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   BGH, 23.07.1991 - 5 StR 268/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,2344
BGH, 23.07.1991 - 5 StR 268/91 (https://dejure.org/1991,2344)
BGH, Entscheidung vom 23.07.1991 - 5 StR 268/91 (https://dejure.org/1991,2344)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 1991 - 5 StR 268/91 (https://dejure.org/1991,2344)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wertung einer HIV-Infektion in der Strafzumessung - Bedeutung der besonderen Strafempfindlichkeit für die Wahl des Strafrahmens sowie die Strafzumessung - Auswirkungen einer HIV-Infektion für die Aussetzung der Strafe zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 25
  • NStZ 1991, 527
  • StV 1991, 513
  • StV 1991, 514
  • StV 1991, 52
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.04.1987 - 2 StR 107/87

    Überprüfung vager Angaben; Aufdeckung einer anderen Tat

    Auszug aus BGH, 23.07.1991 - 5 StR 268/91
    Bei derart erhöhter Strafempfindlichkeit kann ein Ausgleich der Schuld durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 7, 13; BGH Urteil vom 13. November 1990 - 5 StR 457/90 - vgl. auch BGHR a.a.O. 3, 19, 20).
  • BGH, 16.03.1988 - 3 StR 62/88

    Anforderungen an die tatrichterliche Auseinandersetzung mit einer ausgebrochenen

    Auszug aus BGH, 23.07.1991 - 5 StR 268/91
    Bei derart erhöhter Strafempfindlichkeit kann ein Ausgleich der Schuld durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 7, 13; BGH Urteil vom 13. November 1990 - 5 StR 457/90 - vgl. auch BGHR a.a.O. 3, 19, 20).
  • BGH, 13.11.1990 - 5 StR 457/90

    Strafzumessung - HIV-Infizierung - Aids

    Auszug aus BGH, 23.07.1991 - 5 StR 268/91
    Bei derart erhöhter Strafempfindlichkeit kann ein Ausgleich der Schuld durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 7, 13; BGH Urteil vom 13. November 1990 - 5 StR 457/90 - vgl. auch BGHR a.a.O. 3, 19, 20).
  • BGH, 27.04.2006 - 4 StR 572/05

    Verurteilung der "Opa-Bande" rechtskräftig

    Das Landgericht hat alle für die Strafzumessung bestimmenden Umstände gesehen und in dem Sinne, dass die Strafen gerechter Schuldausgleich sein müssen (vgl. BGHSt 24, 132, 134; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 25, 27, 29), rechtsfehlerfrei gewichtet.
  • BGH, 15.07.1998 - 2 StR 192/98

    Berücksichtigung einer Schwangerschaft bei Bemessung des Strafmaßes als erhöhte

    Es ist hier nicht ersichtlich, daß die Schwangerschaft der Angeklagten mit irgendwelchen Komplikationen verbunden ist, die zu besonders erhöhter Strafempfindlichkeit führen können, wie es die Rechtsprechung z.B. für schwere Erkrankungen oder hohes Alter anerkannt hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7, 13, 19, 20, 25, 31 ).
  • BGH, 06.10.2004 - 5 StR 345/04

    Strafzumessung (unzureichende Berücksichtigung der erhöhten Strafempfindlichkeit

    Derartigen außergewöhnlichen Belastungen ist regelmäßig durch eine Milderung der an sich verwirkten Strafe Rechnung zu tragen (vgl. BGHR StGB § 46 Schuldausgleich 3, 7, 13, 19, 25).
  • BGH, 28.10.1994 - 3 StR 467/94

    Strafzumessung - Strafmilderung - Krankheit des Angeklagten -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als wesentlicher Umstand im Hinblick auf die Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen, daß eine Freiheitsstrafe in Fällen schwerer Erkrankung den Verurteilten besonders hart trifft und ein Ausgleich der Schuld möglicherweise auch noch durch eine geringere Strafe erreicht werden kann (BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 3, 7, 13, 19, 20, 25).
  • BGH, 23.02.1995 - 4 StR 767/94

    Strafzumessung - Strafänderung - Strafänderungsgründe - Strafmilderung -

    Der nunmehr entscheidende Tatrichter wird die beim Angeklagten festgestellte Aids-Erkrankung mit dem ihr zukommenden strafmildernden Gewicht und dabei auch zu berücksichtigen haben, daß der Angeklagte mit dem Widerruf von Bewährungsstrafen rechnen muß (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7, 13, 25).
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