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   BGH, 24.04.1990 - 5 StR 111/90   

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https://dejure.org/1990,5681
BGH, 24.04.1990 - 5 StR 111/90 (https://dejure.org/1990,5681)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1990 - 5 StR 111/90 (https://dejure.org/1990,5681)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1990 - 5 StR 111/90 (https://dejure.org/1990,5681)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung weiterer Verfahrensrügen - Besitzverlust an wertvollen Gegenständen als Vermögensnachteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 7
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.07.1960 - 5 StR 80/60

    Taxi - § 255 StGB, Gebrauchsanmaßung, vis absoluta, keine Vermögensverfügung, §

    Auszug aus BGH, 24.04.1990 - 5 StR 111/90
    In einem solchen Fall ist der Verlust des Besitzes an einem derartig wertvollen Gegenstand schon ein Vermögensnachteil (BGHSt 14, 386, 389), dem auf der Seite des Angeklagten ein Vermögensvorteil gegenüberstand, den er mit seiner Nötigungshandlung auch als rechtswidrige Bereicherung für sich erstrebte.
  • BGH, 21.02.1951 - 1 StR 5/51

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer

    Auszug aus BGH, 24.04.1990 - 5 StR 111/90
    Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung weiterer Verfahrensbeschwerden ist in solchen Fällen in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1, 44 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51]; 31, 161) [BGH 24.11.1982 - 3 StR 116/82].
  • BGH, 21.11.1989 - 5 StR 522/89

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 24.04.1990 - 5 StR 111/90
    Es liegt kein Fall vor, in dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung zuläßt (vgl. zuletzt BGH Beschluß vom 21. November 1989 - 5 StR 522/89).
  • BGH, 24.11.1982 - 3 StR 116/82

    Fehlende Unterzeichnung des innerhalb der Revisionsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 24.04.1990 - 5 StR 111/90
    Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung weiterer Verfahrensbeschwerden ist in solchen Fällen in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1, 44 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51]; 31, 161) [BGH 24.11.1982 - 3 StR 116/82].
  • BGH, 14.06.1982 - 4 StR 255/82

    eigenmächtige Inpfandnahme - § 249 StGB; § 255 StGB, stoffgleiche Bereicherung

    Auszug aus BGH, 24.04.1990 - 5 StR 111/90
    Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen (BGH bei Holtz 1980, 106; NJW 1982, 2265) fehlt es deshalb hier nicht an dem Erfordernis der Stoffgleichheit.
  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf

    Jedoch ist der bloße Besitz in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in den Fällen als Vermögensvorteil anerkannt, in denen ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt (BGH, Urteil vom 17. August 2001 - 2 StR 159/01, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 2), was regelmäßig lediglich dann zu bejahen ist, wenn mit dem Besitz wirtschaftlich messbare Gebrauchsvorteile verbunden sind, die der Täter oder der Dritte nutzen will (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 1995 - 2 StR 303/95, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 1 mwN; SSW-StGB/Satzger, § 263 Rdn. 98; zum Besitz an einem Kraftfahrzeug: BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 388 f.; Beschluss vom 24. April 1990 - 5 StR 111/90, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 7; Urteil vom 4. April 1995 - 1 StR 772/94, NStZ 1996, 39; Beschluss vom 12. Januar 1999 - 4 StR 685/98, NStZ-RR 1999, 103; ähnlich für den Betrug: BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 4 StR 58/08, NStZ 2008, 627).
  • BGH, 04.04.1995 - 1 StR 772/94

    Busüberfälle - § 255 StGB, Bereicherungsabsicht, Nutzung als Fluchtfahrzeug; §§

    Zu Recht ist das Landgericht der Auffassung, der durch Bedrohung des Busfahrers mit einer Maschinenpistole herbeigeführte Verlust des Besitzes an dem Bus stelle einen Vermögensnachteil dar (vgl. BGHSt 14, 386 sowie BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 7).
  • BGH, 22.09.1993 - 5 StR 548/93

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer räuberischen Erpressung

    Hinsichtlich der weiteren weggenommenen Gegenstände läge nicht fern, daß der Angeklagte sich durch ihre Wegnahme weder wegen räuberischer Erpressung noch wegen Raubes strafbar gemacht hat, weil er sie sich nicht zueignen oder sich durch ihre Verwertung bereichern, sondern sie nur als weiteres Druckmittel zur Durchsetzung seines (vermeintlichen) Rückzahlungsanspruchs nutzen wollte (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 4 und 7; BGH, Beschluß vom 4. Juli 1991 - 4 StR 277/91 -).
  • BGH, 13.08.1991 - 4 StR 353/91

    Fehlerhafte gerichtliche Feststellung als Revisionsgrund - Absicht rechtswidriger

    Sollte das Vorliegen einer Zueignungsabsicht nicht festgestellt werden können, käme eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer (und mit gefährlicher Körperverletzung) in Betracht; denn schon der Verlust des Besitzes an dem Fahrzeug, auch wenn es sich nur um einen vorübergehenden Besitzwechsel handelt, stellt einen Vermögensnachteil dar (BGHSt 14, 386, 388 f; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 7), der allerdings weniger schwer wiegt als ein beabsichtigter endgültiger Entzug der Sache und daher regelmäßig nicht mit einer - wie hier geschehen - an der oberen Grenze des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB liegenden Strafe zu ahnden sein wird.
  • BGH, 29.10.1991 - 5 StR 485/91

    Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Es liegt kein Fall vor, in dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung zuläßt (vgl. zuletzt BGH Beschlüsse vom 21. November 1989 - 5 StR 522/89 - und vom 24. April 1990 - 5 StR 111/90 -).
  • BGH, 04.07.1991 - 4 StR 277/91

    Gewaltsame Inpfandnahme von Gegenständen für eine Forderung, die der Täter als

    Daß es den Angeklagten neben einer Inpfandnahme darauf angekommen wäre, sich oder ihrem Auftraggeber auf unbestimmte Zeit den Besitz an Gegenständen des Geschädigten, insbesondere seines Pkws, zu verschaffen (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 7), hat das Landgericht nicht festgestellt.
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