Rechtsprechung
BGH, 12.05.2004 - 5 StR 46/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 266 StGB; § 354 Abs. 1 StPO
Untreue (schadensgleiche Vermögensgefährdung bei unordentlicher Buchführung; Versuch); Freispruch durch das Revisionsgericht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Verurteilung wegen Untreue für einen Vertreter einer GmbH - Einstellung einer Einlageforderung
- Judicialis
GmbHG § 19 Abs. 1; ; StGB § 266; ; BGB § 399; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 354 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 266 Abs. 1
Vermögensschaden durch unordentliche Buchführung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Haftung - Unordentliche Buchführung als schadengleiche Vermögensgefährdung
Papierfundstellen
- BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 58
- NStZ 2004, 559
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.04.2001 - 5 StR 587/00
Schadensgleiche Vermögensgefährdung bei der Untreue (mangelhafte Dokumentation …
Auszug aus BGH, 12.05.2004 - 5 StR 46/04
Zwar hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß in den Fällen unordentlicher Buchführung ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB als schadensgleiche Vermögensgefährdung angenommen werden kann, soweit die Durchsetzung berechtigter Ansprüche erheblich erschwert, wenn nicht gar verhindert worden ist (vgl. BGHSt 47, 8, 11 m.w.N.). - BGH, 19.01.1999 - 1 StR 171/98
Mord durch vergiftetes Eis nicht beweisbar
Auszug aus BGH, 12.05.2004 - 5 StR 46/04
Der Senat schließt aus, daß eine neue Hauptverhandlung zu weitergehenden, den Angeklagten belastenden Feststellungen wird führen können, und spricht den Angeklagten deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst frei (vgl. BGH NJW 1999, 1562, 1564).
- BGH, 03.02.2005 - 5 StR 84/04
BGH hebt Verurteilung wegen Veruntreuungen beim Leipziger ABM-Stützpunkt auf
Dabei gelten die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Untreue durch fehlerhafte Dokumentation oder durch unordentliche Buchführung entwickelt hat (BGHSt 47, 8, 11; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 58).