Rechtsprechung
BGH, 24.01.1996 - 2 StR 664/95 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,5766) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Änderung der Eigentumsverhältnisse an einem Fahrzeug durch betrügerische Geltendmachung eines Versicherungsschadens durch den Versicherungsnehmer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 259
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 14.04.2011 - 4 StR 112/11
Beihilfe zur Hehlerei; Unterschlagung
Nach ständiger Rechtsprechung muss aber die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein; daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn - wie hier - die Vortat erst durch die Verfügung zu Gunsten des "Hehlers" begangen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1996 - 2 StR 664/95, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5, und vom 28. November 2001 - 2 StR 477/01, StV 2002, 542 m.w.N.;… vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 259 Rn. 8 m.w.N.). - BGH, 22.02.2005 - 4 StR 453/04
Beweiswürdigung (ungenügende Feststellung für Hehlerei: Vortat, rechtswidrige …
Vielmehr kann der Versicherungsnehmer trotz Begehung einer der vorgenannten Straftaten weiterhin als Berechtigter über die versicherte Sache verfügen (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5). - BGH, 28.11.2001 - 2 StR 477/01
Hehlerei; Abgeschlossene Vortat (rechtswidrige Besitzlage)
Nach ständiger Rechtsprechung muß die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein (BGHSt 13, 403, 405); daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn die Vortat erst durch die Verfügung zugunsten des Hehlers begangen wird (BGH NStZ 1994, 486; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5; OLG Stuttgart NStZ 1991, 285;… vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. Rdn. 10 zu § 259;… Ruß in LK 11. Aufl. Rdn. 12 zu § 259, jeweils m.w.N. auch zur in der Literatur vertretenen Gegenansicht).