sexuelle Nötigung einer Prostituierten (dienstvertragliche Ansprüche; …
Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass sich der Täter, der irrtümlich davon ausgeht, er werde sich durch die dem Opfer abgepresste Handlung, Duldung oder Unterlassung rechtswidrig bereichern, der versuchten Erpressung schuldig macht (untauglicher Versuch; s. etwa BGH, Urteil vom 20. September 2007 - 3 StR 274/07, NStZ 2008, 214). - BGH, 29.11.2022 - 3 StR 238/22
Einschleusen von Ausländern (unmittelbares Ansetzen zum versuchten Hilfeleisten; …
Selbst wenn eine Einreise der Schleusungswilligen in einen Nachbarstaat Deutschlands objektiv betrachtet keinen Verstoß gegen im Zielstaat geltende Rechtsvorschriften dargestellt hätte, läge mithin eine Strafbarkeit wegen versuchten Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 AufenthG vor, und zwar dann in Form eines untauglichen Versuchs aufgrund eines "umgekehrten Tatbestandsirrtums" (vgl. insofern allg. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 4 StR 389/96, BGHSt 42, 268; s. ferner BGH, Urteil vom 20. September 2007 - 3 StR 274/07, NStZ 2008, 214). - BGH, 13.11.2019 - 1 StR 386/19
Erpressung (Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten …
Die Strafkammer geht vielmehr von einem etwaigen sog. umgekehrten Tatbestandsirrtum (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2007 - 3 StR 274/07 Rn. 2 mwN, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 15) des nicht geständigen Angeklagten aus, was indes im Rahmen der Beweiswürdigung näherer Begründung bedurft hätte.