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   BGH, 02.11.1988 - 2 StR 571/88   

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https://dejure.org/1988,2937
BGH, 02.11.1988 - 2 StR 571/88 (https://dejure.org/1988,2937)
BGH, Entscheidung vom 02.11.1988 - 2 StR 571/88 (https://dejure.org/1988,2937)
BGH, Entscheidung vom 02. November 1988 - 2 StR 571/88 (https://dejure.org/1988,2937)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Schuldspruchänderung wegen rechtsirriger Bewertung der Konkurrenzen zwischen dem Herstellen und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StGB § 46 Abs. 2
    Betäubungsmittelstrafrecht: Herstellen als unerlaubtes Handeltreiben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertung 2
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.02.1974 - 1 StR 588/73

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bei

    Auszug aus BGH, 02.11.1988 - 2 StR 571/88
    Die Änderung des Schuldspruchs ist geboten, weil die Herstellung von Betäubungsmitteln als Vorstufe des Handeltreibens dann, wenn sie - wie hier - bereits auf den Verkauf gerichtet ist, hinter das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurücktritt (vgl. auch BGHSt 25, 290).

    Es wird wegen der genannten Zielrichtung formell zum unselbständigen Teilstück des umfassenderen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, ohne daß vorher die Frage nach Tateinheit, Tatmehrheit oder Gesetzeskonkurrenz beantwortet werden müßte (vgl. BGHSt 25, 290, 292).

  • BGH, 07.01.1981 - 2 StR 618/80

    Betäubungsmittel - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Güterumsatz - Teilakte

    Auszug aus BGH, 02.11.1988 - 2 StR 571/88
    Die Verbindung der im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden unterschiedlichen Teilakte zu einer Tat im Sinne einer Bewertungseinheit des Handeltreibens (BGHSt 30, 28) verbietet es nicht, den besonderen Schuldgehalt der einzelnen Teilakte bei der Strafzumessung zu bewerten und zu berücksichtigen.
  • BGH, 07.08.2018 - 3 StR 345/17

    Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der (ehemaligen) Strafvorschriften

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 29 BtMG stellt das Herstellen von Betäubungsmitteln, wenn es bereits auf deren Verkauf gerichtet ist, eine Vorstufe des Handeltreibens dar und tritt als Teilakt des Handeltreibens hinter diesem zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 1988 - 2 StR 571/88, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertung 2).
  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 540/97

    Eingriff eines Revisionsgerichts in Einzelakte der Strafzumessung -

    Vielmehr hat es zuvor ausdrücklich zu Ungunsten der Angeklagten die "grenzüberschreitende Organisations- und Arbeitsweise" berücksichtigt und somit lediglich auf das Fehlen eines Strafschärfungsgrundes im Fall II 3 hingewiesen; es hat nämlich in den anderen Fällen, in denen mit einer der im Falle II 3 vergleichbaren Haschischmenge (zehn Kilogramm) gehandelt wurde, im Hinblick auf den besonderen Schuldgehalt der mit dem Bandenhandel in Gesetzeskonkurrenz stehenden bandenmäßigen Einfuhr (vgl. BGHSt 30, 28, 31; BGH NStZ 1994, 496) - zu Recht (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 3) - jeweils drei Monate höherer Freiheitsstrafen verhängt.
  • BGH, 24.03.1993 - 2 StR 103/93

    Gereinigte Kokainzubereitung - Veräußerung - Vorstufe - Handeltreiben -

    Da die gereinigte Kokainzubereitung nach dem Zusammenhang der Feststellungen gewinnbringend veräußert werden sollte, stellt sich der Reinigungs-/Herstellungsvorgang als Vorstufe zum Handeltreiben dar, die hinter dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurücktritt (vgl. BGHSt 25, 290; BGH, Beschluß vom 2. November 1988 - 2 StR 571/88; Körner a.a.O. Rdn. 70).
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