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   BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95   

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BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95 (https://dejure.org/1995,1211)
BGH, Entscheidung vom 15.09.1995 - 5 StR 168/95 (https://dejure.org/1995,1211)
BGH, Entscheidung vom 15. September 1995 - 5 StR 168/95 (https://dejure.org/1995,1211)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Rechtsbeugung durch DDR-Richter auf den Bereich der politisch motivierten Strafjustiz der DDR - Weitestgehende Beachtung des Rechts der DDR und der dort ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 336

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsbeugungsprozesse gegen ehemalige DDR-Richter und Staatsanwälte vor dem Bundesgerichtshof (Ulrike Homann; KJ 1996, 494-504)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 336 DDR-Recht 10
  • NJ 1996, 153
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95
    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist mit den dafür geltenden Grundsätzen vom Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt, mit zahlreichen Nachweisen) nochmals eingehend dargelegt und bekräftigt worden.

    Soweit der Tatrichter die Unzulässigkeit der Gesetzesinterpretation mit einem Hinweis auf in Art. 12 und 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR) sowie in Art. 27 der DDR-Verfassung garantierte Rechte der Ausreisefreiheit bzw. der Meinungsfreiheit (UA S. 14 f., 107 f.) begründen will, berücksichtigt er nicht hinreichend, daß nach dem Rechtsverständnis der DDR dort kein Recht auf freie Ausreise anerkannt war und daß sowohl die DDR-Verfassung als auch die Staatsrechtspraxis der DDR von einem Grundrechtsverständnis ausgingen, das dem Charakter der Grundrechte unter der Herrschaft des Grundgesetzes nicht entspricht (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 -).

    Die Art und Weise der Durchführung des Verfahrens begründet - ungeachtet dessen, daß es rechtsstaatlichen Anforderungen naheliegend in vielerlei Hinsicht nicht genügte -, den Vorwurf der Rechtsbeugung ebenfalls nicht (vgl. BGHSt 40, 272, 284 f.; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C I vor 1).

    Das entscheidende Kriterium dafür, ob durch eine "Mißachtung der Gesetze" - wofür die Mißachtung der Gesamtheit der Grenzregelung ausreicht (BGHSt 40, 272, 281) - eine "Gefährdung der öffentlichen Ordnung" begründet war, liegt in der Annahme einer "provokatorischen" Tendenz des Täterverhaltens (BGHSt 40, 272, 282; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C I 3 a).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C I 1 b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 642/94 - C III 1) nochmals bekräftigt hat, ist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen einer überhöhten Strafe möglich (vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 ff.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).

    a) Bereits die Anwendung der Strafnorm auf einen Fall der schlichten Äußerung eines Ausreisebegehrens unter Vorlage des Personalausweises legt hier die Annahme einer "Überdehnung" des herangezogenen Tatbestandes nahe (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C II 3 a), daß nämlich im vorliegenden Fall - ohne Rücksicht auf den auch in der DDR mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz "nullum crimen, nulla poena sine lege" - ein politisch unerwünschtes Verhalten, nämlich ein schlicht "provokatorisch", aber nicht öffentlich vorgebrachtes lästiges Ausreisebegehren willkürlich einem Straftatbestand subsumiert und somit kriminalisiert werden sollte.

    Dies hat der Senat für einen vergleichbaren Fall der bloßen "Paßvorlage" ohne gravierende persönliche Erschwerungsgründe, in dem eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt worden war, gleichfalls ausgesprochen (Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C II 3 b).

    Die mit der Antragstellung in der Hauptverhandlung begangene Teilnahme an einem entsprechenden Delikt des Richters im selben Verfahren ist Teil einer einheitlichen Tat (BGHSt 40, 169, 188; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - B I 3 e).

    In einem solchen Fall bedeutet die Inhaftierung eine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung, die auch nicht mehr theoretisch auf gesetzliche Grundlagen - etwa in § 122 StPO-DDR - gestützt erscheinen kann (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C II 2).

    Der neue Tatrichter wird, ausgehend vom Prinzip strikter Alternativität von StGB und - die Aussetzung einer Freiheitsstrafe nach § 244 StGB-DDR nicht ermöglichendem - StGB-DDR (BGH, Urteil vom 26. April 1995 - 3 StR 93/95 - Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C III) unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) eine zur Bewährung auszusetzende Gesamtfreiheitsstrafe nach dem StGB zu verhängen haben.

  • BGH, 06.10.1994 - 4 StR 23/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR (Straftaten der

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95
    Die Art und Weise der Durchführung des Verfahrens begründet - ungeachtet dessen, daß es rechtsstaatlichen Anforderungen naheliegend in vielerlei Hinsicht nicht genügte -, den Vorwurf der Rechtsbeugung ebenfalls nicht (vgl. BGHSt 40, 272, 284 f.; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C I vor 1).

    Das entscheidende Kriterium dafür, ob durch eine "Mißachtung der Gesetze" - wofür die Mißachtung der Gesamtheit der Grenzregelung ausreicht (BGHSt 40, 272, 281) - eine "Gefährdung der öffentlichen Ordnung" begründet war, liegt in der Annahme einer "provokatorischen" Tendenz des Täterverhaltens (BGHSt 40, 272, 282; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C I 3 a).

    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - freilich im Fall einer kurze Zeit durchgeführten spektakulären Demonstration - die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nicht als Rechtsbeugung gewertet (BGHSt 40, 272).

    Die gegen den Verfolgten verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, die nach am Grundgesetz orientierten Maßstäben offensichtlich rechtsstaatswidrig ist, kann vor dem Hintergrund monatelanger massiver Konflikte des Verfolgten mit DDR-Behörden und angesichts des Umstandes, daß es der Verfolgte in diesem Fall naheliegend darauf angelegt hatte, inhaftiert und später als politischer Häftling von der Bundesrepublik "freigekauft" zu werden (vgl. BGHSt 40, 272, 284), was hier aus Sicht der DDR-Strafverfolgungsbehörden und -Gerichte als Beleg für gesteigerte Uneinsichtigkeit zu werten gewesen sein mochte, noch nicht zur Annahme von Rechtsbeugung infolge der Strafhöhe führen.

    Nach den erörterten Maßstäben (oben 3; BGHSt 40, 272) sind Anklageerhebung, Inhaftierung und Strafmaß für das - besonders mutige - Verhalten des Betroffenen noch nicht als Rechtsbeugung zu werten.

    Angesichts der Beschränkung des Rechtsbeugungstatbestandes auf offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzungen durch überhöhte Bestrafung kann dies - entgegen der Ansicht von Buchholz (ZAP-Ost 1994, 187, 192) - auch bei Anwendung des § 244 StGB-DDR keinen Bedenken unterliegen (vgl. auch BGHSt 40, 272, 283 f.).

  • BGH, 08.07.1952 - 1 StR 123/51

    Mittelbare Täterschaft durch Anzeige und Herbeiführung einer Verhandlung vor

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95
    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C I 1 b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 642/94 - C III 1) nochmals bekräftigt hat, ist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen einer überhöhten Strafe möglich (vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 ff.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).

    Ihn für ein bloßes Meinungsäußerungsdelikt mit einer derart massiven Freiheitsstrafe zu belegen, verstieß - nicht zuletzt angesichts der notorischen Härte des Strafvollzuges in der DDR (vgl. BGHSt 38, 71, 73), der insbesondere auch politische Häftlinge ausgesetzt waren - gegen das Verbot grausamen oder übermäßig harten Strafens (vgl. dazu bereits BGHSt 3, 110, 119).

  • BGH, 06.11.1952 - 3 StR 59/50

    Denunziation des Bruders wegen abfälliger Äusserungen über das

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95
    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C I 1 b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 642/94 - C III 1) nochmals bekräftigt hat, ist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen einer überhöhten Strafe möglich (vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 ff.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).

    Sie erscheint willkürlich, weil sie erkennbar allein darauf abzielt, durch übermäßige Strenge politisch Andersdenkende einzuschüchtern und damit die Herrschaft der Machthaber zu sichern (vgl. schon BGHSt 4, 66, 70).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94
    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95
    Er sieht darin hier (in Differenzierung zum Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 642/94 - C III 2 und 3) namentlich deshalb keine Rechtsbeugung, weil eine alternativ hinnehmbare Anwendung des § 219 StGB-DDR wohl zu keiner milderen Bestrafung des Betroffenen geführt hätte.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C I 1 b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 642/94 - C III 1) nochmals bekräftigt hat, ist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen einer überhöhten Strafe möglich (vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 ff.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).

  • BGH, 16.02.1960 - 5 StR 473/59

    Richter, dem es an der verfassungsgemäßen Unabhängigkeit fehlt, als Täter einer

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95
    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C I 1 b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 642/94 - C III 1) nochmals bekräftigt hat, ist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen einer überhöhten Strafe möglich (vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 ff.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).
  • BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56

    Standgerichtliches Todesurteil gegen einen Volkssturmmann (wegen Fahnenflucht und

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95
    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C I 1 b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 642/94 - C III 1) nochmals bekräftigt hat, ist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen einer überhöhten Strafe möglich (vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 ff.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).
  • BGH, 25.09.1991 - 5 StR 306/91

    Vorverurteilungen in der ehem. DDR

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95
    Ihn für ein bloßes Meinungsäußerungsdelikt mit einer derart massiven Freiheitsstrafe zu belegen, verstieß - nicht zuletzt angesichts der notorischen Härte des Strafvollzuges in der DDR (vgl. BGHSt 38, 71, 73), der insbesondere auch politische Häftlinge ausgesetzt waren - gegen das Verbot grausamen oder übermäßig harten Strafens (vgl. dazu bereits BGHSt 3, 110, 119).
  • BGH, 09.05.1994 - 5 StR 354/93

    Rechtsbeugung durch DDR-Militär-Staatsanwälte; Begünstigung

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95
    Die mit der Antragstellung in der Hauptverhandlung begangene Teilnahme an einem entsprechenden Delikt des Richters im selben Verfahren ist Teil einer einheitlichen Tat (BGHSt 40, 169, 188; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - B I 3 e).
  • BGH, 26.04.1995 - 3 StR 93/95

    DDR - StGB-DDR - Verfolgungsverjährung - Verjährung - Körperverletzung -

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95
    Der neue Tatrichter wird, ausgehend vom Prinzip strikter Alternativität von StGB und - die Aussetzung einer Freiheitsstrafe nach § 244 StGB-DDR nicht ermöglichendem - StGB-DDR (BGH, Urteil vom 26. April 1995 - 3 StR 93/95 - Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C III) unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) eine zur Bewährung auszusetzende Gesamtfreiheitsstrafe nach dem StGB zu verhängen haben.
  • BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93

    Stellung der Rechtspflege im System der DDR; Rechtsbeugung durch DDR-Richter

  • LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08

    Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwalt

    Rechtsbeugung kann also etwa die rechtswidrige Beantragung von Zwangsmaßnahmen wie der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls sein (BGHSt 41, 247, 249 f.; BGH NJ 1995, 653, 654; BGH NJ 1996, 153; BGH NStZ-RR 1998, 162; MünchKommStGB/Uebele, § 339 Rdnr. 12; NK-StGB-Kuhlen, § 339 Rdnr. 29).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Einen Grenzfall zur Überdehnung der zur strafrechtlichen Verfolgung Ausreisewilliger häufig herangezogenen Bestimmung des § 214 Abs. 1 StGB-DDR hat der Senat namentlich in zwei Fallgruppen gesehen: Zum einen, wenn der Ausreisewunsch eines Betroffenen zwar öffentlich, aber ohne "Provokation" geäußert worden ist, etwa bei bloßem Anbringen eines "A" -Symbols am Fenster der Wohnung (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 - C I 6).

    Zum anderen, wenn ein Ausreisebegehren zwar im Ansatz "provokant", jedoch nicht in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise angebracht worden ist; so bei schlichter Vorlage des Personalausweises, verbunden mit einem Ausreiseantrag an einer Grenzübergangsstelle (vgl. Senatsurteile vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C II 3 und - 5 StR 168/95 - C II 2).

    Für die Nachvollziehbarkeit der Annahme einer "Provokation" - sie ist für die Beurteilung derartiger Fälle ausschlaggebend (BGHSt 40, 272, 282; Senatsurteile vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - und - 5 StR 168/95 -, jeweils C I 3 a) - kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an; bei Zusammenkünften oder Demonstrationen - neben dem Umfang der Versammlung - etwa darauf, ob Forderungen oder Parolen durch Hilfsmittel wie Plakate oder Kennzeichen zur Schau gestellt werden sollten, ob besonderes Aufsehen - z. B. durch Sprechchöre - erregt werden sollte oder ob eine Darstellung in - insbesondere westlichen - Massenmedien angestrebt war.

    Die Annahme einer Strafbarkeit nach der dritten Variante des § 214 Abs. 1 StGB-DDR wegen Aufforderung zur Gesetzesmißachtung durch die Verabredung des Ehepaars zur Demonstration (vgl. dazu Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 - C I 3 a) lag hier - schon angesichts des Zitats von Abs. 3 und Abs. 5 in der Anklage - denkbar fern.

    Im übrigen wird näher zu klären sein, welche Bedeutung "Strafvorschläge" von Vorgesetzten des Angeklagten (vgl. UA S. 12, 23) bei der Sachbehandlung gehabt haben, inwieweit der Angeklagte sich auch in derartigen Fällen etwa mit Rücksicht darauf gehindert sah, eine Bewährungsstrafe zu beantragen (vgl. dazu Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 - B II 1; ferner das Interview des Angeklagten in: Furian, Der Richter und sein Lenker 1992 S. 37, 45, 55; vgl. auch S. 40 f.).

  • BGH, 10.12.1998 - 5 StR 322/98

    BGH hebt Freisprüche im Havemann-Prozeß auf

    Soweit der Staatsanwalt dem Rechtsbeugungstatbestand unterfällt, gilt grundsätzlich Entsprechendes (vgl. BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1 und 2).
  • BGH, 22.10.1996 - 5 StR 232/96

    Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - Bestrafung von Richtern und

    Bei dieser Ausgangslage widersprach die Auffassung, entsprechend § 217 Abs. 1 StGB-DDR die Voraussetzungen einer "die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigenden Personenansammlung" anzunehmen, allerdings evident einer an Vorstellungen der Rechtsstaatlichkeit, namentlich an Ideen der Demonstrations- und Meinungsäußerungsfreiheit orientierten Sicht (vgl. dazu BGHSt 41, 247, 263 f.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 7), möglicherweise aber noch nicht der Sicht eines DDR-Richters und -Staatsanwalts zur Tatzeit.

    Auch wenn hiernach in einer "Überdehnung" des materiellen DDR-Strafrechts - jedenfalls in der Tatsituation der Angeklagten - keine Grundlage für eine Verurteilung der Angeklagten wegen Rechtsbeugung zu finden war, kann grundsätzlich - da sich die Annahme einer Straftat jedenfalls im Grenzbereich bewegte - für die Verhängung von Freiheitsentzug und auch im Vorfeld hiervon für die Verhaftung anderes zu gelten haben (vgl. BGHSt 41, 247, 269 ff., 273, 275 f.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9 und 10).

    Die Inhaftierung im individuellen Fall des Verfolgten Werner Böhme könnte gleichwohl unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse als rechtsbeugerisch angesehen werden (vgl. BGHSt 41, 247, 270 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1).

  • BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94

    Rechtsbeugung von Richtern der DDR - Anwendung "politischen Strafrechts"

    Auch außerhalb dieser Grenzfälle noch hinnehmbarer Tatbestandserfüllung kann das Recht, wie der 5. Strafsenat und auch schon der 4. Strafsenat in den Entscheidungen zur Rechtsbeugung bei Anwendung politischen Strafrechts im Anschluß an frühere Rechtsprechung dargelegt haben, dadurch gebeugt sein, daß überhöhte Strafen verhängt wurden (vgl. BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt, unter C I 1 b, - 5 StR 168/95 - unter C II 1 b und - 5 StR 642/92 - unter C III 1 b; BGHSt 40, 272, 283 f.; ferner BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 f.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).

    Um diesem Strafbedürfnis unter dem Gesichtspunkt eines "Ansehensschadens" der DDR zu genügen, gleichzeitig aber auch grob ungerechte, menschenrechtswidrige Ergebnisse zu vermeiden, kam jedoch die Anwendung des § 219 StGB-DDR mit seiner minderen Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder Geldstrafe in Betracht (vgl. BGH aaO und BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 168/95 - unter C I 2).

  • BGH, 22.04.1998 - 3 StR 644/97

    Rechtsbeugung eines DDR-Richters

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht in der Anwendung von § 214 Abs. 1 2. Alt. StGB-DDR auf die Teilnahme an einer "Schweige-Demonstration" , bei der die Teilnehmer weder optisch, etwa durch Zurschaustellung von Plakaten oder auffälligen Symbolen, noch akustisch, etwa durch Sprechchöre oder Unmutsäußerungen, für Aufmerksamkeit sorgten, eine sich zwar an der Grenze zur Überdehnung des Tatbestandes bewegende, aber noch vertretbare Gesetzesauslegung gesehen (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 10, 26; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 309/97; vgl. auch BGHR StGB § 336 DDR-Recht 28).

    In der nicht nach außen zutagegetretenen, von dem Verfolgten lediglich bei seiner polizeilichen Vernehmung geschilderten Bereitschaft, ggf. auch an einer nach außen gerichteten Demonstration teilzunehmen, liegt noch keine provokatorische Tendenz des "Täterverhaltens" , die eine andere Betrachtung rechtfertigen könnte (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 8).

    Bei der Beurteilung, ob von dem Angeklagten Rechtsbeugung durch Verhängung einer unvertretbar hohen Strafe begangen worden ist, hat das Landgericht aber nicht bedacht, daß in den Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes die Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe nur ausnahmsweise in Betracht kommen konnte (BGH, Beschl. vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97; BGHSt 41, 247, 261 f.; BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 3 und DDR-Recht 10, 26, 28; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 309/97).

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 120/97

    Entscheidungen über Haftbeschwerden oder Berufungen in politischen Strafsachen -

    Dem betroffenen DDR-Bürger wurde ein Fall "schlichter Paßvorlage" angelastet (vgl. BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt).

    Da nach den Feststellungen kein öffentliches Aufsehen, erstrebt wurde, unterscheidet sich der Fall maßgeblich von demjenigen, welcher der vom Landgericht zur Orientierung herangezogenen Entscheidung BGHR StGB § 336 DDR-Recht 8 zugrundeliegt.

    Als gravierende Besonderheit kommt hier noch ein weiterer Grund hinzu, den das Landgericht gesehen, aber nicht hinreichend gewichtet hat: Die Verhängung von Freiheitsstrafe gegen eine Jugendliche für ein Verhalten, das ersichtlich maßgeblich auf ihre Beeinflussung durch die Eltern zurückging, war ohnehin offensichtlich gänzlich unverhältnismäßig (vgl. BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR

    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C I 1 b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 - C II 1) nochmals bekräftigt hat, ist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen einer überhöhten Strafe möglich (vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 ff.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).
  • BGH, 23.12.1997 - 3 StR 401/97

    Rechtsbeugung in Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes -

    Die Verurteilungen der Betroffenen in den genannten zehn Fällen hat es jedoch zu Recht im Hinblick auf das unerträgliche Mißverhältnis zwischen den verhängten Strafen und den jeweils abgeurteilten Handlungen als direkt vorsätzlich begangene Rechtsbeugungen gewertet, da in den Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes die Verhängung einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe nur ausnahmsweise in Betracht kommen konnte (vgl. BGHSt 41, 247, 261 f., 263 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1, Rechtsbeugung 3, sowie DDR-Recht 6 bis 10, 12, 17 und 26).

    Die Strafkammer hat die Subsumtion dieser Verhaltensweisen der Betroffenen unter § 214 Abs. 1 StGB-DDR zutreffend für noch vertretbar gehalten (vgl. auch BGHR StGB § 336 DDR-Recht 8).

    Das ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Strafbarkeit ehemaliger Richter und Staatsanwälte der DDR wegen Rechtsbeugung nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 8).

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96

    Rechtsbeugung von DDR-Richtern und -Staatsanwälten bei der Anwendung politischen

    Die Annahme von Rechtsbeugung in Fällen dieser Art bei Verhängung von zu vollstreckendem Freiheitsentzug (einschließlich Untersuchungshaft nach § 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR) entspricht der Rechtsprechung des Senats ("schlichte Paßvorlage", vgl. BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt; Senatsurteile vom heutigen Tag - 5 StR 120 und 309/97 -), und zwar ungeachtet dessen, daß das Oberste Gericht der DDR seine vorübergehend der Annahme der Strafbarkeit widerstreitende Rechtsprechung aus dem Jahre 1983 alsbald aufgegeben und seine "Orientierungen" dementsprechend zu den hier maßgeblichen Tatzeiten wieder verschärft hatte.

    Der Senat ist - entsprechend einer Entscheidung zur Aufstellung des Symbols "A" (BGHR StGB § 336 DDR-Recht 10; differenzierend der 4. Strafsenat in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 18) - nach wie vor der Auffassung, daß eine solche bloße Zurschaustellung eines Symbols, der - auch eingedenk einer gewissermaßen konspirativen Verwendung - für sich kaum etwas Provokatorisches zu entnehmen ist, objektiv unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 214 StGB-DDR nicht zu subsumieren ist.

  • BGH, 26.07.1999 - 5 StR 94/99

    Beihilfe zur Rechtsbeugung (DDR-Verfahren; Zeugen Jehovas; kalter Krieg;

  • BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unwürdigen Verhaltens -

  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 580/96

    Rechtsbeugung durch Mitwirkung an der Verhängung von Strafen, die in einem

  • BGH, 19.02.1998 - 5 StR 711/97

    Verurteilung eines ehemaligen DDR-Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung in Tateinheit

  • BGH, 22.10.2001 - AnwZ (B) 10/99

    Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen Grundsätze

  • BGH, 31.01.1997 - AnwZ (B) 8/96

    Ablehnung eines Zulassungsantrags zur Rechtsanwaltschaft - Untersagung der

  • BGH, 31.03.1999 - 5 StR 596/98

    Rechtsbeugung; DDR-Justiz; Offener Brief; Gesetzesverletzung; Überdehnung

  • BGH, 21.01.1999 - 5 StR 565/98

    Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung; Freikauf in der ehemaligen

  • BGH, 30.11.1995 - 4 StR 714/94

    Rechtsbeugung - DDR - Richter - Staatsanwalt - Zulässige Auslegung

  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 69/97

    Rücknahme von Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft - Voraussetzungen für Verstoß

  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 121/97

    Annahme von Rechtsbeugung wegen menschenrechtswidriger Bestrafung - Hinwirkung

  • BGH, 26.11.1997 - 5 StR 131/97

    Verurteilung für die Bestrafung des Systemkritikers Bahro verantwortlicher

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 309/97

    Revision gegen die Verurteilung wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung eines

  • BGH, 21.05.1996 - 5 StR 737/95

    Voraussetzungen für die Beihilfe zur Rechtsbeugung - Beschränkung der

  • BGH, 03.12.1997 - 5 StR 591/97

    Verwerfung einer Revision als unbegründet - Bewertung der Verhängung von

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