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   BGH, 16.03.1988 - 3 StR 62/88   

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https://dejure.org/1988,3190
BGH, 16.03.1988 - 3 StR 62/88 (https://dejure.org/1988,3190)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1988 - 3 StR 62/88 (https://dejure.org/1988,3190)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1988 - 3 StR 62/88 (https://dejure.org/1988,3190)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die tatrichterliche Auseinandersetzung mit einer ausgebrochenen Aidserkrankung des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 13
  • StV 1988, 296
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 23.11.2000 - 3 StR 225/00

    Besonders schwerer Fall des Betruges; Bandenbetrug

    Auch die Tatsache der Erstverbüßung einer Freiheitsstrafe bekommt in der Regel erst dann das Gewicht eines bestimmenden Strafzumessungsgrundes, wenn besondere Gründe wie Alter oder Krankheit hinzukommen (BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 7, 13, 19, 20).
  • BGH, 21.11.2007 - 2 StR 449/07

    Totschlag (minder schwerer Fall); Strafzumessung (vertypte Milderungsgründe;

    Leidet ein Angeklagter - wie hier - unter einer schweren Erkrankung, die regelmäßig zu einer deutlich herabgesetzten Lebenserwartung führt, kann ihn die Freiheitsstrafe besonders hart treffen und ein Ausgleich der Schuld auch durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7, 13; BGH, Beschl. vom 19. Juni 2007 - 3 StR 214/07).
  • BGH, 15.07.1998 - 2 StR 192/98

    Berücksichtigung einer Schwangerschaft bei Bemessung des Strafmaßes als erhöhte

    Es ist hier nicht ersichtlich, daß die Schwangerschaft der Angeklagten mit irgendwelchen Komplikationen verbunden ist, die zu besonders erhöhter Strafempfindlichkeit führen können, wie es die Rechtsprechung z.B. für schwere Erkrankungen oder hohes Alter anerkannt hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7, 13, 19, 20, 25, 31 ).
  • BGH, 26.10.2000 - 4 StR 340/00

    Strafzumessung (Strafschärfung) und Konkurrenzen bei vorsätzlichem Vollrausch

    Dabei wird er auch Gelegenheit haben, der Frage nachzugehen, ob der Angeklagte - wie die Revision mit allerdings nicht begründeten Verfahrens- und Sachrügen geltend macht - wegen etwa reduzierter Lebenserwartung besonders strafempfindlich ist und seine Taten deshalb durch geringere als die sonst schuldangemessenen Strafen geahndet werden können (vgl. BGH StV 1987, 101; 90, 259; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 7, 13).
  • BGH, 06.10.2004 - 5 StR 345/04

    Strafzumessung (unzureichende Berücksichtigung der erhöhten Strafempfindlichkeit

    Derartigen außergewöhnlichen Belastungen ist regelmäßig durch eine Milderung der an sich verwirkten Strafe Rechnung zu tragen (vgl. BGHR StGB § 46 Schuldausgleich 3, 7, 13, 19, 25).
  • BGH, 19.06.2007 - 3 StR 214/07

    Strafzumessung (Strafempfindlichkeit; chronische Krankheit; reduzierte

    Mit diesem wesentlichen Umstand hätte sich die Strafkammer im Hinblick auf die Strafempfindlichkeit der Angeklagten und die besonderen Wirkungen der Strafe für ihr zukünftiges Leben bei der Strafzumessung erkennbar auseinandersetzen müssen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7 und 13).
  • BGH, 23.07.1991 - 5 StR 268/91

    Wertung einer HIV-Infektion in der Strafzumessung - Bedeutung der besonderen

    Bei derart erhöhter Strafempfindlichkeit kann ein Ausgleich der Schuld durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 7, 13; BGH Urteil vom 13. November 1990 - 5 StR 457/90 - vgl. auch BGHR a.a.O. 3, 19, 20).
  • BGH, 28.10.1994 - 3 StR 467/94

    Strafzumessung - Strafmilderung - Krankheit des Angeklagten -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als wesentlicher Umstand im Hinblick auf die Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen, daß eine Freiheitsstrafe in Fällen schwerer Erkrankung den Verurteilten besonders hart trifft und ein Ausgleich der Schuld möglicherweise auch noch durch eine geringere Strafe erreicht werden kann (BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 3, 7, 13, 19, 20, 25).
  • BGH, 23.02.1995 - 4 StR 767/94

    Strafzumessung - Strafänderung - Strafänderungsgründe - Strafmilderung -

    Der nunmehr entscheidende Tatrichter wird die beim Angeklagten festgestellte Aids-Erkrankung mit dem ihr zukommenden strafmildernden Gewicht und dabei auch zu berücksichtigen haben, daß der Angeklagte mit dem Widerruf von Bewährungsstrafen rechnen muß (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7, 13, 25).
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