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   BGH, 18.11.1986 - 1 StR 536/86   

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https://dejure.org/1986,2335
BGH, 18.11.1986 - 1 StR 536/86 (https://dejure.org/1986,2335)
BGH, Entscheidung vom 18.11.1986 - 1 StR 536/86 (https://dejure.org/1986,2335)
BGH, Entscheidung vom 18. November 1986 - 1 StR 536/86 (https://dejure.org/1986,2335)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

  • Wolters Kluwer

    Freispruch vom Vorwurf der Untreue - Eigenmächtiger Abschluß von Leasing-Verträgen - Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht - Zweckwidrige Verwendung von Spenden - Pflichtwidriges Handeln des Geschäftsführers eines gemeinnützigen Vereins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 1
  • StV 1987, 150
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 07.11.1990 - 2 StR 439/90

    Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritte

    Zum Vorsatz der Untreue gehört auch, daß sich der Täter der Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewußt ist (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 1).
  • BVerfG, 01.11.2012 - 2 BvR 1235/11

    Bestimmtheitsgebot (Verschleifungsverbot; Entgrenzungsverbot;

    In der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass auch dann, wenn einer eingegangenen Verpflichtung eine objektiv gleichwertige Leistung gegenübersteht, ein Vermögensnachteil nach den Grundsätzen des subjektiven beziehungsweise individuellen Schadenseinschlags in Betracht kommen kann (vgl. für den Fall einer Nachteilszufügung durch pflichtwidrige Verwendung von Haushaltsmitteln BGHSt 43, 293 ; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 5 StR 123/00 -, NStZ 2001, S. 248 ; BGH, Urteil vom 18. November 1986 - 1 StR 536/86 -, BGHR StGB § 266 Abs. 1 - Vorsatz 1; s. auch Perron, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Aufl. 2010, § 266 Rn. 43 m.w.N.).
  • BGH, 24.11.2020 - 5 StR 553/19

    Vorwurf der Untreue gegen Verantwortliche der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

    Zum Vorsatz der Untreue gehört zwar auch, dass der Täter die Pflichtwidrigkeit seines Handelns kennt (BGH, Urteile vom 7. November 1990 - 2 StR 439/90, aaO, und vom 18. November 1986 - 1 StR 536/86, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 1).
  • BGH, 14.12.2000 - 5 StR 123/00

    Freispruch eines Staatssekretärs und zweier Ministerialbeamter vom Vorwurf der

    Zum Vorsatz gehört dabei, daß sich der Täter auch der Pflichtwidrigkeit seiner Handlung bewußt ist (BGHR StGB § 266 Abs. 1 - Vorsatz 1, 2; kritisch hierzu Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 151).
  • BGH, 12.06.1990 - 5 StR 268/89

    Dingliche Belastung eines Mündelgrundstücks; Belehrungspflicht des Notars bei

    Zum Vorsatz gehört dabei in jedem Fall, daß sich der Täter auch der Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewußt ist (BGHR StGB § 266 Abs. 1, Vorsatz 1 m.w.N.).
  • BGH, 02.07.1997 - 2 StR 228/97

    Verfahren gegen Bingener Ex-Oberbürgermeister eingestellt

    Bei der Untreue sind an den Vorsatz strenge Anforderungen zu stellen, vor allem dann, wenn nur bedingter Vorsatz in Frage steht und der Täter, wie hier, nicht eigensüchtig gehandelt hat (st. Rspr., vgl. u.a. BGH wistra 1983, 72; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 1).
  • BGH, 24.08.1999 - 1 StR 232/99

    Untreue; Darlegungsvoraussetzungen; Vermögensschaden; Vorsatz

    Das gilt vor allem dann, wenn - wie hier hinsichtlich des Schadens - lediglich bedingter Vorsatz in Betracht kommt und der Täter nicht eigensüchtig gehandelt hat (BGH, Urt. vom 18. November 1986 - 1 StR 536/86 = BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 1; BGH, Beschl. vom 2. Juli 1997 - 2 StR 228/97).
  • BGH, 12.12.1996 - 4 StR 489/96

    Vorliegen des Untreuetatbestandes durch Beiseiteschaffung von Sicherungsgütern

    Damit entfällt der Vorsatz der Untreue (vgl. BGHSt 9, 358, 360; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 1, 2; Hübner in LK StGB 10. Aufl. § 266 Rdn. 103).
  • LG Marburg, 02.11.1999 - 1 KLs 4 Js 16966/97

    Zweckfremde Verwendung von Haushaltsmitteln der Studentenschaft; Verletzung der

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  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 502/87

    Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht gemäß § 266 Abs. 1 Alt. 1

    Zum Vorsatz gehört dabei in jedem Fall, daß sich der Täter der Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewußt ist (BGHR StGB § 266 I Vorsatz 1).
  • BGH, 10.08.1989 - 4 StR 327/89

    Verwahrung eingenommener Versicherungsprämien auf einem Sonderkonto - Fortgesetzt

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