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   BGH, 20.09.2000 - 5 StR 252/00   

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https://dejure.org/2000,2282
BGH, 20.09.2000 - 5 StR 252/00 (https://dejure.org/2000,2282)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2000 - 5 StR 252/00 (https://dejure.org/2000,2282)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2000 - 5 StR 252/00 (https://dejure.org/2000,2282)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StGB; § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB; § 374 AO; § 373 AO; § 257 StGB; § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
    Vortat bei der Geldwäsche; Gewerbsmäßige Steuerhehlerei; Notwendige Teilnahme;: Deliktstypen mit Sonderbeteiligung; Strafausschließungsgrund; Postpendenzfeststellung; Gewerbsmäßiger Schmuggel; Begünstigung; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • lexetius.com

    StGB § 261; AO 1977 § 374

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewerbsmäßige Steuerhehlerei - Geldwäsche - Zigarettenschmuggel - Strafausschließungsgrund - Beteiligung an der Vortat - Katalogtat

  • Judicialis

    StGB § 261; ; AO 1977 § 374

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 374; StGB § 261
    Begriff der Vortat bei der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 45 (Leitsatz)

    § 261 StGB; § 374 AO 1977
    Geldwäsche/Vortat/Strafausschließungsgrund

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3725
  • BGHR StGB § 261 Abs. 9 Satz 2 Vortat 1
  • NStZ 2000, 653
  • NJ 2001, 152 (Ls.)
  • StV 2000, 680
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.06.1995 - 2 StR 157/95

    Umtausch von Lösegeld - §§ 264, 266 StPO, prozessualer Tatbegriff:

    Auszug aus BGH, 20.09.2000 - 5 StR 252/00
    Durch die Neufassung wird jetzt sichergestellt, daß bei unklarer Täterschaft - im Wege der Postpendenzfeststellung - jedenfalls wegen Geldwäsche verurteilt werden kann, wenn zumindest deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BGH NStZ 1995, 500; StV 1998, 25, 26).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96

    Entscheidungen zur Geldwäsche

    Auszug aus BGH, 20.09.2000 - 5 StR 252/00
    Für den Bereich des Handeltreibens hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß im Falle des täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Strafbarkeit nach § 261 StGB ausscheidet (BGHSt 43, 158, 164).
  • BGH, 26.10.1998 - 5 StR 746/97

    Begünstigung durch Verschleierung von Vermögen durch einen Rechtsanwalt;

    Auszug aus BGH, 20.09.2000 - 5 StR 252/00
    Im Hinblick auf die Rechtsähnlichkeit zur Begünstigung (vgl. BT-Drucks., aaO, S. 11) läge es hier auch nahe, den Rechtsgedanken des § 257 Abs. 2 StGB in die Abwägung einzubeziehen, wonach die Strafe für die Begünstigung nicht schwerer sein darf als die für die Vortat angedrohte Strafe (vgl. auch BGHR StGB § 257 Abs. 2 Verjährung 1).
  • BGH, 24.11.1982 - 3 StR 384/82

    Vollendung der Einfuhr von Haschisch durch Verneinung der Frage der Zollbeamten

    Auszug aus BGH, 20.09.2000 - 5 StR 252/00
    Zwar kann ein unterschiedlicher Strafrahmen für die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Tatbestände grundsätzlich Bedeutung erlangen (vgl. BGHSt 31, 163, 165 f. zum Verhältnis von § 30 Abs. 1 Nr. 4 zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 230/97

    Möglichkeit der Beteiligung an einem beendeten Austausch von Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 20.09.2000 - 5 StR 252/00
    Durch die Neufassung wird jetzt sichergestellt, daß bei unklarer Täterschaft - im Wege der Postpendenzfeststellung - jedenfalls wegen Geldwäsche verurteilt werden kann, wenn zumindest deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BGH NStZ 1995, 500; StV 1998, 25, 26).
  • BGH, 31.10.2018 - 2 StR 281/18

    Hehlerei (Definitionen: Sich-Verschaffen, Absetzen; Absatzhilfe: Erfordernis

    Dabei hat er nicht tragend unter Hinweis auf ein Urteil des 5. Strafsenats vom 20. September 2000 (5 StR 252/00, wistra 2000, 464 ff.) ausgeführt, dass die Geldwäsche - mangels kriminalpolitischen Bedürfnisses - hinter der gewerbsmäßigen, nicht jedoch der einfachen Hehlerei zurücktrete, da erstere Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB sei und es daher keinen Sinn mache, die Tat als Geldwäschehandlung einem weiteren Straftatbestand zu unterwerfen.

    Insoweit unterscheidet sich die hier vorliegende Fallkonstellation grundlegend von den Fällen, die der 5. Strafsenat in seinem Urteil vom 20. September 2000 (5 StR 252/00, wistra 2000, 464 f.) vor Augen hatte.

  • BGH, 08.05.2017 - GSSt 1/17

    Ungleichartige Wahlfehlstellung (verfassungsrechtliche Zulässigkeit;

    Um eine Doppelbestrafung zu vermeiden, wurde in § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ein persönlicher Strafausschließungsgrund bzw. eine Konkurrenzregel (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2000 - 5 StR 252/00, NJW 2000, 3725; Beschluss vom 26. Februar 2003 - 5 StR 423/02, BGHSt 48, 240, 245) eingeführt, wonach bei einer Strafbarkeit wegen der Beteiligung an der Katalogvortat die zugleich verwirklichte Geldwäsche - vorbehaltlich des später eingefügten § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB - straflos gestellt wird.

    Nach diesem Regelungsgefüge bleibt im Blick auf die dann mögliche Postpendenzfeststellung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - 2 StR 157/95, BGHR StGB § 1 Postpendenz 5; Beschluss vom 26. Februar 2003 - 5 StR 423/02, aaO; Urteil vom 20. September 2000 - 5 StR 252/00, aaO) bei nicht nachweisbarer Vortatbeteiligung, aber sicherer Verwirklichung des Geldwäschetatbestandes kein Raum für eine ungleichartige Wahlfeststellung zwischen Vortat und Geldwäsche.

  • BGH, 02.11.2016 - 2 StR 495/12

    Zweiter Strafsenat legt die Frage der Zulässigkeit wahldeutiger Verurteilung

    Dadurch wird geregelt, dass bei unklarer Täterschaft hinsichtlich der Katalogtat im Wege einer Postpendenzfeststellung wegen Geldwäsche verurteilt werden kann, wenn deren Voraussetzungen sicher feststellbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2000 - 5 StR 252/00, StV 2000, 680, 681).
  • BGH, 27.11.2018 - 5 StR 234/18

    Selbstgeldwäsche durch den Vortäter (Einzahlung auf ein vom Täter geführtes

    cc) Soweit der Vortäter trotz Verwirklichung des objektiven Tatbestands durch eine nachfolgende Selbstgeldwäschehandlung im Ausnahmefall kein über die Vortat hinausgehendes Unrecht verwirklicht hat, wird § 261 StPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Katalogtat verdrängt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Januar 2006 - 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347, 353; vom 20. September 2000 - 5 StR 252/00, NJW 2000, 3725; Schönke/Schröder/Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 261 Rn. 36; siehe auch BT-Drucks. 18/6389, S. 14).

    Gemäß § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB gilt in den Fällen des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB auch der Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen wurden, als aus der Vortat herrührendes taugliches Tatobjekt der Geldwäsche (BGH, Urteil vom 20. September 2000 - 5 StR 252/00, NStZ 2000, 653 f.).

  • BGH, 11.03.2015 - 2 StR 495/12

    Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen; echte Wahlfeststellung

    Nach der Rechtsprechung ist ein Angeklagter aufgrund einer Postpendenzfeststellung wegen Geldwäsche (hier bei gewerbsmäßigem Handeln der Vortäter gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu verurteilen, wenn ungewiss bleibt, ob er an einer Katalogtat des Geldwäschetatbestands beteiligt war, jedoch feststeht, dass er in Kenntnis der Vortat die Verfügungsgewalt über einen daraus herrührenden Gegenstand erlangt hat (BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - 2 StR 157/95, NStZ 1995, 500; Beschluss vom 26. Februar 2003 - 5 StR 423/02, BGHSt 47, 240, 245; Urteil vom 20. September 2000 - 5 StR 52/00, NJW 2000, 3725).
  • BGH, 18.02.2009 - 1 StR 4/09

    Geldwäsche (Vortat der Bestechung: Herrühren des Bestechungsgeldes;

    Demnach geht auch die Beihilfe zur Vortat der Anschlusstat vor, wenn Beihilfe- und Geldwäschehandlung identisch sind (vgl. BGH NJW 2000, 3725).

    Denn Ziel der Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ist die Vermeidung von Doppelbestrafungen in den Fällen, in denen der Vortäter Geldwäschehandlungen vornimmt (BT-Drucks. 13/8651 S. 11; 13/6620 S. 7; BGH NJW 2000, 3725; Neuheuser in MüKo-StGB § 261 Rdn. 41).

  • BGH, 24.01.2006 - 1 StR 357/05

    Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche und (gewerbsmäßiger) Hehlerei

    Die gewerbsmäßige Steuerhehlerei gemäß § 374 AO verdränge hingegen die Geldwäsche, da der Täter mit der Geldwäschehandlung zugleich eine Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB verwirkliche; für eine zusätzliche Bestrafung wegen Geldwäsche bestünde dann kein kriminalpolitisches Bedürfnis, wenn die Handlung bereits unter dem Gesichtspunkt der Katalogtat strafbewehrt sei (vgl. BGH wistra 2000, 464, 465).

    Unter diesem Gesichtspunkt macht es in dem Fall, dass eine Verurteilung schon wegen einer Katalogtat erfolgt, wenig Sinn, die Tat als Geldwäschehandlung einem weiteren Straftatbestand zu unterwerfen (vgl. BGH wistra 2000, 464, 465).

  • BGH, 26.02.2003 - 5 StR 423/02

    Unzulässige Erhebung von Verfahrensrügen (pauschale Beanstandung der Verwertung

    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20. September 2000 - 5 StR 252/00 - bereits ausgeführt hat, dient die Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB in ihrer Fassung durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I 845) der Schließung von Strafbarkeitslücken für die Fälle, in denen eine Ahndung wegen der Vortat aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgen konnte.

    Durch die damalige Neufassung sollte sichergestellt werden, daß bei unklarer Täterschaft - im Wege der Postpendenzfeststellung - jedenfalls wegen Geldwäsche verurteilt werden kann, wenn zumindest deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (BGH aaO, BGHR StGB § 261 Abs. 9 Satz 2 Vortat 1).

    Danach muß bei der Strafzumessung der Strafrahmen der zugrundeliegenden Katalogtat die Obergrenze bilden (BGH aaO, insoweit abgedruckt in BGHR StGB § 261 Strafzumessung 3).

  • BGH, 16.08.2016 - 5 StR 182/16

    Verhältnis von Geldwäsche und Verurteilung wegen der Vortatbegehung auf

    Um eine Doppelbestrafung zu vermeiden, wurde in § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ein persönlicher Strafausschließungsgrund bzw. eine Konkurrenzregel (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2000 - 5 StR 252/00, NJW 2000, 3725; Beschluss vom 26. Februar 2003 - 5 StR 423/02, BGHSt 48, 240, 245) eingeführt, wonach bei einer Strafbarkeit wegen der Beteiligung an der Katalogvortat die zugleich verwirklichte Geldwäsche straflos gestellt wird.

    Nach diesem Regelungsgefüge bleibt im Blick auf die dann mögliche Postpendenzfeststellung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - 2 StR 157/95, BGHR StGB vor § 1 Wahlfeststellung Postpendenz 5; Beschluss vom 26. Februar 2003 - 5 StR 423/02, aaO; Urteil vom 20. September 2000 - 5 StR 252/00, aaO) bei nicht nachweisbarer Vortatbeteiligung, aber sicherer Verwirklichung des Geldwäschetatbestandes von vornherein kein Raum für eine ungleichartige Wahlfeststellung zwischen Vortat und Geldwäsche.

  • BGH, 01.06.2022 - 1 StR 421/21

    Geldwäsche (Strafausschließungsgrund der Beteiligung an der Vortat: Begriff des

    Nach dieser Vorschrift soll eine Doppelbestrafung in den Fällen verhindert werden, in denen der Vortäter Geldwäschehandlungen vornimmt (BGH, Urteil vom 20. September 2000 - 5 StR 252/00 Rn. 10 f.; BT-Drucks. 13/8651, S. 11).
  • BGH, 26.08.2005 - 2 StR 225/05

    Verurteilung von Lutz Drach wegen Geldwäsche im Schuldspruch bestätigt Frage der

  • OLG Frankfurt, 15.07.2014 - 11 U 118/12

    Voraussetzungen für Schadenersatz auf der Grundlage von Geldwäschevorwurf

  • BGH, 01.02.2007 - 4 StR 474/06

    Anforderungen an ein freisprechendes Urteil (Urteilsgründe; Beweiswürdigung:

  • OLG Hamburg, 19.06.2002 - 3 Ws 70/02

    Geldwäsche - Telefonüberwachung trotz Zusammentreffens mit Steuerdelikt?

  • OLG Frankfurt, 15.07.2014 - 11 U 120/12

    Voraussetzungen für Schadenersatz auf der Grundlage von Geldwäschevorwurf

  • BGH, 20.01.2004 - 5 StR 569/03

    Geldwäsche (nur teilweiser Ausschluss des Vortäters, des Mittäters)

  • BGH, 04.04.2001 - 5 StR 452/00

    Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO; Verfahrenseinstellung

  • LG Hildesheim, 17.09.2002 - 25 Qs 3/02

    Verdacht der Geldwäsche: Anordnung einer Telefonüberwachung trotz persönlichen

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