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   BGH, 05.09.1990 - 2 StR 186/90   

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https://dejure.org/1990,5318
BGH, 05.09.1990 - 2 StR 186/90 (https://dejure.org/1990,5318)
BGH, Entscheidung vom 05.09.1990 - 2 StR 186/90 (https://dejure.org/1990,5318)
BGH, Entscheidung vom 05. September 1990 - 2 StR 186/90 (https://dejure.org/1990,5318)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nachteiligere Bewertung der Tat innerhalb des Strafrahmens der insoweit bestimmenden Norm für den Angeklagten aufgrund der Verletzung mehrerer Strafgesetze durch dieselbe Handlung - Selbstständige Verkörperung von Unrecht durch das tateinheitlich begangene Delikt - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 104
  • BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.04.1987 - 2 StR 500/86

    Umfang der Begründung des Rechtsfolgenausspruchs

    Auszug aus BGH, 05.09.1990 - 2 StR 186/90
    Es kann dahinstehen, ob die Verwirklichung eines weiteren Tatbestandes dann kein bestimmender Strafzumessungsgrund ist, wenn der selbständige Unrechtsgehalt des tateinheitlich begangenen Delikts gegenüber dem strafrahmenbestimmenden nur gering ist (vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 2), denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
  • BGH, 10.05.1983 - 1 StR 98/83

    Wertzeichenfälschung - Betrug - Tateinheit - Gesetzeseinheit

    Auszug aus BGH, 05.09.1990 - 2 StR 186/90
    Das ergibt sich bereits daraus, daß das tateinheitlich begangene Delikt selbständiges Unrecht verkörpert, das von der den Strafrahmen bestimmenden Norm regelmäßig nicht erfaßt wird (vgl. auch BGHSt 31, 380 [BGH 10.05.1983 - 1 StR 98/83]).
  • BGH, 14.07.1971 - 3 StR 87/71

    60 DM aus der Handtasche - § 316a StGB aF, Art. 1, 20 GG, Art. 3 MRK,

    Auszug aus BGH, 05.09.1990 - 2 StR 186/90
    Ihr straferhöhendes Gewicht rechtfertigt sich auch daraus, daß der durch das Führen seines Fahrzeugs beanspruchte Fahrer einem Angriff weniger Gegenwehr entgegensetzen kann, daß ihm die Flucht erschwert und - besonders auf abgelegenen Straßen - fremde Hilfe oft nicht zu erwarten ist (vgl. BGHSt 24, 173, 176).
  • BGH, 27.11.2018 - 2 StR 481/17

    Konkurrenzen (Sachbeschädigung und schwerer Bandendiebstahl bzw.

    Denn das tateinheitliche Zusammentreffen mehrerer Tatbestände ist regelmäßig dazu geeignet, den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zu verstärken; es kann deshalb Strafschärfungsgrund sein (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 5. September 1990 - 2 StR 186/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20; BGH, Beschluss vom 14. April 1993 - 4 StR 116/93, NStZ 1993, 434; Senat, Beschluss vom 19. März 1999 - 2 StR 66/99, NStZ-RR 2000, 104).
  • BGH, 15.09.2005 - 4 StR 216/05

    Strafbefreiender Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch; Freiwilligkeit; mögliche

    Die Verletzung mehrerer Strafgesetze durch dieselbe Handlung ist jedenfalls dann ein Grund, die Tat innerhalb des Strafrahmens der insoweit bestimmenden Norm nachteiliger zu bewerten, wenn das tateinheitlich verwirklichte Delikt - wie hier - selbständiges Unrecht verkörpert (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20; BGH NStZ 1993, 434).
  • LG Nürnberg-Fürth, 16.03.2022 - 2 KLs 803 Js 19708/21

    Urteil ohne Feststellungen zum Rücktrittshorizont

    Zudem ist auch der strafschärfende Umstand zu berücksichtigen, dass der Angeklagte neben der versuchten gefährlichen Körperverletzung auch tateinheitlich zwei weitere Straftatbestände verwirklichte, die auch andere Rechtsgüter schützen sollen Eine Tat, bei der durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt worden sind, wird jedenfalls dann schwerer zu bewerten sein, wenn das in dem tateinheitlich begangenen Delikt verkörperte Unrecht von der den Strafrahmen bestimmenden Norm regelmäßig nicht erfasst wird (BGH NStZ-RR 2000, 104, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20; BGH, NStZ 1993, 434).

    Eine Tat, bei der durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt worden sind, wird jedenfalls dann schwerer zu bewerten sein, wenn das in dem tateinheitlich begangenen Delikt verkörperte Unrecht von der den Strafrahmen bestimmenden Norm regelmäßig nicht erfasst wird (BGH NStZ-RR 2000, 104; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20; BGH, NStZ 1993, 434).

    Delikt verkörperte Unrecht von der den Strafrahmen bestimmenden Norm regelmäßig nicht erfasst wird (BGH NStZ-RR 2000, 104; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20; BGH, NStZ 1993, 434) Schutzgut des § 224 StGB ist die körperliche Unversehrtheit, Schutzgüter des § 114 StGB sind vorrangig der Individualschutz der Amtsträger und jedenfalls auch die staatlichen Vollstreckungsinteressen (Schönke/Schröder/Eser, StGB, 30. Aufl., § 114 Rn. 1), Schutzgut des § 113 StGB ist der Schutz staatlicher Vollstreckungshandlungen (Schönke/Schröder/Eser, StGB, 30. Aufl., § 113 Rn. 2) und Schutzgut des § 185 StGB ist die Ehre (BeckOK StGB, 52. Ed., § 185 Rn. 1).

  • BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99

    Voraussetzungen für Anordnung der Sicherungsverwahrung; tateinheitliche

    Für sie ist deshalb eine Strafe nach den Regeln des § 52 Abs. 2 StGB zu verhängen, gleich welcher Art und welchen Regelungsgehalts die verletzten Straftatbestände sind (vgl. Puppe NK-StGB § 52 Rdn. 71; Rissing - van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn 4: Samson/Günther SK-StGB 6. Aufl. § 52 Rdn. 29, Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 52 Rdn. 1, 32) Zwar kann tateinheitliches Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat verstärken und deshalb einen Strafschärfungsgrund darstellen (vgl. u.a. BGH NStZ 1993, 434; BGHR StGB § 46 II Wertungsfehler 20), andererseits kann aber bei gleichgerichtetem Unrechtsgehalt der verwirklichten Tatbestände der Tateinheit nur klarstellende Bedeutung im Rahmen des Schuldspruchs zukommen (vgl. BGHSt 39, 110, 109; BGH NStZ 1993, 537) Eine über diese Grundsätze hinausgehende quantitative Gewichtung des Unrechts der unter verschiedene Straftatbestände fallenden Tatelemente nach ihrem jeweiligen Anteil an der Höhe der einheitlich auszusprechenden Strafe ist der Vorschrift des § 52 StGB hingegen fremd.
  • BGH, 19.03.1999 - 2 StR 66/99

    Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung; Strafzumessung (Wertungsfehler:

    Zwar wird in der Regel eine Tat, bei der durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt worden sind, schwerer zu bewerten sein, weil das in dem tateinheitlich begangenen Delikt verkörperte Unrecht von der dem Strafrahmen bestimmenden Norm regelmäßig nicht erfaßt wird (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20; BGH NStZ 1993, 434).
  • OLG Hamm, 28.11.2000 - 3 Ss 1118/00

    gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Ermöglichung einer Straftat,

    Verletzt der Täter durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze, so ist das in der Regel ein Grund, die Tat innerhalb des Strafrahmens der insoweit bestimmenden Normen nachteiliger zu bewerten (BGH bei Holtz MDR 91, 104; Gribbohm, a.a.O., Rdnr. 269 a zu § 46).
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