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   BGH, 08.09.1994 - 4 StR 364/94   

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https://dejure.org/1994,3241
BGH, 08.09.1994 - 4 StR 364/94 (https://dejure.org/1994,3241)
BGH, Entscheidung vom 08.09.1994 - 4 StR 364/94 (https://dejure.org/1994,3241)
BGH, Entscheidung vom 08. September 1994 - 4 StR 364/94 (https://dejure.org/1994,3241)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe bei einseitiger Kenntnisnahme ohne objektiv fördernden Beitrag - Aktive Tatbeteiligung des Gehilfen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Ursächlichkeit der Gehilfenleistung für die Tatbegehung - Kenntnis des Täters von der Hilfeleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29, § 30; StGB § 27

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 8
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.01.1993 - 3 StR 516/92

    Beihilfe durch bloße Anwesenheit

    Auszug aus BGH, 08.09.1994 - 4 StR 364/94
    Denn der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer auch im übrigen der Einlassung der Angeklagten, insbesondere zu ihrer Motivation, nicht gefolgt und zu einer anderen rechtlichen Bewertung ihres Verhaltens gelangt wäre, wenn sie sich die Überzeugung verschafft hätte, daß die Angeklagte von vornherein wußte, "worum es ging" (vgl. BGH NStZ 1993, 233 = StV 1993, 357, 358; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 8 und Unterlassen 3 m.w.N.).

    Zwar reicht die bloße einseitige Kenntnisnahme von der Tat eines anderen und gegebenenfalls deren Billigung ohne einen die Tatbegehung sonst objektiv fördernden Beitrag nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen (BGH NStZ 1993, 233 = StV 1993, 357, 358).

  • BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89

    Bejahung des Gehilfenvorsatzes trotz Mißbilligung der Haupttat - Wissen um die

    Auszug aus BGH, 08.09.1994 - 4 StR 364/94
    Schließlich würde eine strafbare Beihilfehandlung der Angeklagten auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß ihr - wovon die Strafkammer ausgeht - der Erfolg der Tat unerwünscht war und sie dies gegenüber G. auch zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 5).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Auszug aus BGH, 08.09.1994 - 4 StR 364/94
    Für die aus dem gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme zu schöpfende richterliche Überzeugung erforderlich aber auch genügend ist vielmehr, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen können (vgl. BGHSt 34, 29, 34).
  • BGH, 04.11.1980 - 1 StR 511/80

    Strafschärfende Bewertung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals -

    Auszug aus BGH, 08.09.1994 - 4 StR 364/94
    Ob die - weitere - Tatausführung ohne die Beteiligung der Angeklagten K. unterblieben oder vereitelt worden wäre, ist rechtlich bedeutungslos; denn ursächlich braucht die Hilfeleistung für die Tatbegehung nicht zu sein (BGH StV 1981, 72/73; Lackner StGB 20. Aufl. § 27 Rdn. 2).
  • BGH, 08.06.1988 - 2 StR 239/88

    Voraussetzungen für die Bewertung eines Tatbeitrags als Gehilfenhandlung

    Auszug aus BGH, 08.09.1994 - 4 StR 364/94
    Auch können gegen die Annahme eines Gehilfenvorsatzes Bedenken bestehen, wenn der Beitrag zum Gelingen der Tat für den "Gehilfen" erkennbar an sich nicht erforderlich und auch für die Tatausführung ohne Bedeutung war (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 4 = BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 17).
  • BGH, 21.07.1993 - 2 StR 282/93

    Beihilfe zu einer Tat durch Bestärken des Tatentschlusses und Vermittlung eines

    Auszug aus BGH, 08.09.1994 - 4 StR 364/94
    Denn der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer auch im übrigen der Einlassung der Angeklagten, insbesondere zu ihrer Motivation, nicht gefolgt und zu einer anderen rechtlichen Bewertung ihres Verhaltens gelangt wäre, wenn sie sich die Überzeugung verschafft hätte, daß die Angeklagte von vornherein wußte, "worum es ging" (vgl. BGH NStZ 1993, 233 = StV 1993, 357, 358; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 8 und Unterlassen 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.05.1991 - 2 BvR 1380/90

    Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Entscheidungen des

    Auszug aus BGH, 08.09.1994 - 4 StR 364/94
    Dagegen vermag der Senat nicht, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, in der Sache selbst zu entscheiden und die Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen; denn dem Revisionsgericht ist es von Rechts wegen verwehrt, selbst die Mängel der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu beheben und die den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu treffen (BVerfG NJW 1991, 2893, 2894).
  • BGH, 22.07.1988 - 3 StR 262/88
    Auszug aus BGH, 08.09.1994 - 4 StR 364/94
    Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß der neue Tatrichter, sofern er zum Schuldspruch wegen Beihilfe gelangt, im Hinblick auf die Bestimmung des Schuldumfangs festzustellen haben wird, welcher Mindest-Wirkstoffgehalt als vom Vorsatz der Angeklagten umfaßt anzusehen ist (vgl. BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1).
  • BGH, 17.03.1989 - 2 StR 712/88

    Beihilfe ausschlaggebend als schwerer Fall für die Bewertung der Tat des Gehilfen

    Auszug aus BGH, 08.09.1994 - 4 StR 364/94
    Auch wird zu bedenken sein, daß es für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den demnach zugrunde zu legenden Strafrahmen nicht in erster Linie auf die Haupttat, sondern darauf ankommt, wie - wenn auch unter Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - die Beihilfe selbst zu gewichten ist (st. Rspr.; vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Gehilfe 2).
  • OLG Karlsruhe, 10.07.2017 - 2 Rv 10 Ss 581/16

    Beihilfe zum unerlaubtem Entfernen vom Unfallort: Zeitpunkt der Beendigung des

    Darauf, dass der Haupttäter von der Unterstützung durch den Gehilfen keine Kenntnis hat, kommt es bei der physischen Beihilfe nicht an (BGH StV 1981, 72; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 8; LK-Schünemann a.a.O., § 27 Rn. 10).
  • OLG Stuttgart, 28.09.2015 - 3 StE 6/10

    Kriegsverbrecherprozess wegen Straftaten im Bürgerkrieg in der Demokratischen

    Selbst wenn der Gehilfe seine Tatbeiträge dann nicht erbracht hätte, wenn er sich des gesamten Umfangs der geplanten Haupttaten bewusst gewesen wäre, ihm dieser Umfang also letztlich unerwünscht war, stünde das seiner Verurteilung nicht entgegen (vgl. BGH, a.a.O. und BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 8).
  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06

    El Motassadeq auch der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen

    Selbst wenn der Gehilfe seine Tatbeiträge etwa nicht erbracht hätte, wenn er sich des gesamten Umfangs der geplanten Haupttaten bewusst gewesen wäre, ihm dieser also letztlich unerwünscht war, stünde das seiner Verurteilung nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 1990, 501; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 8).
  • BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00

    Beihilfe; Hilfeleisten; Neutrale Handlungen; Totschlag; Kausalität; Beihilfe zur

    b) Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Täter in irgendeiner Weise objektiv gefördert hat (vgl. BGHSt 42, 135, 136; BGH StV 1981, 72, 73; 2000, 492, 493), ohne daß sie für den Erfolg ursächlich gewesen sein muß (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 8; BGH StV 2000, 492, 493 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 05.05.2011 - 3 StR 445/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Beihilfe); Beihilfe

    Ebenso wenig ist es andererseits erforderlich, dass der Haupttäter überhaupt von der - objektiv fördernd wirkenden - Hilfeleistung Kenntnis erlangt (BGH, Urteil vom 8. September 1994 - 4 StR 364/94, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 8).
  • BGH, 18.03.2004 - 4 StR 533/03

    Lückenhafte Beweiswürdigung beim Vorwurf der Beihilfe zum Mord; Hilfeleistung

    Auch der Umstand, daß K. von der Gutgläubigkeit des Angeklagten ausgegangen sein mag, ist rechtlich ohne Bedeutung; denn § 27 StGB setzt nicht einmal voraus, daß der Täter überhaupt von der Hilfeleistung Kenntnis erlangt hat (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 8).
  • BGH, 02.12.1994 - 2 StR 362/94

    Submissionsabsprache - Beweiswürdigung

    Das Landgericht hat wesentliche Umstände, die für die Verurteilung der Angeklagten bedeutsam sein können, nicht erörtert, es hat keine Gesamtwürdigung aller gegen die Angeklagten sprechenden Umstände unternommen und zudem an die für eine Verurteilung erforderliche richterliche Überzeugung zu hohe Anforderungen gestellt (vgl. BGH, Urt. v. 6. November 1987 - 2 StR 390/89; v. 9. September 1994 - 4 StR 364/94; BGHR StPO § 261 Einlassung 5).

    Dabei ist es für die richterliche Überzeugung erforderlich aber auch genügend, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr auftauchen können (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Einlassung 5, Überzeugungsbildung 20; § 267 Abs. 5 Freispruch 4; BGH, Urt. v. 14. April 1993 - 3 StR 604/92 und vom 8. September 1994 - 4 StR 364/94).

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2001 - 2a Ss 149/01

    Beihilfevoraussetzungen; Aufenthalt eines Ausländers; Beihilfe zum illegalen

    a) Als Hilfeleistung ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Täter in irgendeiner Weise objektiv gefördert hat (vgl. BGHSt 42, 135, 136 = NJW 1996, 2517; BGH StV 1981, 72, 73), ohne dass sie für den Erfolg ursächlich gewesen sein muss (st.Rspr.; vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 8, NJW 2001, 2409, 2410, jew. m.w.N.).
  • BGH, 19.01.1995 - 4 StR 658/94

    Totschlag - Tötungsvorsatz - Tötung - Beweis - Entlastende Aussagen

    Zweifelhaft könnte sein, ob das Schwurgericht hinreichend beachtet hat, daß auch entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keinen unmittelbaren Beweis gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen sind (vgl. BGHSt 34, 29, 34;Senatsurteil vom 8. September 1994 - 4 StR 364/94; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1994 - 2 StR 362/94).
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