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   BGH, 22.07.1988 - 2 StR 361/88   

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BGH, 22.07.1988 - 2 StR 361/88 (https://dejure.org/1988,3387)
BGH, Entscheidung vom 22.07.1988 - 2 StR 361/88 (https://dejure.org/1988,3387)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 1988 - 2 StR 361/88 (https://dejure.org/1988,3387)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Lebensführung eines Angeklagten bei der Strafzumessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 8
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.11.1953 - 1 StR 227/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.07.1988 - 2 StR 361/88
    Die Lebensführung eines Angeklagten und sein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten dürfen daher nur dann bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, wenn sie eine Beziehung zur abgeurteilten Tat haben (vgl. BGHSt 5, 124, 132; BGH bei Dallinger MDR 1970, 14; BGH, Beschluß vom 30. Januar 1981 - 2 StR 744/80 und Urteil vom 26. März 1981 - 4 StR 58/81; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 26.03.1981 - 4 StR 58/81

    Rücktritt vom Versuch des Totschlags - Tatmehrheit bei mehreren Tötungsdelikten -

    Auszug aus BGH, 22.07.1988 - 2 StR 361/88
    Die Lebensführung eines Angeklagten und sein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten dürfen daher nur dann bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, wenn sie eine Beziehung zur abgeurteilten Tat haben (vgl. BGHSt 5, 124, 132; BGH bei Dallinger MDR 1970, 14; BGH, Beschluß vom 30. Januar 1981 - 2 StR 744/80 und Urteil vom 26. März 1981 - 4 StR 58/81; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 30.01.1981 - 2 StR 744/80

    Strafverschärfung auf bloßen Verdacht hin - Berücksichtigung allgemeiner

    Auszug aus BGH, 22.07.1988 - 2 StR 361/88
    Die Lebensführung eines Angeklagten und sein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten dürfen daher nur dann bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, wenn sie eine Beziehung zur abgeurteilten Tat haben (vgl. BGHSt 5, 124, 132; BGH bei Dallinger MDR 1970, 14; BGH, Beschluß vom 30. Januar 1981 - 2 StR 744/80 und Urteil vom 26. März 1981 - 4 StR 58/81; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 22.07.1988 - 2 StR 361/88
    Der neu entscheidende Tatrichter wird für den Fall der Annahme verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten auf die Entscheidungen BGHSt 16, 360, 364, BGH NStZ 1986, 114 f und BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 und 2 hingewiesen.
  • BGH, 24.09.1986 - 2 StR 497/86

    Berücksichtigung von vermindertem Hemmungsvermögen bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 22.07.1988 - 2 StR 361/88
    Der neu entscheidende Tatrichter wird für den Fall der Annahme verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten auf die Entscheidungen BGHSt 16, 360, 364, BGH NStZ 1986, 114 f und BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 und 2 hingewiesen.
  • BGH, 12.12.1986 - 2 StR 674/86

    Strafschärfende Berücksichtigung des besonders brutalen und hartnäckigen

    Auszug aus BGH, 22.07.1988 - 2 StR 361/88
    Der neu entscheidende Tatrichter wird für den Fall der Annahme verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten auf die Entscheidungen BGHSt 16, 360, 364, BGH NStZ 1986, 114 f und BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 und 2 hingewiesen.
  • BGH, 07.09.1983 - 2 StR 412/83

    Schuldunfähigkeit durch verminderte Steuerungsfähigkeit infolge eines Affekts -

    Auszug aus BGH, 22.07.1988 - 2 StR 361/88
    Dessen Verhalten vor der Tat kann strafschärfend aber nur berücksichtigt werden, wenn und soweit es Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (BGH NStZ 1984, 259).
  • BGH, 28.10.1985 - 3 StR 189/85

    Prüfung des Infragekommens einer Strafmilderung unter Bezugnahme auf die

    Auszug aus BGH, 22.07.1988 - 2 StR 361/88
    Der neu entscheidende Tatrichter wird für den Fall der Annahme verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten auf die Entscheidungen BGHSt 16, 360, 364, BGH NStZ 1986, 114 f und BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 und 2 hingewiesen.
  • BGH, 19.01.1994 - 2 StR 702/93

    Allgemeine Lebensführung - Tat - Anklage - Urteil - Strafzumessung -

    Umstände der allgemeinen Lebensführung dürfen bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zur Tat gewähren (BGH StV 1984, 21; BGHR StGB § 46 II Vorleben 3, 7, 8, 9, 10, 12).
  • BGH, 20.09.1996 - 2 StR 209/96

    Berücksichtigung der Lebensführung eines Angeklagten bei der Strafzumessung

    Die Lebensführung eines Angeklagten und sein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten dürfen nur dann bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, wenn sie eine Beziehung zur abgeurteilten Tat haben (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 16.03.1990 - 3 StR 73/90

    Strafverschärfung - Lebenswandel

    Strafschärfend darf die Art der Lebensführung des Angeklagten nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Vorleben 3, 8 - 10).
  • BGH, 12.01.1996 - 2 StR 642/95

    Anstiftung zu einem Vergehen gegen das Ausländergesetz - Rüge der Verletzung

    Strafschärfend darf die Art der Lebensführung des Angeklagten nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (st. Rspr. vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, 12).
  • BGH, 18.09.1989 - 3 StR 315/89

    Reichweite der strafschärfenden Berücksichtigung des Vorlebens und der konkreten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf das Vorleben und die konkrete Lebensführung eines Angeklagten nur insoweit im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB strafschärfend Berücksichtigung finden, als ein Zusammenhang zur Tat besteht und daraus auf eine höhere Tatschuld geschlossen werden kann (vgl. BGHR StGB § 46 II, Vorleben 3 und 8, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 23.08.1989 - 3 StR 264/89

    Berücksichtigung der bisherigen Lebensführung bei der Strafzumessung -

    Die Art der Lebensführung des Angeklagten darf nachteilig nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (vgl. BGH NStZ 1984, 259; MDR 1980, 240; BGHR StGB § 46 II Vorleben 3 und 8, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BayObLG, 20.10.1994 - 4St RR 149/94
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß das Vorleben eines Täters strafschärfend herangezogen werden kann, soweit es mit der Tat selbst in einem Zusammenhang sieht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (vgl. BGH NStZ 1984, 259 ; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 8 fehlende Eingliederung, und Vorleben 9 Lebensführungsschuld, jeweils m.w.Nachw.).
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