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   BGH, 20.07.2005 - 2 StR 168/05   

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https://dejure.org/2005,5240
BGH, 20.07.2005 - 2 StR 168/05 (https://dejure.org/2005,5240)
BGH, Entscheidung vom 20.07.2005 - 2 StR 168/05 (https://dejure.org/2005,5240)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 2005 - 2 StR 168/05 (https://dejure.org/2005,5240)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Grundlagen der Bewertung einer Untreuetat als schwere Untreue; Berücksichtung der "Angst vor Entdeckung" bei der Strafzumessung; Wirksamkeit der Beschränkung einer Revision

  • Judicialis

    StGB § 266 Abs. 1; ; StGB § 266 Abs. 2; ; StGB § 263 Abs. 3 Ziffer 1; ; StGB § 263 Abs. 3 Ziffer 2; ; StPO § 354 Abs. 1 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2 § 263 Abs. 3
    Tatfolgen für den Täter als Strafzumessungskriterium

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 40
  • JR 2006, 256
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.03.2005 - 3 StR 39/05

    Teilrechtskraft; Beschleunigungsgrundsatz; Recht auf Verfahrensbeschleunigung

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - 2 StR 168/05
    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Strafe kommt es hier in besonderem Maße auf den persönlichen Eindruck von der Angeklagten an (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 13. Mai 2005 - 2 StR 160/05; BGH NJW 2005, 1813 ff.).
  • BGH, 13.05.2005 - 2 StR 160/05

    Steuerungsfähigkeit bei Alkoholkonsum (verminderte; völlig aufgehobene; BAK;

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - 2 StR 168/05
    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Strafe kommt es hier in besonderem Maße auf den persönlichen Eindruck von der Angeklagten an (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 13. Mai 2005 - 2 StR 160/05; BGH NJW 2005, 1813 ff.).
  • BGH, 04.11.2021 - 6 StR 12/20

    Urteile in der Regensburger Korruptions-Affäre teilweise aufgehoben

    Abgesehen davon, dass die Urteilsgründe einseitig auf dem Angeklagten günstige Umstände abstellen, die gebotene Gesamtwürdigung mithin vermissen lassen, stellen die dienstrechtlichen Konsequenzen, die das nur durch Amtsträger begehbare Sonderdelikt nach sich zieht, typische Tatfolgen dar, die in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung verdienen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - 2 StR 168/05, JR 2006, 256).
  • BGH, 14.12.2016 - 2 StR 177/16

    Mittäterschaft (Exzess eines Mittäters: Voraussetzungen)

    Wer bei seiner Tat bestimmte Nachteile für sich selbst (zwar nicht gewollt, aber) bewusst auf sich genommen hat, verdient in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung (Senat, Urteil vom 20. Juli 2005 - 2 StR 168/05, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 40).
  • OLG Hamm, 27.04.2023 - 3 RVs 16/23

    Erfolgreiche Revision nach Verurteilung wegen Gebrauchs unrichtiger

    Allerdings wird die für die erneute Entscheidung zuständige Strafkammer in den Blick zu nehmen haben, dass Nachteile, die der Täter bewusst riskiert hat oder die sich ihm aufdrägen mussten, in der Regel keine Milderung veranlassen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15 - Urteil vom 20. Juli 2005 - 2 StR 168/05 - beide juris).
  • BGH, 10.05.2016 - 1 ARs 5/16

    Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und

    Es wird auch argumentiert, dass die durch Zeitablauf eingetretene Entdramatisierung des deliktischen Geschehens und eine zwischenzeitliche soziale Bewährung des Täters als Strafmilderungsgründe in Betracht kommen (Streng, JR 2006, 256), der Zeitablauf den Normgeltungsschaden verringere (NK/Streng, StGB, 4. Aufl., § 46 Rn. 88), bzw. der Notwendigkeit der Wiederherstellung des Rechts eine gewisse zeitliche Dimension innewohne (Frisch aaO, S. 269, 299 f.; vgl. auch Stahl aaO, S. 159: Reaktionsbedürfnis) oder dass der Ablauf der Zeit Tat und Täter unter den Aspekten von Schuld und Spezialprävention in einem günstigeren Licht erscheinen lasse, als es bei schneller Ahndung der Fall gewesen wäre, so etwa bei jahrelanger einwandfreier Führung und völliger Überwindung der Folgen der Tat durch den Verletzten (LK/Theune, StGB, 12. Aufl., § 46 Rn. 240).
  • BGH, 07.11.2007 - 1 StR 164/07

    BGH bestätigt Urteil im Lebensmittel-Fall von Passau

    Wer bei seiner Tat bestimmte Nachteile für sich selbst (zwar nicht gewollt, aber) bewusst auf sich genommen hat, verdient in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung solcher Folgen (BGH wistra 2005, 458; Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 46 Rdn. 55).
  • BGH, 15.07.2020 - 2 StR 288/19

    Revisionsbegründung (Revisionsbeschränkung: Wirksamkeitsvoraussetzungen,

    Wer bei seiner Tat bestimmte Nachteile für sich selbst zwar nicht gewollt, aber bewusst auf sich genommen hat, verdient in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung (Senat, Urteil vom 20. Juli 2005 - 2 StR 168/05, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 40; Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 177/16, juris Rn. 26).
  • BGH, 21.09.2011 - 1 StR 95/11

    Besonders schwere Brandstiftung (Wohnung: Entwidmung, Beweiswürdigung;

    Der Senat weist vorsorglich daraufhin, dass der vom Landgericht bei der Strafzumessung als Strafmilderungsgrund berücksichtigte Umstand, dass der Angeklagte "infolge der Tat einen hohen Eigenschaden erlitten" hat, "den er nicht durch eine Versicherungsleistung wird kompensieren können", keine geringere Strafe rechtfertigt, da der Angeklagte diese typischen und für ihn vorhersehbaren Auswirkungen der Tat in vorwerfbarer Weise selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - 2 StR 168/05, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 40).
  • BGH, 17.02.2021 - 2 StR 294/20

    Urteilsgründe (Darstellung der Strafzumessungserwägungen: Beschränkung auf

    Wer bei einer Tat bestimmte Nachteile für sich selbst (zwar nicht gewollt, aber) bewusst auf sich genommen hat, verdient in der Regel keine - schon gar nicht mit besonderem Gewicht eingestellte - strafmildernde Berücksichtigung solcher Folgen (vgl. auch Senat, Urteile vom 15. Juli 2020 - 2 StR 288/19, juris Rn. 21, und vom 20. Juli 2005 - 2 StR 168/05, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 40, jew. mwN).
  • BGH, 12.01.2016 - 1 StR 414/15

    Strafzumessung (Berücksichtigung des Verlusts der Arbeitsstelle; Bemessung einer

    Zwar trifft es zu, dass nachteilige Folgen für den Täter in der Regel nicht strafmildernd berücksichtigt werden dürfen, wenn er bei seiner Tat bestimmte Nachteile für sich selbst - zwar nicht gewollt, aber bewusst - auf sich genommen hat (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - 2 StR 168/05, wistra 2005, 458).
  • BGH, 22.03.2006 - 5 StR 475/05

    Untreue (Tatbegehung durch Alleingesellschafter einer GmbH zu deren Lasten;

    Zwar dürfen Ersatzansprüche von Geschädigten aus der Straftat nicht mildernd berücksichtigt werden, weil sie eine typische und vorhersehbare Folge der Tat sind (BGH wistra 2005, 458).
  • LG Hildesheim, 23.05.2007 - 25 KLs 5413 Js 18030/06

    Pflicht eines Geschäftsführers bzw. eines Niederlassungsleiters eines

  • BGH, 07.06.2006 - 2 StR 42/06

    Strafzumessung (Umfang der revisionsgerichtlichen Kontrolle; Berücksichtigung

  • LG Aurich, 25.10.2018 - 11 KLs 18/18
  • OLG Düsseldorf, 07.12.2021 - 7 StS 2/21

    Beteiligung eines deutschen Staatsbürgers an der terroristischen Vereinigung

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