Rechtsprechung
   BGH, 31.07.1992 - 2 StR 259/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2456
BGH, 31.07.1992 - 2 StR 259/92 (https://dejure.org/1992,2456)
BGH, Entscheidung vom 31.07.1992 - 2 StR 259/92 (https://dejure.org/1992,2456)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 1992 - 2 StR 259/92 (https://dejure.org/1992,2456)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,2456) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Garantenstellung bei Unterlassungstaten - Begehung von Begünstigung und Strafvereitelung durch Unterlassen bei Garantenstellung des Täters - Vorliegen von Begünstigungsabsicht bei Anstreben der Vorteilssicherung nur als Zwischenziel zur Erreichung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 257 Abs. 1 Absicht 1
  • NStZ 1992, 540
  • StV 1993, 27
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.02.1953 - 3 StR 718/52

    Begünstigungsabsicht bei Handeln in Absicht der Erlangung des Fahrlohns -

    Auszug aus BGH, 31.07.1992 - 2 StR 259/92
    Eine Begünstigungsabsicht kann zwar auch dann vorliegen, wenn der Täter die Vorteilssicherung nur als Zwischenziel zur Erreichung eines weiteren Zieles anstrebt, wenn es ihm also auf dieses Zwischenziel ankommt (vgl. BGHSt 4, 107).
  • BGH, 23.02.1961 - 4 StR 7/61

    verlorene Bahnfahrkarte - § 263 StGB, 'Absicht', 'sichere und erwünschte Folge'

    Auszug aus BGH, 31.07.1992 - 2 StR 259/92
    Angestrebt wird zum Beispiel eine Bereicherung als Zwischenziel dann, wenn es dem Täter auf sie als sichere und erwünschte Folge ankommt, mag sie auch nur als Mittel zu einem anderweitigen dahinterliegenden Zweck erstrebt werden (vgl. BGHSt 16, 1; BGH, Urt. v. 24. Februar 1967 - 4 StR 496/66).
  • BGH, 30.04.1997 - 2 StR 670/96

    Strafvereitelung durch Unterlassen (Garantenpflicht von Strafvollzugsbeamten,

    Die Handlungspflicht, die der Täter versäumt, muß vielmehr die Abwendung des tatbestandsmäßigen Erfolgs zum Gegenstand haben (§ 13 Abs. 1 StGB), ihm also gerade zur Wahrung desjenigen Rechtsguts auferlegt sein, dem der Schutz des Straftatbestands gilt (Garantenpflicht, BGHSt 38, 388, 389; BGHR StGB § 257 Abs. 1 Absicht 1).
  • BGH, 09.05.2000 - 1 StR 106/00

    Strafvereitelung durch Verteidigerhandeln

    Absicht setzt zielgerichtetes Handeln voraus (BGH NStZ 1997, 236; vgl. auch BGHR StGB § 257 Abs. 1 Absicht 1), wobei allerdings die Vorstellung von der Strafvereitelung nicht der einzige Beweggrund des Täters sein muß (BGHSt 4, 107).
  • OLG Koblenz, 02.02.2005 - 1 Ss 301/04

    Strafvereitelung: Annahme der Strafverteilung durch einen Rechtspfleger bei der

    Eine Rechtspflicht zum Tätigwerden (Garantenstellung), ohne deren Bestehen auch hinsichtlich einer Strafvereitelung der Unterlassungstatbestand nicht erfüllt sein kann (vgl. BGH NStZ 1992, 540, 541; BGHSt 15, 18, 22; LK-Ruß § 258 Rdn. 13; Tröndle/Fischer § 258 Rdn. 6), steht für den Angeklagten in seiner dienstlichen Stellung eines bei der Staatsanwaltschaft eingesetzten Rechtspflegers außer Frage (§§ 451 Abs. 1 StPO, 31 Abs. 2 S. 1 RpflG).
  • BayObLG, 04.03.2020 - 203 StRR 66/20

    Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    An ihr fehlt es, wenn die Vorteilssicherung aus Sicht des Handelnden lediglich eine unausweichliche Nebenfolge seines Tuns ist, die er also nicht mindestens gleichrangig anstrebt, sondern nur als - wenn auch angenehmen - Nebeneffekt in Kauf nimmt (BGH NStZ 2000, 31 [ebd.]; 1992, 540 [541]; T. Walter Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 12. Auflage, § 257 Rn. 78).
  • OLG Frankfurt, 28.11.2019 - 3 U 225/18
    Diese Zielsetzung muss sein Verhalten bestimmt haben, jedoch nicht der einzige Zweck des Handelns oder dessen Beweggrund gewesen sein (BGH NJW 1953, 835; BGH bei Holtz MDR 1985, 445 (447); BGH NStZ 1992, 540).
  • OLG Frankfurt, 29.10.2020 - 3 U 72/20
    Diese Zielsetzung muss sein Verhalten bestimmt haben, braucht jedoch nicht der einzige Zweck des Handelns oder dessen Beweggrund gewesen sein (BGH NJW 1953, 835; BGH bei Holtz MDR 1985, 445 (447); BGH NStZ 1992, 540).
  • LG Nürnberg-Fürth, 23.12.2021 - 12 KLs 504 Js 196/15

    Wahldeutige Verurteilung zu Beihilfe oder Begünstigung bei unklarer Tatbeendigung

    Denn es kam dem Angeklagten nach sicherer Überzeugung der Kammer auch - im Sinne eines Zwischenziels (was ausreicht, vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.1992 - 2 StR 259/92) - darauf an, dass JI durch die Einbuchung der Abdeckrechnungen Abgaben hinterziehen kann, weil er, X, nur auf diese Weise seine eigenen mit dem Herstellen und Vertreiben von Abdeckrechnungen verbundenen wirtschaftlichen Interessen erreichen konnten.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht