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   BGH, 09.11.1989 - 4 StR 542/89   

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https://dejure.org/1989,1776
BGH, 09.11.1989 - 4 StR 542/89 (https://dejure.org/1989,1776)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1989 - 4 StR 542/89 (https://dejure.org/1989,1776)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1989 - 4 StR 542/89 (https://dejure.org/1989,1776)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafverfolgung - Verwischen von Tatspuren - Verhalten nach der Tat - Schuldangemessene Strafe - Erkrankung des Angeklagten - Krankheit - Strafempfindlichkeit - Geringe Lebenserwartung

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 19
  • StV 1990, 259
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.08.1984 - 3 StR 293/84

    Zulässigkeit der Strafschärfung wegen der Beseitigung von Tatspuren

    Auszug aus BGH, 09.11.1989 - 4 StR 542/89
    Ein solches Verhalten kann ihm deshalb grundsätzlich ebensowenig angelastet werden wie das Verwischen von Tatspuren, selbst wenn es kaltblütig geschieht (BGH StV 1984, 508 ..).
  • BGH, 30.09.1981 - 2 StR 434/81

    Strafschärfende Berücksichtigung des Verhaltens eines Angeklagten nach der Tat

    Auszug aus BGH, 09.11.1989 - 4 StR 542/89
    "... [Die strafschärfende Berücksichtigung des Nachtatverhaltens des Täters ist] nur zulässig, wenn das dem Angekl. angelastete Verhalten Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zur Tat zuließe oder Bedeutung für den Unrechtsgehalt der Tat selbst hätte (BGH, StV 1982, 20).
  • BGH, 10.05.1988 - 1 StR 175/88

    Straftat - Spurenbeseitigung - Verschleierung - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 09.11.1989 - 4 StR 542/89
    Es ist aber einem Täter unbenommen, sich der Strafverfolgung zu entziehen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13).
  • BGH, 10.01.2012 - StB 20/11

    Beugehaft im Strafverfahren gegen Verena Becker aufgehoben

    So ist etwa die Erwägung rechtsfehlerhaft, eine Erkrankung falle bei der Strafzumessung durch das Tatgericht nicht ins Gewicht, weil Nachteile im Strafvollzug ausgeglichen werden können (BGH, Urteil vom 9. November 1989 - 4 StR 542/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 19).
  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem keine Blutprobe vorliegt, hätte vielmehr von einem Mindestabbauwert von 0, 1 %o pro Stunde ausgegangen werden müssen (zur vollständigen Berechnungsmethode: BGH, Urteil vom 9. November 1989 - 4 StR 542/89).
  • BGH, 23.11.2000 - 3 StR 225/00

    Besonders schwerer Fall des Betruges; Bandenbetrug

    Auch die Tatsache der Erstverbüßung einer Freiheitsstrafe bekommt in der Regel erst dann das Gewicht eines bestimmenden Strafzumessungsgrundes, wenn besondere Gründe wie Alter oder Krankheit hinzukommen (BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 7, 13, 19, 20).
  • BGH, 15.07.1998 - 2 StR 192/98

    Berücksichtigung einer Schwangerschaft bei Bemessung des Strafmaßes als erhöhte

    Es ist hier nicht ersichtlich, daß die Schwangerschaft der Angeklagten mit irgendwelchen Komplikationen verbunden ist, die zu besonders erhöhter Strafempfindlichkeit führen können, wie es die Rechtsprechung z.B. für schwere Erkrankungen oder hohes Alter anerkannt hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7, 13, 19, 20, 25, 31 ).
  • BGH, 26.10.2000 - 4 StR 340/00

    Strafzumessung (Strafschärfung) und Konkurrenzen bei vorsätzlichem Vollrausch

    Dabei wird er auch Gelegenheit haben, der Frage nachzugehen, ob der Angeklagte - wie die Revision mit allerdings nicht begründeten Verfahrens- und Sachrügen geltend macht - wegen etwa reduzierter Lebenserwartung besonders strafempfindlich ist und seine Taten deshalb durch geringere als die sonst schuldangemessenen Strafen geahndet werden können (vgl. BGH StV 1987, 101; 90, 259; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 7, 13).
  • BGH, 06.10.2004 - 5 StR 345/04

    Strafzumessung (unzureichende Berücksichtigung der erhöhten Strafempfindlichkeit

    Derartigen außergewöhnlichen Belastungen ist regelmäßig durch eine Milderung der an sich verwirkten Strafe Rechnung zu tragen (vgl. BGHR StGB § 46 Schuldausgleich 3, 7, 13, 19, 25).
  • BGH, 06.12.1996 - 2 StR 468/96

    Strafschärfende Berücksichtigung des Nachtatverhaltens - Strafschärfung durch

    Das Tatgericht hat zwar erkennbar berücksichtigt, daß ein bestimmtes, auf die Beseitigung der Leiche oder von Spuren der Tat gerichtetes Verhalten nicht schon für sich allein zur Annahme eines Strafschärfungsgrundes berechtigt, sondern allein dann, wenn es Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Tat zuläßt oder den Unrechtsgehalt der Tat erhöht (vgl. BGH StV 1990, 259, 260; 1995, 131, 132 m.w.N.).
  • BGH, 28.10.1994 - 3 StR 467/94

    Strafzumessung - Strafmilderung - Krankheit des Angeklagten -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als wesentlicher Umstand im Hinblick auf die Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen, daß eine Freiheitsstrafe in Fällen schwerer Erkrankung den Verurteilten besonders hart trifft und ein Ausgleich der Schuld möglicherweise auch noch durch eine geringere Strafe erreicht werden kann (BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 3, 7, 13, 19, 20, 25).
  • BGH, 16.01.1996 - 1 StR 660/95

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil im Strafausspruch mit den

    Eine über die Spurenbeseitigung hinausgehende schuldhafte schimpfliche Behandlung der Leiche hat das Landgericht nicht festgestellt (vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen BGH NStZ 1985, 21; StV 1990, 259 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 11, 13, 17, 18).
  • BGH, 11.03.1992 - 3 StR 44/92

    Beseitigung von Tatspuren zur Verdeckung der eigenen Tatbeteiligung -

    Die einfache Beseitigung von Tatspuren bleibt einem Straftäter ebenso unbenommen, wie die Entziehung vor Strafverfolgung (vgl. NStZ 1985, 21; BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 19 und § 46 II Nachtatverhalten 11, 17, 18).
  • BGH, 23.07.1992 - 4 StR 219/92

    Verminderte Steuerungsfähigkeit infolge affektbedingter Bewusstseinsstörung -

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