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   BGH, 24.07.1991 - 5 StR 286/91   

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BGH, 24.07.1991 - 5 StR 286/91 (https://dejure.org/1991,749)
BGH, Entscheidung vom 24.07.1991 - 5 StR 286/91 (https://dejure.org/1991,749)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 1991 - 5 StR 286/91 (https://dejure.org/1991,749)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; StGB § 46 Abs. 2
    Strafzumessung: Strafmilderung infolge Verfahrensverzögerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafzumessung - Verfahrensdauer - Strafmilderung - Verfahrensverzögerung

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 5
  • NStZ 1992, 78
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.08.1990 - 3 StR 459/87

    Herbeischaffung eines Beweismittels

    Auszug aus BGH, 24.07.1991 - 5 StR 286/91
    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30. August 1990 - 3 StR 459/87 - (BGHSt 37, 168 ) die Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung sowie die Gesamtstrafe aufgehoben; im übrigen hat er die Revision verworfen.
  • BGH, 29.11.1985 - 2 StR 596/85

    Strafbarkeit eines Arztes bei Tod einer Patientin auf Grund fehlerhafter Diagnose

    Auszug aus BGH, 24.07.1991 - 5 StR 286/91
    Richtig ist ferner, daß der Strafmilderungsgrund der Verfahrensverzögerung neben den strafmildernden Gesichtspunkt der Belastung des Angeklagten durch den Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung tritt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3; BGH NStZ 1986, 217 ).
  • BGH, 09.07.1991 - 4 StR 291/91

    Revision - Verhängung - Höchststrafe

    Auszug aus BGH, 24.07.1991 - 5 StR 286/91
    Deshalb hält der Senat eine abschließende Entscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO für angemessen (vgl. auch BGH Beschluß vom 9. Juli 1991 - 4 StR 291/91 -).
  • BGH, 06.09.1988 - 1 StR 473/88

    Folgen eines "Nichtdaraufeingehen" auf das Verstreichen von sechs Jahren zwischen

    Auszug aus BGH, 24.07.1991 - 5 StR 286/91
    Richtig ist ferner, daß der Strafmilderungsgrund der Verfahrensverzögerung neben den strafmildernden Gesichtspunkt der Belastung des Angeklagten durch den Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung tritt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3; BGH NStZ 1986, 217 ).
  • BGH, 10.05.2016 - 1 ARs 5/16

    Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und

    Die strafzumessungstheoretische Verankerung dieses gegenüber der Verfahrensdauer unabhängigen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, NStZ-RR 2016, 7; vom 21. Dezember 1998 - 3 StR 561/98, NJW 1999, 1198; vom 24. Juli 1991 - 5 StR 286/91, NStZ 1992, 78 und vom 29. November 1985 - 2 StR 596/85; NStZ 1986, 217) Strafzumessungsaspekts ist hingegen in der Rechtsprechung nicht eindeutig (vgl. zusammenfassende Darstellung bei Stahl, Strafzumessungstatsachen zwischen Verbrechenslehre und Straftheorie, 2015, S. 158; kritisch zur Behandlung durch die Rechtsprechung Frisch, 50 Jahre Bundesgerichtshof: Festgabe aus der Wissenschaft, 2000, Bd. 4, S. 269, 298).

    dd) Vereinzelt ist der Belastung des Angeklagten durch den Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung strafmildernde Wirkung zuerkannt worden (BGH, Beschluss vom 24. Juli 1991 - 5 StR 286/91, NStZ 1992, 78).

  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 455/93

    Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit dem nur im letzten Gewaltakt

    Vor dem Hintergrund dieser Verfahrensbesonderheit sieht sich der Senat hier gerade auch unter besonderer Berücksichtigung gebotener erzieherischer Gestaltung des Jugendstrafverfahrens zur Durchentscheidung im Sinne der Aufrechterhaltung der Strafe besonders veranlaßt (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Sachentscheidung 2; siehe auch BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4).
  • OLG Karlsruhe, 26.02.2001 - 3 Ss 15/00

    Gefährdung des Luftverkehrs ; Pflichtwidrigkeit des Luftfahrzeugführers ;

    Diesen Gesichtspunkt hätte die Strafkammer aber als sog. bestimmenden Strafzumessungsgrund ausdrücklich in ihre Erwägungen einstellen und neben anderen Strafzumessungsgesichtspunkten erörtern müssen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3, 5, 6), was unterblieben ist.
  • BGH, 16.07.1997 - 2 StR 286/97

    Aufhebung eines Strafausspruchs im Revisionsverfahren - Verfahrensverzögerung

    Der Senat hielt es nicht für angebracht, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Strafe selbst neu festzusetzen, da die durch die Zurückverweisung der Sache entstehende weitere Verfahrensverzögerung nicht unvertretbar ist (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4 und 8; BGH StV 1994, 242).

    Da eine lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung neben einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein wesentlicher Strafmilderungsgrund ist (BGH NStZ 1986, 217, 218; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 2, 3, 5 und 6; Zeitablauf 1), bedarf nunmehr der Erörterung bei der Strafzumessung, daß die Tat bereits im Dezember 1993 begangen worden ist.

  • BGH, 09.09.1997 - 4 StR 401/97

    Annahme einer tateinheitlichen Begehung bei Sexualdelikten - Anforderungen an

    Darüberhinaus wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, in einer den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs entsprechenden Weise einerseits den Zeitablauf seit Begehung der Taten und zum anderen die dem Angeklagten nicht anzulastende Verfahrensverzögerung sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 5, 6, 7; BGH, Beschluß vom 16. Juli 1997 - 2 StR 286/97; jew. m.w.N.).
  • BGH, 14.06.2000 - 2 StR 39/00

    Verfahrensverzögerung als Strafmilderungsgrund

    Der Senat hat jedoch bei seiner Entscheidung über die zulässigen Revisionen zu berücksichtigen, daß das Verfahren nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils in einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden ist (BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4, 8, 11; BGH NJW 1995, 1101; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96).

    Die danach gebotene Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafen kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen, weil jede weitere Verfahrensverzögerung unvertretbar wäre (BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4, 8, 11).

  • BGH, 21.12.1994 - 2 StR 415/94

    Strafbarkeit wegen Betrugs und Verletzung der Konkursantragspflicht -

    Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist ausdrücklich festzustellen und bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2, Verfahrensverzögerung 3, 5, 6, 7).
  • BGH, 19.07.2000 - 3 StR 259/00

    Beschleunigungsgebot; Bildung einer Gesamtstrafe

    Sollte den Entscheidungen des 2. Strafsenats vom 13. Januar 1995 - 2 StR 717/94 - und des 5. Strafsenats vom 24. Juli 1991 (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 5) eine gegenteilige Annahme zugrunde liegen, würde der Senat dieser nicht beitreten können.
  • BGH, 28.08.1998 - 3 StR 142/98

    Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung; Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz

    Vielmehr ist der Senat gehalten, die erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen (vgl. zur eigenen Sachentscheidung zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4, 8).
  • BGH, 15.05.1996 - 2 StR 119/96

    Herabsetzung - Jugendstrafe - Beschleunigungsgebot - Revisionsverfahren -

    Eine abschließende Sachentscheidung des Senats ist ausnahmsweise geboten, weil jede weitere Verfahrensverzögerung aus den genannten Gründen unvertretbar wäre (vgl. auch BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1993 = StV 94, 242).
  • OLG Brandenburg, 22.04.2009 - 1 Ss 16/09

    Betrug: Unberechtigter Bezug von Trennungsgeld während Tätigkeit als

  • KG, 23.06.2008 - 1 Ss 213/04

    Überlange Verfahrensdauer: Teileinstellung wegen rechtsstaatswidriger

  • BGH, 29.10.1997 - 3 StR 282/97

    Voraussetzungen für eine unzulässige Verfahrensverzögerung

  • BGH, 21.12.1993 - 5 StR 683/93

    Revision: Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch - Unschädlichkeit der

  • BGH, 23.05.2007 - 5 StR 537/06

    Kompensation nach der Verletzung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung

  • BGH, 17.12.1991 - 5 StR 569/91

    Voraussetzung für die Verhängung einer Freiheitsstrafe durch das Revisionsgericht

  • BGH, 07.05.2008 - 5 StR 118/08

    Vollständige Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (Erfassung

  • BGH, 16.10.1997 - 4 StR 468/97

    Folgen der Verfahrensverzögerung - Anforderungen an die Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 17.11.1995 - 2 StR 572/95

    Strafverfolgungsbehörden - Verfahrensverzögerung - Vertretenmüssen -

  • BGH, 18.12.1998 - 2 StR 193/98

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot

  • BGH, 07.02.2001 - 5 StR 533/00

    Strafmilderung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung nach Erlaß des

  • BGH, 27.11.1997 - 5 StR 500/97

    Reduzierung von ausgesprochenen Einzelstrafen wegen einer Verfahrensverzögerung -

  • BayObLG, 14.07.1992 - RReg. 4 St 31/91

    Tatmehrheit; Entschluß; Tatplan; Verkürzungen; Einkommensteuer; Gewerbesteuer;

  • BGH, 22.10.1991 - 5 StR 478/91

    Tateinheit - Entschluß des Täters - Fortsetzungstat - Erwerb von

  • BGH, 08.12.1995 - 2 StR 584/95

    Verpflichtung des Tatrichters zur Bildung einer Gesamtstrafe bei Vorliegen der

  • BGH, 18.05.1995 - 5 StR 223/95

    Strafmilderung - Strafänderung - Beschleunigungsgebot - Strafzumessung

  • BGH, 23.04.1998 - 5 StR 95/98

    Verzögerung des Verfahrens nach Erlass des Urteils - Berücksichtigung der

  • BGH, 04.05.1995 - 5 StR 64/95

    Strafmilderung - Strafänderung - Beschleunigungsgebot - Strafzumessung

  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 135/98

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als wesentlicher Strafmilderungsgrund

  • BGH, 21.06.1994 - 1 StR 245/94

    Strafverhängung - Freiheitsstrafe - Gesamtwürdigung

  • BGH, 21.12.1993 - 5 StR 685/93
  • BGH, 16.10.1992 - 3 StR 463/92

    Anforderungen an die Begründung der Einzelstrafen bei Bildung einer Gesamtstrafe

  • BGH, 10.12.1992 - 1 StR 790/92

    Tatsache, das zwischen Tat und Urteil eine lange Zeit verstrichen ist als

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