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   BGH, 14.07.2009 - 3 StR 276/09   

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https://dejure.org/2009,4853
BGH, 14.07.2009 - 3 StR 276/09 (https://dejure.org/2009,4853)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2009 - 3 StR 276/09 (https://dejure.org/2009,4853)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09 (https://dejure.org/2009,4853)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Silvesterkracher: Feuerwerkskörperwurf durchs Fenster - Brandstiftung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine teilweise Zerstörung eines Mehrfamilienhauses durch Brandlegung bei Unbenutzbarkeit nur eines Zimmers

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    "Teilweise Zerstörung" bei der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 StGB)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 306 Zerstörung 3
  • NStZ 2010, 151
  • NStZ-RR 2011, 298
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.11.1987 - 3 StR 449/87

    Bedingter Vorsatz bei billigender Inkaufnahme des Erfolgseintritts - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - 3 StR 276/09
    Allein aus der Kenntnis von der allgemeinen Gefährlichkeit seines Handelns kann hier eine Billigung daher nicht abgeleitet werden (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2, 4, 9, 12).
  • BGH, 14.12.2000 - 3 StR 414/00

    Merkmal "durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört" bei den

    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - 3 StR 276/09
    Das Tatbestandsmerkmal "teilweise zerstört" setzt bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus voraus, dass zumindest eine Wohnung für eine beträchtliche Zeit zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar war (vgl. BGHSt 48, 14, 20; BGH NStZ 2001, 252 und 2007, 270).
  • BGH, 10.11.1994 - 2 StR 530/94

    Totschlag - Tötungsvorsatz - Erfolgseintritt - Kriterien - Erkenntnisfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - 3 StR 276/09
    Allein aus der Kenntnis von der allgemeinen Gefährlichkeit seines Handelns kann hier eine Billigung daher nicht abgeleitet werden (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2, 4, 9, 12).
  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - 3 StR 276/09
    Geboten ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.).
  • BGH, 12.09.2002 - 4 StR 165/02

    Vollendete schwere Brandstiftung (Tatbestandsalternative "teilweises Zerstören"

    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - 3 StR 276/09
    Das Tatbestandsmerkmal "teilweise zerstört" setzt bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus voraus, dass zumindest eine Wohnung für eine beträchtliche Zeit zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar war (vgl. BGHSt 48, 14, 20; BGH NStZ 2001, 252 und 2007, 270).
  • BGH, 20.11.1986 - 4 StR 633/86

    Revision der Angeklagten gegen die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung -

    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - 3 StR 276/09
    Allein aus der Kenntnis von der allgemeinen Gefährlichkeit seines Handelns kann hier eine Billigung daher nicht abgeleitet werden (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2, 4, 9, 12).
  • BGH, 10.01.2007 - 5 StR 401/06

    Vollendung bei der schweren Brandstiftung (ein zur Wohnung von Menschen dienendes

    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - 3 StR 276/09
    Das Tatbestandsmerkmal "teilweise zerstört" setzt bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus voraus, dass zumindest eine Wohnung für eine beträchtliche Zeit zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar war (vgl. BGHSt 48, 14, 20; BGH NStZ 2001, 252 und 2007, 270).
  • BGH, 05.03.2008 - 2 StR 50/08

    Gefährliche Körperverletzung (bedingter Vorsatz; bewusste Fahrlässigkeit;

    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - 3 StR 276/09
    Allein aus der Kenntnis von der allgemeinen Gefährlichkeit seines Handelns kann hier eine Billigung daher nicht abgeleitet werden (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2, 4, 9, 12).
  • BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12

    Brandstiftung (Vorsatz; Versuch: unmittelbares Ansetzen); schwere Brandstiftung

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einem wie hier gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung lediglich dann vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2011 - 4 StR 659/10, NJW 2011, 2148, 2149 und vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152 sowie vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; siehe auch den Beschluss vom 6. April 2011 - 2 ARs 97/11).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrandsetzens des Tatobjekts aufgrund der relevanten objektiven Umstände der Tatbegehung auf das Vorliegen von Brandstiftungsvorsatz zu schließen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - 2 StR 359/94, NStZ 1995, 86; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - 4 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 178, 179; BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 4 StR 62/10, NStZ-RR 2010, 241; ebenso auch Saarl.OLG, NStZ-RR 2009, 80, 81).

  • BGH, 10.05.2011 - 4 StR 659/10

    Schwere und besonders schwere Brandstiftung (Wohnung; teilweises Zerstören bei

    Aus dem auf das Wohnen bezogenen Schutzzweck des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB folgt, dass die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Wohngebäudes bei einer Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils als Wohnung genutzten Gebäude erst dann verwirklicht ist, wenn (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes, d.h. eine zum Wohnen bestimmte abgeschlossene Untereinheit, durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 18, 20; Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 339/06, NStZ-RR 2007, 78; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271; vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; vgl. auch Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, NJW 2011, 1091; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 306a Rn. 8a; anders noch BGH, Beschluss vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99, NStZ 2000, 197).
  • BGH, 14.11.2013 - 3 StR 336/13

    Brandstiftungsdelikte (Inbrandsetzen; Deckenverkleidung nicht ohne weiteres

    Damit kommt ein teilweises Zerstören nicht nur dann in Betracht, wenn ein wesentlicher funktionell selbstständiger Bestandteil des Tatobjekts zerstört wird, indem etwa eine Wohnung als "Untereinheit" eines Mehrfamilienhauses für beträchtliche Zeit für Wohnzwecke insgesamt ungeeignet wird (etwa BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271; vom 14. Dezember 2000 - 3 StR 414/00, NStZ 2001, 252; vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152).
  • BGH, 15.02.2011 - 4 StR 659/10

    Anfragebeschluss; schwere Brandstiftung (teilweises Zerstören eines der Wohnung

    Aus dem auf das Wohnen bezogenen Schutzzweck des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB folgt, dass die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Wohngebäudes bei einer Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils als Wohnung genutzten Gebäude erst dann verwirklicht ist, wenn (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes, d.h. eine zum Wohnen bestimmte abgeschlossene Untereinheit, durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 18, 20; Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 339/06, NStZ-RR 2007, 78; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271; Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; Beschluss vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 306a Rn. 8a; anders noch BGH, Beschluss vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99, NStZ 2000, 197).
  • BGH, 14.11.2019 - 3 StR 408/19

    Schwere Brandstiftung (teilweise Zerstörung eines als Flüchtlingsunterkunft

    Das ist zum einen dann der Fall, wenn durch die Brandlegung das Gebäude im Ganzen zumindest einzelne von mehreren seiner Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, etwa indem ein oder mehrere Zimmer eines Wohnhauses unbewohnbar werden und hierdurch dessen Nutzung zum Zweck des Aufenthalts, der Nahrungsversorgung und des Schlafens insgesamt in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (BGH, aaO mwN); die bloße Unbenutzbarkeit z.B. eines Kinderzimmers reicht insoweit nicht aus (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, BGHR StGB § 306 Zerstörung 3).
  • BGH, 21.01.2020 - 3 StR 392/19

    Teilweise Zerstörung eines Gebäudes durch Brandlegung bei Unbrauchbarkeit für

    Eine Auslegung im letztgenannten Sinne, die im Ergebnis von derjenigen des "Gebäudes' oder der "anderen Räumlichkeit' mit der Zweckbestimmung des Wohnens gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB (zum Kinderzimmer s. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, BGHR StGB § 306 Zerstörung 3; zum Patientenzimmer in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik - unter dem Gesichtspunkt einer solchen Zweckbestimmung - vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 3 StR 362/17, juris Rn. 7, 28; ferner BGH, Beschluss vom 26. November 2019 - 3 StR 501/19, juris) abweicht, hätte namentlich im Hinblick auf die verschiedenen Nutzungszwecke in Betracht kommen können.
  • BGH, 05.09.2017 - 3 StR 362/17

    Teilweise Zerstörung eines Gebäudes durch Inbrandsetzen (für das ganze Objekt

    Das ist zum einen dann gegeben, wenn durch die Brandlegung das Gebäude im Ganzen zumindest einzelne von mehreren seiner Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, etwa indem ein oder mehrere Zimmer eines Wohnhauses unbewohnbar werden und hierdurch dessen Nutzung zum Zweck des Aufenthalts, der Nahrungsversorgung und des Schlafens insgesamt in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152).
  • BGH, 17.12.2019 - 4 StR 485/19

    Vorsatz (bedingter Vorsatz); Brandstiftung (Beweiswürdigung hinsichtlich des

    Bei der Prüfung eines auf die Inbrandsetzung eines Wohngebäudes gerichteten bedingten Vorsatzes sind in die vorzunehmende Gesamtabwägung aller im Einzelfall maßgeblichen Umstände insbesondere die baulichen Gegebenheiten und die sonstige Beschaffenheit des Tatobjekts, die Vorgehensweise des Täters, die aus der konkreten Angriffsweise resultierende Gefährdung des Tatobjekts sowie die psychische Verfassung des Täters und seine Motivlage einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 1994 ? 4 StR 110/94, BGHR StGB § 306 Beweiswürdigung 6; Urteil vom 19. Oktober 1994 ? 2 StR 359/94, NStZ 1995, 86; Beschlüsse vom 4. September 1995 ? 4 StR 471/95, NJW 1996, 329, 330; vom 21. Dezember 2005 ? 4 StR 530/05, NStZ-RR 2006, 100; vom 14. Juli 2009 ? 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151; vgl. auch Urteil vom 4. Februar 2010 ? 4 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 178, 179; Radtke in MK-StGB, 3. Aufl., § 306a Rn. 55).
  • BGH, 24.01.2019 - 5 StR 559/18

    Lückenhafte Beweiswürdigung (fehlender Beleg für Voraussetzungen einer

    Das Merkmal einer wenigstens partiellen Zerstörung eines Gebäudes gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB wäre danach entgegen dem im angefochtenen Urteil eingenommenen Standpunkt nicht erfüllt; jedoch wäre eine versuchte schwere Brandstiftung zu prüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; vom 5. September 2017 - 3 StR 362/17 Rn. 27 f.).
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