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   BGH, 21.02.1990 - 2 StR 527/89   

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BGH, 21.02.1990 - 2 StR 527/89 (https://dejure.org/1990,1640)
BGH, Entscheidung vom 21.02.1990 - 2 StR 527/89 (https://dejure.org/1990,1640)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 1990 - 2 StR 527/89 (https://dejure.org/1990,1640)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an gerichtliche Begründung der Verneinung der Notwehr - Voraussetzungen der Notwehr mit lebensgefährlichen Waffen, die ohne Erlaubnis geführt werden - Anforderungen an Urteilsgründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5
  • StV 1990, 543
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.09.1982 - 4 StR 490/82

    Beurteilungskriterien für die Annahme von Rechtfertigungsgründen und

    Auszug aus BGH, 21.02.1990 - 2 StR 527/89
    Wann eine weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig zu beseitigen, hängt von der jeweiligen "Kampflage" ab (vgl. BGH, Beschluß vom 5. November 1982 - 3 StR 375/82 = NStZ 83, 117; Beschluß vom 14. September 1982 - 4 StR 490/82; BGHR StGB § 32 Abs. 1 - Verteidigung 2; Angriff 2).
  • BGH, 02.06.1955 - 4 StR 157/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.02.1990 - 2 StR 527/89
    Wird jemand rechtswidrig angegriffen, dann ist er grundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; er muß sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist (BGH, Urteil vom 20. Juli 1983 - 2 StR 43/83; BGH GA 1956, 49 f; 1965, 147 f; 1968, 182 f; 1969, 23 f; BGHSt 24, 356, 358; BGH NStZ 1982, 285; BGH, Urteil vom 18. September 1984 - 4 StR 532/84).
  • BGH, 02.10.1952 - 3 StR 389/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.02.1990 - 2 StR 527/89
    Stehen mehrere wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zur Verfügung, so hat der Verteidigende, wenn ihm Zeit zur Auswahl und zur Einschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht, das Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1984 - 1 StR 570/84; BGHSt 3, 218; 26, 256 f [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGH, Beschluß vom 23. Januar 1980 - 3 StR 3/80).
  • BGH, 20.07.1983 - 2 StR 43/83

    Rechtfertigung einer Tötung durch Notwehr - Der Rahmen der zur Abwehr

    Auszug aus BGH, 21.02.1990 - 2 StR 527/89
    Wird jemand rechtswidrig angegriffen, dann ist er grundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; er muß sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist (BGH, Urteil vom 20. Juli 1983 - 2 StR 43/83; BGH GA 1956, 49 f; 1965, 147 f; 1968, 182 f; 1969, 23 f; BGHSt 24, 356, 358; BGH NStZ 1982, 285; BGH, Urteil vom 18. September 1984 - 4 StR 532/84).
  • BGH, 05.11.1982 - 3 StR 375/82

    Grenzen der Notwehr - Anwendung gefährlicher Verteidigungsmittel - Rechtfertigung

    Auszug aus BGH, 21.02.1990 - 2 StR 527/89
    Wann eine weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig zu beseitigen, hängt von der jeweiligen "Kampflage" ab (vgl. BGH, Beschluß vom 5. November 1982 - 3 StR 375/82 = NStZ 83, 117; Beschluß vom 14. September 1982 - 4 StR 490/82; BGHR StGB § 32 Abs. 1 - Verteidigung 2; Angriff 2).
  • BGH, 18.09.1984 - 4 StR 532/84

    Notwehr - Rechtfertigung der körperlichen Verletzung mit einem Messer

    Auszug aus BGH, 21.02.1990 - 2 StR 527/89
    Wird jemand rechtswidrig angegriffen, dann ist er grundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; er muß sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist (BGH, Urteil vom 20. Juli 1983 - 2 StR 43/83; BGH GA 1956, 49 f; 1965, 147 f; 1968, 182 f; 1969, 23 f; BGHSt 24, 356, 358; BGH NStZ 1982, 285; BGH, Urteil vom 18. September 1984 - 4 StR 532/84).
  • BGH, 14.06.1972 - 2 StR 679/71

    Fahrerflucht - Finnendolch - § 32 StGB, unvorsätzliche Notwehrprovokation,

    Auszug aus BGH, 21.02.1990 - 2 StR 527/89
    Wird jemand rechtswidrig angegriffen, dann ist er grundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; er muß sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist (BGH, Urteil vom 20. Juli 1983 - 2 StR 43/83; BGH GA 1956, 49 f; 1965, 147 f; 1968, 182 f; 1969, 23 f; BGHSt 24, 356, 358; BGH NStZ 1982, 285; BGH, Urteil vom 18. September 1984 - 4 StR 532/84).
  • BGH, 23.01.1980 - 3 StR 3/80

    Rückrechnung des Blutalkoholgehalts auf der Grundlage einer dem Angeklagten erst

    Auszug aus BGH, 21.02.1990 - 2 StR 527/89
    Stehen mehrere wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zur Verfügung, so hat der Verteidigende, wenn ihm Zeit zur Auswahl und zur Einschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht, das Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1984 - 1 StR 570/84; BGHSt 3, 218; 26, 256 f [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGH, Beschluß vom 23. Januar 1980 - 3 StR 3/80).
  • BGH, 12.12.1975 - 2 StR 451/75

    Tödlicher Boxerschlag - § 32 StGB, Notwehrprovokation

    Auszug aus BGH, 21.02.1990 - 2 StR 527/89
    Stehen mehrere wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zur Verfügung, so hat der Verteidigende, wenn ihm Zeit zur Auswahl und zur Einschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht, das Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1984 - 1 StR 570/84; BGHSt 3, 218; 26, 256 f [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGH, Beschluß vom 23. Januar 1980 - 3 StR 3/80).
  • BGH, 19.03.1986 - 2 StR 38/86

    Einsatz einer Schußwaffe zum Zweck der Verteidigung

    Auszug aus BGH, 21.02.1990 - 2 StR 527/89
    Das gilt auch für die Verwendung einer Schußwaffe die ohne Erlaubnis geführt wird (BGH NStZ 1986, 357; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1).
  • BGH, 23.10.1984 - 1 StR 570/84

    Missbräuchliche Verwendung einer Waffe im Rahmen der Nothilfe - Verteidigung des

  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 505/86

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Sachrüge - Anforderungen an

  • BGH, 27.04.1982 - 5 StR 94/82

    Sofortige und entgültige Beseitigung der Gefahr durch Schuss auf den Angreifer

  • BGH, 30.06.2004 - 2 StR 82/04

    BGH bestätigt Freispruch eines Polizeibeamten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung

    Nach allgemeinen notwehrrechtlichen Grundsätzen ist der Angegriffene berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer minder einschneidende nur dann verwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig auszuräumen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5; BGH NStZ 1982, 285; 1983, 117; 1994, 581, 582; 2001, 591, 592; 2002, 140; StV 1999, 145, 146).
  • BGH, 09.08.2005 - 1 StR 99/05

    Fortdauern eines Angriffs bei befürchteter Wiederholung; Erforderlichkeit bei

    Bei mehreren Einsatzmöglichkeiten des vorhandenen Abwehrmittels hat der Verteidigende nur dann das für den Angreifer am wenigsten gefährliche zu wählen, wenn ihm Zeit zum Überlegen zur Verfügung steht und durch die weniger gefährliche Abwehr dieselbe, oben beschriebene Wirkung erzielt wird (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5).
  • BSG, 25.03.1999 - B 9 VG 1/98 R

    Gewaltopferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - vorsätzlicher

    Erforderlich ist alles, was zu einer wirksamen Verteidigung gehört, eine möglichst sofortige Beendigung des Angriffs erwarten läßt und die endgültige Beseitigung der Gefahr am besten gewährleistet (vgl Wessels, aaO, RdNr 335); unter mehreren zur Auswahl stehenden geeigneten, gleich wirksamen Verteidigungsarten ist die mildeste, nicht mit dem unmittelbaren Risiko eigener Beeinträchtigung verbundene Abwehr zu wählen (vgl hierzu BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5; Roxin, aaO, § 15 RdNr 42f; Lenckner in Schönke/Schröder, aaO, § 32 RdNrn 34 ff).
  • BGH, 11.09.1995 - 4 StR 294/95

    Nachbarstreit - § 32 StGB, Erforderlichkeit, Waffe, Androhung, § 16 StGB,

    cc) Allerdings hat der Verteidigende, wenn ihm mehrere wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zur Verfügung stehen und er Zeit zur Auswahl und zur Einschätzung der Gefährlichkeit hat, dasjenige Mittel zu wählen, das dem Angreifer am wenigsten gefährlich ist (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5).
  • BGH, 24.06.1998 - 3 StR 186/98

    Körperverletzung mit Todesfolge

    Jedoch gilt auch für die Verwendung einer Schußwaffe, selbst einer solchen, die wie vom Angeklagten ohne waffenrechtliche Erlaubnis geführt wird, der allgemeine notwehrrechtliche Grundsatz, daß der Verteidiger berechtigt ist, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer minder einschneidende nur dann verwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig auszuräumen (vgl. BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 5 m.w.Rspr.-Nachw.).
  • BGH, 29.05.1991 - 3 StR 148/91

    Symptomatischer Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand des Täters und

    Ein sie weiter gefährdendes Risiko brauchte die Beschuldigte nicht einzugehen; sie darf nicht auf eine bestimmte Verteidigungsart verwiesen werden, wenn diese für den Angreifer zwar weniger gefährlich gewesen wäre, aber eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr nicht erwarten ließ (vgl. BGHSt 25, 229, 230; BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 1, 5 und 6; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 32 Rdn. 36 mit zusätzlichen Nachweisen).

    Die weitere Frage, ob es der Beschuldigten möglich war, für den letzten Messerstich eine minder gefährdete Körperstelle zu wählen, wird nach der festzustellenden "konkreten Kampflage" entschieden werden müssen (vgl. BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 5 mit Nachweisen).

  • BGH, 09.10.1998 - 2 StR 443/98

    Entschuldigender Notwehrexzess; Mildestes Verteidigungsmittel (Messereinsatz);

    Zu beachten bleibt, daß sich der Angegriffene nicht auf Mittel und Möglichkeiten verweisen zu lassen braucht, deren Abwehrerfolg ungewiß ist, sondern diejenige Verteidigung wählen darf, die eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr verspricht (st. Rspr., BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1, 5, 8, 11, 12 und 13).
  • BGH, 26.08.2004 - 4 StR 236/04

    Beweiswürdigung (Anforderungen an einen rechtskräftigen Freispruch;

    Wann eine weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei zu beseitigen, hängt von der jeweiligen "Kampflage" ab (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5).
  • BGH, 16.04.1998 - 4 StR 114/98

    Schuldhafte Herbeiführung einer Notwehrlage

    Ob es dem Angeklagten möglich war, für den Messerstich eine minder gefährdete Körperstelle zu wählen, richtet sich nach der "konkreten Kampflage" , also insbesondere nach den Kräfteverhältnissen der Kontrahenten, der dem Angeklagten von S. drohenden Gefahr und seiner eigenen Verteidigungsmöglichkeit (vgl. BGH StV 1990, 543; BGH NStZ 1996, 29 [BGH 11.09.1995 - 4 StR 294/95]; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 8).
  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 309/98

    Gerechtfertigte Tötung durch Notwehr; Entschädigung für eine zu Unrecht erlittene

    Allerdings hat der Verteidigende, wenn ihm mehrere wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen und er Zeit zur Auswahl und zur Einschätzung der Gefährlichkeit hat, dasjenige Mittel zu wählen, das dem Angreifer am wenigsten gefährlich ist (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5).
  • BGH, 21.06.2006 - 2 StR 109/06

    Totschlag; Notwehr (Erforderlichkeit; umgekehrter Tatbestandsirrtum);

  • BGH, 29.06.1994 - 3 StR 628/93

    Rechtliche Relevanz eines unabsichtlich abgegebenen Schusses im Sinne einer

  • BGH, 24.07.2001 - 4 StR 256/01

    Notwehr (Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung; Kampflage; Messereinsatz)

  • BGH, 25.08.2005 - 5 StR 255/05

    Beweiswürdigung; Notwehr und Nothilfe (mangelnde Erforderlichkeit: Androhung des

  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 313/99

    Gefährliche Körperverletzung; Notwehr; Erforderlichkeit;

  • BGH, 29.06.1994 - 3 StR 628/94

    Untauglicher Versuch - Totschlag - Notwehr

  • BGH, 01.09.1993 - 3 StR 354/93

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit

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