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   BGH, 29.03.2000 - 2 StR 573/99   

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https://dejure.org/2000,4362
BGH, 29.03.2000 - 2 StR 573/99 (https://dejure.org/2000,4362)
BGH, Entscheidung vom 29.03.2000 - 2 StR 573/99 (https://dejure.org/2000,4362)
BGH, Entscheidung vom 29. März 2000 - 2 StR 573/99 (https://dejure.org/2000,4362)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 14
  • StV 2000, 553
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 14.04.2022 - 5 StR 313/21

    Strafzumessung (Zuständigkeit des Tatgerichts; Spielraum; begrenzte

    Trotz straferschwerender Gesichtspunkte kann deshalb auch dann die Mindeststrafe verhängt werden, wenn das Tatgericht in einer umfassenden Würdigung den strafmildernden Gesichtspunkten ein solches Gewicht beimisst, dass ihm die niedrigere Strafe dennoch angemessen erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - 2 StR 573/99, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 14).
  • BGH, 14.12.2006 - 4 StR 421/06

    Bandenmitgliedschaft (Feststellungen) und Täterschaft und Teilnahme bei

    Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die tatrichterlichen Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (vgl. nur BGHSt 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 10, 12, 14).
  • BGH, 01.02.2007 - 4 StR 514/06

    Minder schwerer Fall der Geiselnahme; sexuelle Nötigung und Vergewaltigung;

    Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die tatrichterlichen Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (vgl. nur BGHSt 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 10, 12, 14).
  • OLG Frankfurt, 20.11.2007 - 2 Ss 289/07

    Strafzumessung: Verhängung der Mindeststrafe trotz straferschwerender Umstände

    In Zweifelsfällen muss die Strafzumessung des Tatrichters bis an die Grenze des Vertretbaren hingenommen werden, selbst wenn eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. nur BGH, Urteil vom 29.03.2000 - 2 StR 573/99; Urteil vom 22.09.1993 - 3 StR 430/93, jew. zit. nach juris).

    Trotz straferschwerender Umstände kann deshalb auch dann die Mindeststrafe verhängt werden, wenn der Tatrichter in einer umfassenden Würdigung den strafmildernden Gesichtspunkten ein solches Gewicht beimisst, dass ihm die niedrigere Strafe dennoch angemessen erscheint (vgl. BGH Urteil vom 29.03.2000 - 2 StR 573/99, zit. nach juris; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., Rz. 16 und 116, § 46 m. w. N.).

  • OLG Hamburg, 29.07.2019 - 2 Rev 26/19

    Berufung in Strafsachen: Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den

    Eine Rechtfehlerhaftigkeit liegt insbesondere vor bei einseitiger, widersprüchlicher oder unvollständiger Bewertung von Strafzumessungsfaktoren bzw. lückenhafter Strafzumessung (Senat, Urteil vom 4. Juli 2018, Az.: 2 Rev 52/18; zum Ganzen vgl. BGH in StV 2000, 553; LK-Theume § 46 Rn. 341; Fischer § 46 Rn. 148, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 26.11.2019 - 2 Rev 41/19

    Strafverfahren über Betäubungsmittelhandel: Zustellungen an den Verteidiger nach

    Das Revisionsgericht greift insoweit nur im Falle des Vorliegens von Rechtsfehlern ein, insbesondere bei widersprüchlicher oder unvollständiger Bewertung von Strafzumessungsfaktoren, bei Lückenhaftigkeit der Strafzumessung oder wenn einzelnen Zumessungsgründen erkennbar zu hohes oder zu geringes Gewicht beigemessen worden ist, Zumessungsgründe gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder die erkannte Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (zum Ganzen BGH, StV 2000, 553; BGH, Urt. v. 1. August 2018, Az.: 2 StR 42/18, BeckRS 2018, 18142; BGH, Beschl. v. 24. Oktober 2017, Az.: 1 StR 226/17 (juris); LK-Theune § 46 Rn. 341 m.w.N.; Fischer § 46 Rn. 147 ff. m.w.N.; vgl. auch Senat, Urt. v. 20. Februar 2019, Az.: 2 Rev 98/18; Senat, Beschl. v. 19. Februar 2019, Az.: 2 Rev 78/18).
  • OLG Hamburg, 21.11.2019 - 2 Rev 89/19

    Strafrechtliches Berufungsverfahren: Pflicht des Berufungsgerichts zur neuen

    Dies ist insbesondere der Fall bei widersprüchlicher oder unvollständiger Bewertung von Strafzumessungsfaktoren oder bei Lückenhaftigkeit der Strafzumessung oder wenn einzelnen Zumessungsgründen erkennbar zu hohes oder zu geringes Gewicht beigemessen worden ist, wenn Zumessungsgründe gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn die erkannte Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (zum Ganzen BGH, StV 2000, 553; BGH, Urteil vom 1. August 2018, Az.: 2 StR 42/18, BeckRS 2018, 18142; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017, Az.: 1 StR 226/17, juris; LK-Theune § 46 Rn. 341 m.w.N.; Fischer § 46 Rn. 147 ff. m.w.N.; siehe auch Urteil des Senats vom 20. Februar 2019, Az.: 2 Rev 98/18 sowie Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2019, Az.: 2 Rev 78/18 und vom 28. August 2019, Az.: 2 Rev 9/19).
  • BGH, 29.11.2018 - 3 StR 352/18

    Strafzumessung bei der Verurteilung wegen Diebstahls (objektiver Verkehrswert der

    Trotz straferschwerender Gesichtspunkte kann deshalb auch dann die Mindeststrafe verhängt werden, wenn der Tatrichter in einer umfassenden Würdigung den strafmildernden Gesichtspunkten ein solches Gewicht beimisst, dass ihm diese Strafe dennoch angemessen erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - 2 StR 573/99, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 14).
  • OLG Hamburg, 28.11.2019 - 2 Rev 65/19

    Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf die

    Dies ist insbesondere der Fall bei widersprüchlicher oder unvollständiger Bewertung von Strafzumessungsfaktoren oder bei Lückenhaftigkeit der Strafzumessung oder wenn einzelnen Zumessungsgründen erkennbar zu hohes oder zu geringes Gewicht beigemessen worden ist, wenn Zumessungsgründe gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn die erkannte Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (zum Ganzen BGH, StV 2000, 553; BGH, Urteil vom 1. August 2018, Az.: 2 StR 42/18, BeckRS 2018, 18142; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017, Az.: 1 StR 226/17, juris; LK-Theune § 46 Rn. 341 m.w.N.; Fischer § 46 Rn. 147 ff. m.w.N.; siehe auch Urteil des Senats vom 20. Februar 2019, Az.: 2 Rev 98/18 sowie Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2019, Az.: 2 Rev 78/18 und vom 28. August 2019, Az.: 2 Rev 9/19).
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