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BGH, 20.12.1995 - 2 StR 468/95 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Revision der Staatsanwaltschaft zur Erhöhung des Strafmaßes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1
- StV 1996, 428
- StV 1996, 430 (Ls.)
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 10.05.2016 - 1 ARs 5/16
Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und …
Auch sonstige, sich seit den Taten geänderte persönliche Umstände sind zur Gewichtung der strafmildernden Wirkung des Zeitablaufs herangezogen worden (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 2 StR 468/95, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1: vorgerücktes Alter und angegriffener Gesundheitszustand). - BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17
Steuerhinterziehung (bandenmäßige Steuerhinterziehung: Bandenbegriff); Grundsätze …
Die Strafkammer hatte - freilich rechtsfehlerhaft erst bei Bemessung der Gesamtstrafe - zwar im Blick, dass zwischen den abgeurteilten Taten und dem Urteil fünf bzw. sechs Jahre vergangen sind ("Taten ... bereits längere Zeit zurückliegen', UA S. 99) und dass eine solch lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 20. Dezember 1995 - 2 StR 468/95, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1 mwN und vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, NStZ-RR 2016, 7). - BGH, 29.09.2015 - 2 StR 128/15
Strafzumessung (Berücksichtigung eines großen zeitlichen Abstands zwischen Tat …
Die Strafkammer hatte schon nicht im Blick, dass zwischen den abgeurteilten Taten und dem Urteil sieben bzw. neun Jahre vergangen sind und dass eine solch lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. Senat, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 2 StR 468/95, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1 mwN).
- OLG Karlsruhe, 26.02.2001 - 3 Ss 15/00
Gefährdung des Luftverkehrs ; Pflichtwidrigkeit des Luftfahrzeugführers ; …
Diesen Gesichtspunkt hätte die Strafkammer aber als sog. bestimmenden Strafzumessungsgrund ausdrücklich in ihre Erwägungen einstellen und neben anderen Strafzumessungsgesichtspunkten erörtern müssen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1;… BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3, 5, 6), was unterblieben ist. - BGH, 25.11.1998 - 2 StR 496/98
Beweiswürdigung im Fall Aussage gegen Aussage; Strafmilderungsgründe; Langer …
Bei dieser Sachlage stellt eine solch lange Zeitspanne zwischen Beendigung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmilderungsgrund dar, über den der Tatrichter in den Urteilsgründen nicht hinweggehen darf (st. Rspr.; BGH NStZ 1983, 167; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1 und Verfahrensverzögerung 2, 3, 6). - OLG Karlsruhe, 22.07.2009 - 1 Ss 177/08
Begriff des besonders gegen Wegnahme gesicherten verschlossenen Behältnisses i.S. …
Zwar trifft es zu, dass der Tatrichter - unabhängig von der Dauer des Strafverfahrens - einen ungewöhnlich langen Abstand zwischen der Tat und dem Urteil als selbständigen Strafmilderungsgrund ausdrücklich bedenken muss (BGH, NJW 1999, 1198 f.;… BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 35: 13 Jahre; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1: 8 Jahre: BGH, StV 1992, 154 f.: 7 1/2 Jahre; BGH, NStZ 1986, 217 f.: 6 1/2 Jahre: BGH, NStZ-RR 1999, 198 ff.: 5 1/2 Jahre) und ein solcher Zeitablauf auch für die Wahl des Strafrahmens Bedeutung erlangen kann (BGH, StV 1992, 154 f.). - BGH, 11.03.2003 - 4 StR 545/02
Minder schwerer Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern (Gesamtwürdigung; …
Sie hat insbesondere nicht bedacht, daß zwischen der letzten Tat und dem Urteil zehn Jahre vergangen sind und daß eine solch lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1 m.w.N.). - BGH, 26.07.2006 - 5 StR 277/06
Fehlerhafte Verneinung eines minder schweren Falles der Vergewaltigung (Vorwurf …
Auch mit Rücksicht auf den seit der Tatbegehung eingetretenen Zeitablauf kommt den straferschwerenden Umständen möglicherweise nicht mehr die Bedeutung zu, die sie bei tatnaher Aburteilung hätten haben müssen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1).