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   BGH, 24.01.1996 - 2 StR 664/95   

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https://dejure.org/1996,5766
BGH, 24.01.1996 - 2 StR 664/95 (https://dejure.org/1996,5766)
BGH, Entscheidung vom 24.01.1996 - 2 StR 664/95 (https://dejure.org/1996,5766)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 1996 - 2 StR 664/95 (https://dejure.org/1996,5766)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Änderung der Eigentumsverhältnisse an einem Fahrzeug durch betrügerische Geltendmachung eines Versicherungsschadens durch den Versicherungsnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 259

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 14.04.2011 - 4 StR 112/11

    Beihilfe zur Hehlerei; Unterschlagung

    Nach ständiger Rechtsprechung muss aber die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein; daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn - wie hier - die Vortat erst durch die Verfügung zu Gunsten des "Hehlers" begangen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1996 - 2 StR 664/95, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5, und vom 28. November 2001 - 2 StR 477/01, StV 2002, 542 m.w.N.; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 259 Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 22.02.2005 - 4 StR 453/04

    Beweiswürdigung (ungenügende Feststellung für Hehlerei: Vortat, rechtswidrige

    Vielmehr kann der Versicherungsnehmer trotz Begehung einer der vorgenannten Straftaten weiterhin als Berechtigter über die versicherte Sache verfügen (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5).
  • BGH, 28.11.2001 - 2 StR 477/01

    Hehlerei; Abgeschlossene Vortat (rechtswidrige Besitzlage)

    Nach ständiger Rechtsprechung muß die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein (BGHSt 13, 403, 405); daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn die Vortat erst durch die Verfügung zugunsten des Hehlers begangen wird (BGH NStZ 1994, 486; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5; OLG Stuttgart NStZ 1991, 285; vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. Rdn. 10 zu § 259; Ruß in LK 11. Aufl. Rdn. 12 zu § 259, jeweils m.w.N. auch zur in der Literatur vertretenen Gegenansicht).
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