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   BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98   

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https://dejure.org/1998,810
BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98 (https://dejure.org/1998,810)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1998 - 5 StR 5/98 (https://dejure.org/1998,810)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1998 - 5 StR 5/98 (https://dejure.org/1998,810)
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Ausreisehilfe

§§ 240, 253 StGB, Drohung durch Unterlassen, Verwerflichkeitsklausel;

Art. 315 Abs. 1 EGStGB, Maßgeblichkeit des DDR-Rechts;

Art. 11 GG

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    StGB § 240; ; StGB § 253; ; StGB-DDR § 127; ; StGB-DDR § 129

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verknüpfung von Grundstücksveräußerung und Ausreisemöglichkeit in der DDR

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 240, § 253; DDR: StGB §§ 127, 129

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Freispruch vom Vorwurf der Erpressung wegen Vermittlung der Ausreise aus der DDR gegen Abgabe von Grundstücken

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 6

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    DDR-Menschenhandel: Ein strafrechtsfreier Raum

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 44, 68
  • NJW 1998, 2612
  • BGHR StGB § 253 Abs. 1 Drohung 7
  • NStZ 1998, 261
  • NStZ 1998, 461 (Ls.)
  • NStZ 2000, 195 (Ls.)
  • NJ 1998, 485
  • StV 1999, 15
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92

    Soldat - Befehl - Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98
    Ungeachtet dessen, daß der Pakt in der DDR am 23. März 1976 in Kraft getreten war (GBl DDR II 108), wurde deren Bürgern ein Recht auf legale Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland weitestgehend - abgesehen von Ausnahmen für Rentner und in einzelnen dringenden Familienangelegenheiten - versagt (vgl. BGHSt 39, 1, 16 ff.).

    Im Blick auf das weitgehende - von den erwähnten Ausnahmen abgesehen, vollständige - Ausmaß der Rechtlosigkeit, verstärkt durch die Versagung jeglicher Rechtsbehelfe, auch vor dem Hintergrund vielfältiger enger persönlicher Bindungen der Deutschen in der DDR zu denen in der Bundesrepublik, war jener Rechtszustand, wie erwähnt, zwar menschenrechtswidrig (BGHSt 39, 1, 19 f.) - wenngleich ihn die DDR als mit dem IPbürgR vereinbar hinstellte (BGHSt aaO S. 18) -.

    Während die weitergehende Ausprägung im Grenzregime der DDR, in dem auch tödlicher Schußwaffengebrauch befohlen und gerechtfertigt wurde, aufgrund der hinzutretenden Mißachtung des grundlegenden Menschenrechts auf Leben nach vom Bundesverfassungsgericht gebilligter ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG keinen Vertrauensschutz mehr beanspruchen kann (BGHSt 39, 1, 15 ff.; 40, 241, 244 ff.; 41, 101, 106 ff.; BVerfGE 95, 96), lag in der weitgehenden Versagung der Ausreisefreiheit im Recht der DDR allein aber noch kein derart extremes staatliches Unrecht; bei Anwendung des Strafrechts der DDR darf daher nicht von der Unbeachtlichkeit dieses (Un-)Rechtszustandes ausgegangen werden.

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98
    Die DDR-Strafnorm für "ungesetzlichen Grenzübertritt" wird nicht als schlechthin unbeachtlich angesehen (BGHSt 40, 125, 134 ff.; 41, 247, 254 f., 258 f., 265; BGH NStZ 1995, 288); nicht hinnehmbar sind lediglich daran geknüpfte grob unverhältnismäßige Rechtsfolgen (BGHSt 40, 30, 43; BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2).

    Arbeitsrechtliche Einschränkungen für ausreisewillige DDR-Bürger sind ebenso als beachtlich anzusehen (BGHSt 40, 30, 43; 41, 157, 164 f.) wie die Pönalisierung einer Mißachtung der Grenzregelung der DDR (BGHSt 40, 272, 278 ff., 285 f.; 41, 247, 259, 266 ff.).

  • BGH, 13.01.1983 - 1 StR 737/81

    Stellung der Rechtspflege im System der DDR; Rechtsbeugung durch DDR-Richter

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98
    Die spätere gegenteilige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 195) ist vielfach als zu weit gehende Ausdehnung des Anwendungsbereichs der ohnehin sehr offenen Strafvorschrift über die Nötigung - für die Erpressung kann insoweit nichts anderes gelten - kritisiert worden (vgl. nur die Nachweise bei Tröndle, StGB 48. Aufl. § 240 Rdn. 18).

    Anders seien hingegen Fälle zu beurteilen, in denen der Adressat lediglich vor die Wahl gestellt werde, "sich eine erwünschte (erhoffte, angestrebte) Veränderung einer Situation oder seiner Lebensumstände zu 'erkaufen' oder es beim status quo (beim alten) zu belassen" (Herdegen aaO); hier werde letztlich "nur der Handlungsspielraum des Bedrohten erweitert, die Autonomie seiner Entschlüsse jedoch nicht in strafwürdiger Weise angetastet" (so BGHSt 31, 195, 201 f.).

  • BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93

    Rechtswidrigkeit und Schuld bei bedingt vorsätzlichen Todesschüssen auf einen

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98
    Die DDR-Strafnorm für "ungesetzlichen Grenzübertritt" wird nicht als schlechthin unbeachtlich angesehen (BGHSt 40, 125, 134 ff.; 41, 247, 254 f., 258 f., 265; BGH NStZ 1995, 288); nicht hinnehmbar sind lediglich daran geknüpfte grob unverhältnismäßige Rechtsfolgen (BGHSt 40, 30, 43; BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2).

    Arbeitsrechtliche Einschränkungen für ausreisewillige DDR-Bürger sind ebenso als beachtlich anzusehen (BGHSt 40, 30, 43; 41, 157, 164 f.) wie die Pönalisierung einer Mißachtung der Grenzregelung der DDR (BGHSt 40, 272, 278 ff., 285 f.; 41, 247, 259, 266 ff.).

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Annahme eines unbedingten oder bedingten Tötungsvorsatzes - Schluss auf einen

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98
    Hier verlangt rechtsstaatlich gebotener Vertrauensschutz, insbesondere auch im Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG - allerdings mit einer Grenze für Fälle der Rechtfertigung schwersten kriminellen Unrechts (BVerfGE 95, 96) -, die Beachtung des zur Tatzeit geltenden Rechts der DDR.

    Während die weitergehende Ausprägung im Grenzregime der DDR, in dem auch tödlicher Schußwaffengebrauch befohlen und gerechtfertigt wurde, aufgrund der hinzutretenden Mißachtung des grundlegenden Menschenrechts auf Leben nach vom Bundesverfassungsgericht gebilligter ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG keinen Vertrauensschutz mehr beanspruchen kann (BGHSt 39, 1, 15 ff.; 40, 241, 244 ff.; 41, 101, 106 ff.; BVerfGE 95, 96), lag in der weitgehenden Versagung der Ausreisefreiheit im Recht der DDR allein aber noch kein derart extremes staatliches Unrecht; bei Anwendung des Strafrechts der DDR darf daher nicht von der Unbeachtlichkeit dieses (Un-)Rechtszustandes ausgegangen werden.

  • BGH, 05.03.1998 - 5 StR 494/97

    BGH spricht ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit vom

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98
    d) Der Ausschluß der Rechtswidrigkeit - der den Ausschluß einer Strafbarkeit des Vermittlers wegen Beihilfe zu Erpressung oder Nötigung durch einen etwa verantwortlichen DDR-Entscheidungsträger (vgl. für dessen Strafbarkeit zudem die Grenzen aus § 258 StGB-DDR: BGH, Urteil vom 5. März 1998 - 5 StR 494/97 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) einschließen muß - erfaßt ohne weiteres die "Standardfälle" der Vermittlung einer Ausreisegenehmigung gegen Veräußerung eines Grundstücks an eine dem MfS erwünschte Person.
  • BGH, 06.11.1996 - 5 StR 219/96

    Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung durch Vernichtung eines Teils einer

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98
    Diese führt über § 301 StPO konsequent zum selben Ergebnis wie die Revision des Angeklagten (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 4 Revision der Staatsanwaltschaft 1 m.w.N.).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95

    Politische Verdächtigung - Republikflucht - Freiheitsberaubung - Rechtsbeugung

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98
    Zur Versorgung ihrer Wirtschaft mit Devisen wurde insbesondere der "Freikauf" von Häftlingen eingesetzt (vgl. dazu BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9).
  • BGH, 03.02.1993 - 2 StR 410/92

    Nötigung und Beihilfe zur Vergewaltigung - Voraussetzungen für das Vorliegen

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98
    Von der Initiative hängt ohnehin die Frage nach einer Strafbarkeit wegen Erpressung oder Nötigung regelmäßig nicht entscheidend ab (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Drohung 4; BGH bei Dallinger MDR 1952, 408).
  • BGH, 03.04.1992 - V ZR 83/91

    Ausschluß zivilrechtlicher Anfechtung eines ausreisebedingten

    Auszug aus BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98
    Hieran anschließend sind Fragen einer Rückübertragung so verlorener Vermögenswerte oder einer Entschädigung der davon Betroffenen entsprechend der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (Art. 41 und Anl. III des Einigungsvertrages) im Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz, vgl. insbesondere § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3) geregelt (vgl. dazu BGHZ 118, 34).
  • BGH, 25.03.1993 - 5 StR 418/92

    Mauerschützen II

  • BGH, 06.10.1994 - 4 StR 23/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR (Straftaten der

  • BGH, 20.03.1996 - 5 StR 623/95

    Verurteilung - Versuchter Totschlag - Anstiftung - Schüsse an der Berliner Mauer

  • BGH, 05.05.1988 - 1 StR 5/88

    Berücksichtigung von außertatbestandlichen Fernzielen; Nötigung durch

  • BGH, 05.08.1998 - 5 StR 503/96

    Kaufhausdetektiv - § 240 StGB, Drohung mit Unterlassen

  • BGH, 17.12.1996 - 5 StR 137/96

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

  • BGH, 08.02.1995 - 5 StR 157/94

    Politische Verdächtigung eines DDR-Bürgers durch einen DDR-Bürger (Anzeige einer

  • BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93

    Tötung an der innerdeutschen Grenze (Rechtfertigungsgründe für den

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 167/94

    Rücktritt vom versuchten Totschlag an der innerdeutschen Grenze durch

  • BGH, 07.02.1995 - 5 StR 650/94

    Mauerschützen III

  • BGH, 20.03.1995 - 5 StR 111/94

    Mauerschützen I

  • BGH, 15.02.1995 - 2 StR 513/94

    Mögliche Rechtsbeugung durch Arbeitsrichter in der DDR bei Überprüfung der

  • BGH, 05.07.1995 - 3 StR 605/94

    Freispruch von DDR-Richtern und DDR-Staatsanwalt aufgehoben

  • BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96

    Mauerschützen

  • BGH, 08.06.1993 - 5 StR 88/93

    Erpressung - Bereicherung - Persönlichkeitsrecht - Vermögensvermehrung

  • BGH, 31.03.1982 - 2 StR 2/82

    Die Anklage gegen Wolfgang Vogel schmilzt zusammen

  • KG, 01.02.1995 - 5 Ws 425/94

    Kann die Drohung mit der Unterlassung einer strafbaren Handlung den Tatbestand

  • RG, 07.02.1930 - I 74/30
  • BGH, 17.06.2004 - 5 StR 115/03

    Massenerschießungen am Turchino-Paß im Jahre 1944

    Der Senat ist bei dieser Sachlage nicht gehindert, die Verurteilung des Angeklagten durch einstimmigen Beschluß nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und das Verfahren einzustellen (vgl. BGHSt 44, 68, 82; BGHR StPO § 349 Abs. 4 Revision der Staatsanwaltschaft 1).
  • BGH, 11.11.1998 - 5 StR 325/98

    Zu Schmiergeldzahlungen an den Leiter des Zubehör- und Ersatzteilelagers eines

    Jedenfalls steht dem nicht etwa von vornherein der Gesichtspunkt entgegen, daß die Annahme einer Strafbarkeit wegen Nötigung oder Erpressung in denjenigen Fällen problematisch ist, in denen die tatbestandliche Drohung mit einem empfindlichen Übel in der Ankündigung liegt, ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen (vgl. BGH NJW 1998, 2612, 2614 = BGHR StGB § 253 Abs. 1 Drohung 7 im Anschluß an BGHSt 31, 195).

    Sofern der Adressat der Drohung ohne den Geschäftsabschluß in existentielle wirtschaftliche Not geriete und eben diese Notlage zur Durchsetzung des Schmiergeldverlangens ausgenutzt wird, scheitert die Annahme einer Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des Erpressungs- bzw. Nötigungstatbestandes nicht etwa an den Grundsätzen von BGHSt 31, 195; anderes ist auch dem zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Senatsbeschluß vom 22. April 1998 - 5 StR 5/98 - (NJW 1998, 2612) nicht zu entnehmen.

    Vielmehr liegt darin die Gewährung einer Chance, sich eine wirtschaftliche Verbesserung zu "erkaufen"; dies ist als Nötigung oder Erpressung auch dann nicht strafbar, wenn damit eine unangemessene Gegenleistung verbunden wird (BGH NJW 1998, 2612, 2614).

  • OLG Karlsruhe, 20.10.2004 - 1 Ss 76/03

    Abgrenzung von Erpressung und Bestechung bei Entgegennahme einer Gegenleistung

    Dass die Initiative ursprünglich von den Geschädigten ausging, ist bezüglich der Tatbestandserfüllung rechtlich unerheblich (BGHSt 44, 68 ff.; BGH bei Dallinger MDR 1952, 408).

    Der Umstand, dass die Geschädigten auch unabhängig vom Verhalten des Angeklagten die Zahlung eines Geldbetrages erwogen hatten, rechtfertigt keine andere Beurteilung, zumal sich das Missverhältnis zwischen Mittel und Zweck nicht nur an den Rechtsgütern der Betroffenen, sondern auch an den Wertungen der Gesamtrechtsordnung orientiert (BGHSt 44, 68 ff.; LK Träger, 11. Aufl. 1994, § 240 Rn. 82; Horn NStZ 1983 497 ff., 499), welche das rechtlich erhebliche und nicht nur im gesellschaftlichen Bereich liegende oder als sozial adäquat (vgl. hierzu Senat JZ 2004, 101 ff.: Versendung von Mahnschreiben mit der Ankündigung der Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen aus Telefonsexgesprächen) anzusehende Verhalten des Angeklagten nicht zu billigen vermag.

  • LG Essen, 12.03.2010 - 56 KLs 20/08

    Christoph Broelsch

    Teils wird die Einschränkung gemacht, dass in dem Unterlassen einer nicht gebotenen Handlung nur dann eine Drohung mit einem empfindlichen Übel liegen könne, wenn mit Vornahme der Handlung ein dem Adressaten sonst bevorstehendes Übel abgewendet werde (so genannte Eingriffs-Unterlassungsdrohung, vgl. BGHSt 44, 68; Herdegen in Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., § 253 Rz. 4).

    Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Konstellation im Fall des früheren DDR-Unterhändlers Rechtsanwalt Vogel (vgl. BGHSt 44, 68).

  • OLG Oldenburg, 17.07.2008 - 1 Ws 371/08

    Vorliegen eines empfindlichen Übels im Sinne des Erpressungstatbestands bei einem

    Soweit das Landgericht für seine abweichende Ansicht unter Berufen auf die in BGHSt 44, 68 (75) und BGHSt 44, 251 (255) veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf abstellt, dass es kein strafrechtlich relevantes Androhen eines Übels sei, wenn der Adressat vor die Wahl gestellt werde, sich eine erwünschte, erhoffte oder angestrebte Verbesserung der Umstände zu erkaufen, oder es bei dem bestehenden Zustand zu belassen, erfasst das Landgericht nicht vollständig den Sachverhalt (s. o.), aber auch nicht den Inhalt der angeführten Entscheidungen des BGH.
  • OLG Karlsruhe, 18.05.2004 - 3 Ss 148/02

    Beihilfe zur versuchten Nötigung: Abgrenzung einer Drohung von einer bloßen

    Zu diesem Ergebnis führen die von der Strafkammer in von Rechts wegen im Ergebnis nicht zu beanstandender Weise auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit vorgenommene gebotene Gesamtwürdigung des angewandten Drohmittels einerseits und des erstrebten Zwecks andererseits sowie der sog. Mittel-Zweck-Relation (BGHSt 31, 195, 201; 44, 68, 76) und die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter.

    Auf die in Aussicht gestellte Versagung eines weiteren beruflichen Fortkommens, mit dem G. nach den Gepflogenheiten innerdienstlichen Aufstiegs allenfalls kurz vor seiner Pensionierung (im Jahr 2010) hätte rechnen können und zwar in Form einer Beförderung zum Amtsinspektor (d.h. von der Besoldungsgruppe A 8 nach A 9), kann die Annahme der Drohung mit einem empfindlichen Übel bzw. eine Strafbarkeit nach §§ 240, 22, 23 StGB ohnedies nicht gestützt werden, da noch völlig offen war, ob bis zu jenem damals fernliegenden Zeitpunkt G. die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen würde (vgl. zur Ankündigung, ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen, bzw. zur Drohung mit dem Unterlassen einer Handlung, auf welche der Betroffene [noch] keinen Anspruch hat: BGHSt 44, 68 zugleich zur einschränkenden Interpretation von BGHSt 31, 195 ).

  • BGH, 24.02.2021 - 1 StR 127/20

    Einziehung von Taterträgen (Zufluss aus der Verwirklichung des Tatbestandes:

    Die Vorschrift des § 301 StPO ermöglicht es dem Senat, auch über die Revision der Staatsanwaltschaft durch Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO zu entscheiden, obwohl mit diesem Rechtsmittel eine der Einziehungsbeteiligten nachteilige Entscheidung erstrebt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - 3 StR 7/12 Rn. 3; vom 22. April 1998 - 5 StR 5/98, BGHSt 44, 68, 82 und vom 6. November 1996 - 5 StR 219/96 Rn. 17 mwN jeweils zu einer zuungunsten eines Angeklagten geführten Revision der Staatsanwaltschaft; ebenso LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 349 Rn. 32; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 349 da sie die Einziehungsbeteiligte nicht beschwert.
  • BGH, 26.02.2003 - 5 StR 27/03

    Körperverletzung mit Todesfolge (Fahrlässigkeit; Vorhersehbarkeit; objektive

    Bei dieser Sachlage erachtet der Senat - nicht anders als in einigen anderen von § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO nicht unmittelbar erfaßten, ähnlich untypisch gelagerten Fällen (vgl. BGHSt 44, 68, 82; BGHR StPO § 349 Abs. 4 Revision der Staatsanwaltschaft 1; BGH NStZ-RR 1996, 130, 131; BGH, Beschl. v. 29. Januar 2003 - 5 StR 42/02) - eine Entscheidung durch Beschluß für zulässig und vorzugswürdig.
  • BGH, 05.08.1998 - 5 StR 503/96

    Rechtskräftige Erledigung der beim BGH anhängigen Strafverfahren gegen

    Der Angeklagte ist in diesen Fällen aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 22. April 1998 - 5 StR 5/98 - (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).
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