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   BGH, 21.12.1989 - 1 StR 584/89   

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https://dejure.org/1989,3407
BGH, 21.12.1989 - 1 StR 584/89 (https://dejure.org/1989,3407)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1989 - 1 StR 584/89 (https://dejure.org/1989,3407)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1989 - 1 StR 584/89 (https://dejure.org/1989,3407)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Begehung eines minderen schweren Falls einer schweren räuberischen Erpressung bei Benutzung einer Scheinwaffe - Strafschärfende Verwertung der Verwendung einer Scheinwaffe

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3
  • StV 1990, 206
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.09.1989 - 1 StR 475/89

    Voraussetzung für die Verwirklichung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch

    Auszug aus BGH, 21.12.1989 - 1 StR 584/89
    Die wiedergegebenen Erwägungen des Landgerichts begegnen durchgreifenden Bedenken: Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, darf bei Verwendung einer Scheinwaffe der Umstand, daß der Täter das Opfer in Angst um sein Leben versetzt hat, grundsätzlich nicht strafschärfend verwertet werden (BGH, Urt. vom 11. Dezember 1979 - 5 StR 703/79 - bei Herdegen in LK 10. Aufl. § 250 Rdn. 20; BGH StV 1986, 19; 1986, 342; BGH, Beschl. vom 12. September 1989 - 1 StR 475/89).
  • BGH, 11.09.1985 - 2 StR 491/85

    Versagung der Strafrahmenmilderung bei einer räuberischen Erpressung -

    Auszug aus BGH, 21.12.1989 - 1 StR 584/89
    Die wiedergegebenen Erwägungen des Landgerichts begegnen durchgreifenden Bedenken: Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, darf bei Verwendung einer Scheinwaffe der Umstand, daß der Täter das Opfer in Angst um sein Leben versetzt hat, grundsätzlich nicht strafschärfend verwertet werden (BGH, Urt. vom 11. Dezember 1979 - 5 StR 703/79 - bei Herdegen in LK 10. Aufl. § 250 Rdn. 20; BGH StV 1986, 19; 1986, 342; BGH, Beschl. vom 12. September 1989 - 1 StR 475/89).
  • BGH, 09.01.1986 - 4 StR 683/85

    Vorliegen eines schweren Raubes bei Verwendung einer Scheinwaffe

    Auszug aus BGH, 21.12.1989 - 1 StR 584/89
    Die wiedergegebenen Erwägungen des Landgerichts begegnen durchgreifenden Bedenken: Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, darf bei Verwendung einer Scheinwaffe der Umstand, daß der Täter das Opfer in Angst um sein Leben versetzt hat, grundsätzlich nicht strafschärfend verwertet werden (BGH, Urt. vom 11. Dezember 1979 - 5 StR 703/79 - bei Herdegen in LK 10. Aufl. § 250 Rdn. 20; BGH StV 1986, 19; 1986, 342; BGH, Beschl. vom 12. September 1989 - 1 StR 475/89).
  • BGH, 29.03.1990 - 4 StR 67/90

    durchschaute Spielzeupistole - § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe

    Diese Erwägung hat der Bundesgerichtshof mehrfach beanstandet (Beschlüsse vom 9. Januar 1986 - 4 StR 683/85, vom 12. Februar 1986 - 2 StR 27/86, vom 21. Dezember 1989 - 1 StR 584/89).
  • BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01

    Strafzumessung (Doppelverwertung; strafschärfende Berücksichtigung der konkreten

    Zwar ist bei der Begehung einer Straftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmäßig nur die Folge der für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, sie stellt daher grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH StV 1996, 206; NStZ 1998, 404; offen gelassen in BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5).
  • BGH, 11.04.2002 - 4 StR 537/01

    Schwerer Raub (Verwendung einer Schusswaffe); Doppelverwertungsverbot

    Zwar ist bei der Begehung einer Straftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmäßig nur die Folge der für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; sie stellt daher grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH StV 1996, 206; NStZ 1998, 404; offen gelassen in BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5).
  • BGH, 10.11.1995 - 2 StR 551/95

    Gesonderte Berücksichtigung von Tatbestandsmerkmalen bei der Schuldzumessung

    Die "Schußwaffe" ist das im Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannte Tatmittel; ihr Einsatz als Drohmittel gehört so sehr zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung, daß er grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund abgeben kann (BGH, Beschl. v. 29. März 1990 - 4 StR 67/90); gleiches gilt auch für die durch Benutzung der Schußwaffe beim Opfer hervorgerufene Todesangst (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH, Beschl. v. 12. März 1991 - 5 StR 51/91).
  • BGH, 26.05.1993 - 3 StR 119/93

    Annahme eines minder schweren Falles bei Verwendung einer Scheinwaffe - Folgen

    Ob darüber hinaus ein Einsatz der Waffe als Drohmittel "so sehr" zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung gehört, daß er "grundsätzlich" keinen selbständigen Strafschärfungsgrund abgeben kann (BGH StV 1991, 106, 107; vgl. auch BGHR aaO) und ob es "Voraussetzung für die Vollendung des Tatbestandes" ist, daß das Opfer um sein Leben fürchtet (BGHR StGB § 46 III Raub 3; BGH StV 1993, 241), kann der Senat offen lassen.
  • BGH, 27.11.1990 - 1 StR 663/90

    Strafschärfende Bewertung des Umstandes der Benutzung einer Scheinwaffe

    Dem tritt der Senat bei und verweist ergänzend auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1979 (5 StR 703/79), vom 12. September 1989 (1 StR 475/89) und vom 21. Dezember 1989 (1 StR 584/89 = BGHR StGB § 46 Abs. 3 - Raub 3).
  • BGH, 24.06.1992 - 5 StR 272/92

    Berücksichtigung der Ungefährlichkeit einer beim Überfall verwendeten Waffe bei

    Die Fassung der Urteilsgründe läßt besorgen, daß die Ungefährlichkeit der verwendeten Waffe bei der Gesamtabwägung im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falles nicht ausreichend berücksichtigt wurde (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; § 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2; vgl. auch Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 250 Rdn. 29, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 03.07.1991 - 5 StR 272/91

    Aufhebung des Strafausspruchs

    Diese Erwägung begründet hier die Besorgnis, der Tatrichter habe tatbestandstypische Wirkungen auf das Opfer bei der Strafrahmenwahl zu Lasten des Angeklagten erwogen (vgl. Senat, Urt. v. 11. Dezember 1979 - 5 StR 703/79 - BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3, § 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2; BGH, Beschluß v. 27. November 1990 - 1 StR 663/90 -).".
  • BGH, 12.03.1991 - 5 StR 51/91

    Annahme eines minder schweren Falls, obwohl die Taten des Angeklagten offenbar

    Die Formulierung, die überfallenen Opfer seien "zum Teil in Todesangst" versetzt worden, kann darauf hindeuten, der Tatrichter habe tatbestandstypische Wirkungen auf die Opfer bei der Strafrahmenwahl zu Lasten der Angeklagten erwogen (vgl. BGH Beschl. vom 11. Dezember 1979 - 5 StR 703/79 - BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2; BGH Beschl. vom 27. November 1990 - 1 StR 663/90 -).
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