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   BGH, 11.02.1992 - 1 StR 708/91   

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BGH, 11.02.1992 - 1 StR 708/91 (https://dejure.org/1992,7575)
BGH, Entscheidung vom 11.02.1992 - 1 StR 708/91 (https://dejure.org/1992,7575)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 1992 - 1 StR 708/91 (https://dejure.org/1992,7575)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Tatbestand der Beleidigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 5
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.10.1977 - 3 StR 369/77

    Abhängigkeit der Annahme eines Rücktritts von den Vorstellungen des Täters über

    Auszug aus BGH, 11.02.1992 - 1 StR 708/91
    Der Bundesgerichtshof hat in einigen Entscheidungen solche Wertung beanstandet, weil der Regelfall des § 212 StGB die Tötung mit direktem Vorsatz sei, so daß dessen strafschärfende Berücksichtigung gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoße (BGH, Beschl. vom 5. Oktober 1977 - 3 StR 369/77; BGHR StGB 546 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 11.02.1992 - 1 StR 708/91
    Insgesamt ist das - den in BGHSt 34, 345 ausgesprochenen Grundsätzen folgend - dahin zu werten, daß der Richter bei der Strafzumessung sich nicht von formaler, schematischer Betrachtungsweise leiten lassen soll, sondern daß die Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind und den Ausschlag geben.
  • BGH, 15.02.1984 - 4 StR 51/84

    Verneinung eines Rücktritts vom Totschlagsversuch (auf Grund von Feststellungen,

    Auszug aus BGH, 11.02.1992 - 1 StR 708/91
    In anderen Entscheidungen hat er (nur) darauf hingewiesen, die Form des Vorsatzes sei als "selbständige Strafzumessungstatsache" ungeeignet; erforderlich - und zulässig - sei die "Würdigung im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters" (BGH, Beschl. vom 15. Februar 1984 - 4 StR 51/84; Urt. vom 25. Oktober 1989 - 3 StR 180/89).
  • BGH, 25.10.1989 - 3 StR 180/89

    Straftaten gegen das Leben: Vorverschulden, Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 11.02.1992 - 1 StR 708/91
    In anderen Entscheidungen hat er (nur) darauf hingewiesen, die Form des Vorsatzes sei als "selbständige Strafzumessungstatsache" ungeeignet; erforderlich - und zulässig - sei die "Würdigung im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters" (BGH, Beschl. vom 15. Februar 1984 - 4 StR 51/84; Urt. vom 25. Oktober 1989 - 3 StR 180/89).
  • BGH, 08.02.1978 - 3 StR 425/77

    Strafschärfung bei nicht aufgezeigten Handlungsalternativen - Strafschärfung bei

    Auszug aus BGH, 11.02.1992 - 1 StR 708/91
    Wiederum an anderer Stelle hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dem Tatrichter sei nicht verwehrt, den Umstand als Grund für eine Höherbemessung der Strafe heranzuziehen, daß der direkt vorsätzlich handelnde Täter im Vergleich zu einem anderen, nur mit bedingtem Vorsatz Handelndem höhere Schuld auf sich geladen habe; allerdings dürfe der direkte Vorsatz für sich nicht dazu führen, die Strafe dem obersten Bereich des Strafrahmens zu entnehmen (BGH, Beschl. vom 8. Februar 1978 - 3 StR 425/77).
  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 302/13

    BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für einige synthetische Cannabinoide

    Es bestehen bereits Bedenken, dass das Landgericht bei der Strafrahmenwahl schematisch allein an die Vorsatzform angeknüpft hat, ohne die erforderliche Würdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1992 - 1 StR 708/91; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 618 mwN).
  • BGH, 07.06.2017 - 4 ARs 22/16

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von Tötungsabsicht als

    Sie bedürfen stets einer Würdigung im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1992 - 1 StR 708/91, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 5; Beschluss vom 17. September 1990 - 3 StR 313/90, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 4; Beschluss vom 15. Februar 1984 - 4 StR 51/84; Beschluss vom 13. Mai 1981 - 3 StR 126/81, NJW 1981, 2204; Theune in: Leipziger Kommentar z. StGB, 12. Aufl., § 46 Rn. 102; Bruns, Das Recht der Strafzumessung, 2. Aufl., S. 214).
  • BGH, 01.10.2013 - 1 StR 312/13

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Umsatzsteuerkarusselle (Streckengeschäfte;

    Aus den Ausführungen des Landgerichts wird nicht hinreichend deutlich, ob es insoweit allein auf die Vorsatzform abgehoben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 1990 - 3 StR 313/90, BGHR § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 4) oder - was erforderlich wäre - eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1992 - 1 StR 708/91, BGHR § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 5; vgl. auch Schäfer/ Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 618).
  • BGH, 28.06.2012 - 2 StR 61/12

    Doppelverwertungsverbot und Strafschärfung beim Totschlag (direkter Vorsatz;

    Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar verstößt es in der Regel gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, wenn der Umstand, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat, als solcher straferschwerend verwertet wird, weil damit nur der Normalfall des § 212 StGB gekennzeichnet wird ( BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1, 3, 4, 5; BGH NStZ 2008, 624; aA S/S/WStGB/ Eschelbach § 46 Rn. 185).
  • BGH, 19.03.2009 - 4 StR 53/09

    Strafzumessung bei Tötungsdelikten (Doppelverwertungsverbot; Differenzierung

    Selbst wenn man die Wendung, der 'unbedingte Vernichtungswille' sei 'für den waffenerfahrenen Angeklagten bei einem Kopfschuss mit einem Schrotgewehr aus nächster Nähe deutlich zum Ausdruck gekommen', letztlich als eine Beschreibung der Art der Tatausführung (§ 46 Abs. 2 StGB) werten wollte (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 5), bliebe im Kern doch nur der Vorwurf, der Angeklagte habe mit der Abgabe des Schusses aus naher Distanz die zur Erreichung seines Tatziels - die Tötung des Tatopfers - nötige Gewalt angewandt; auch dies wäre mit § 46 Abs. 3 StGB nicht vereinbar (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2, 6).
  • BGH, 21.09.1999 - 1 StR 186/99

    Totschlag; Strafzumessung; Strafrahmenangabe; Besonders schwerer Fall des

    Zwar kann das Vorliegen direkten Tötungsvorsatzes im Einzelfall strafzumessungserhebliche Bedeutung gewinnen (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 5).
  • BGH, 30.07.1998 - 4 StR 346/98

    Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung

    Die Erwägungen zur Tötungsabsicht des Angeklagten lassen sich nach dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe, insbesondere im Hinblick darauf, daß das Landgericht die hohe kriminelle Energie des Angeklagten gesondert strafschärfend berücksichtigt hat, nicht als bloßer Hinweis auf dessen verbrecherische Energie oder verkürzte Bezugnahme auf seine Vorstellungen und Ziele deuten (vgl. dazu BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3, 5 m.N.).
  • BGH, 02.08.1995 - 3 StR 253/95

    Einlassung des Angeklagten - Totschlag - Tötungsvorsatz - Strafkammer

    Der Senat weist darauf hin, daß im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB die strafschärfende Erwägung nicht unbedenklich ist (UA S. 45), "daß die Art der Tötungshandlung - im Gegensatz zu vielen anderen denkbaren, mit bedingtem oder unbedingtem Tötungsvorsatz begangenen Handlungen - unter den gegebenen Umständen zwingend zum Tod der Geschädigten führen muß" (vgl. BGHR StGB § 46 III Tötungsvorsatz 1, 5).
  • BGH, 12.07.1995 - 3 StR 366/95

    Strafbarkeit des Versuches - Bedingter Vorsatz - Direkter Vorsatz -

    Sie durfte hierbei berücksichtigen, daß der Tod des Opfers nicht das Ziel, sondern nur eine in Kauf genommene - möglicherweise auch ausbleibende - Folge seines Handelns war (vgl. BGHR StGB § 46 III Tötungsvorsatz 5) und daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht wegen Aggressionsdelikten vorbestraft war (vgl. BGHSt 35, 347, 355) [BGH 15.09.1988 - 4 StR 352/88].
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