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   BGH, 13.08.1997 - 3 StR 158/97   

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https://dejure.org/1997,5536
BGH, 13.08.1997 - 3 StR 158/97 (https://dejure.org/1997,5536)
BGH, Entscheidung vom 13.08.1997 - 3 StR 158/97 (https://dejure.org/1997,5536)
BGH, Entscheidung vom 13. August 1997 - 3 StR 158/97 (https://dejure.org/1997,5536)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung als Aufgabe des Tatrichters - Grobe Unrechtsurteile gegen Naziverbrecher - Missbrauch der Strafjustiz zur Durchsetzung machtpolitischer Ziele

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 337

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 12
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 13.08.1997 - 3 StR 158/97
    Sie liegen innerhalb des Beurteilungsrahmens, der dem Tatrichter bei der Weite der gegeneinander abzuwägenden Strafzumessungsgrundsätze (§ 46 StGB) eingeräumt und für den eine exakte Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320).

    Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafaussetzung zur Bewährung weisen nicht auf ein Bestreben, die schuldangemessene Strafe zu unterschreiten, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. BGHSt 29, 319), sondern dienten der vergleichenden Abwägung zwischen DDR- und heute geltendem Recht bei der Prüfung der mildesten Bestrafungsmöglichkeit.

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 13.08.1997 - 3 StR 158/97
    Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen (BGHSt 34, 345, 349).
  • BGH, 14.12.2006 - 4 StR 421/06

    Bandenmitgliedschaft (Feststellungen) und Täterschaft und Teilnahme bei

    Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die tatrichterlichen Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (vgl. nur BGHSt 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 10, 12, 14).
  • BGH, 18.02.1999 - 5 StR 236/98

    Verurteilung einer Waldheim-Richterin rechtskräftig

    Die Art und Weise der Durchführung der Verfahren (ein Teil der "Waldheimprozesse") und die ergangenen Entscheidungen stellen offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzungen dar (vgl. BGH, Beschluß vom 10. August 1994 - 3 StR 252/94 - BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 12; BGHSt 41, 317, 320; zur Willkür durch Verfahrensgestaltung: BGH, Urteil vom 10. Dezember 1998 - 5 StR 322/98 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Im Ergebnis stellen sich die Verfahren als krasser Mißbrauch der Justiz zur Durchsetzung allein machtpolitischer Ziele dar (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 12).

  • BGH, 01.02.2007 - 4 StR 514/06

    Minder schwerer Fall der Geiselnahme; sexuelle Nötigung und Vergewaltigung;

    Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die tatrichterlichen Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (vgl. nur BGHSt 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 10, 12, 14).
  • BGH, 07.07.1999 - 2 StR 90/99

    Überprüfbarkeit der Strafzumessung durch das Revisionsgericht, beamtenrechtliche

    Eine Strafe darf sich zwar auch nach unten nicht von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich lösen, sie muß in einem angemessenen Verhältnis zum Maß der persönlichen Schuld, zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlichkeit der Tat stehen und muß sich auch im Rahmen des für vergleichbare Fälle Üblichen halten (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 9, 10 und 12 jeweils m.w.N,).
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