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   BGH, 23.09.1987 - 2 StR 453/87   

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https://dejure.org/1987,1969
BGH, 23.09.1987 - 2 StR 453/87 (https://dejure.org/1987,1969)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1987 - 2 StR 453/87 (https://dejure.org/1987,1969)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1987 - 2 StR 453/87 (https://dejure.org/1987,1969)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässige Doppelverwertung bei der Strafzumessung im engeren Sinne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 4
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.03.1976 - 2 StR 101/76

    Strafbarkeit wegen Mordes - Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 23.09.1987 - 2 StR 453/87
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß für die Strafzumessung im engeren Sinn eine Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit erforderlich ist, es mithin nicht statthaft ist, allgemein zugunsten des Angeklagten sprechende Milderungsgründe nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil sie bereits bei der Findung des Sonderstrafrahmens verwertet wurden (BGHSt 26, 311; BGH, Strafverteidiger 1982, 522; 1983, 60; 1985, 54).
  • BGH, 12.11.1982 - 2 StR 684/82

    Totschlag - Minder Schwerer Fall - Strafzumessung - Strafrahmen - Doppelte

    Auszug aus BGH, 23.09.1987 - 2 StR 453/87
    Dem steht auch § 50 StGB nicht entgegen, da diese Bestimmung nur besagt, daß ein Umstand, der bereits die Annahme eines minder schweren Falles begründet hat, nicht zu einer nochmaligen Herabsetzung des Strafrahmens nach § 49 StGB herangezogen werden darf (BGH Strafverteidiger 1983, 60).
  • BGH, 04.08.1982 - 2 StR 393/82

    Strafzumessung - Minderschwerer Fall - Milderungsgründe - Doppelverwertung -

    Auszug aus BGH, 23.09.1987 - 2 StR 453/87
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß für die Strafzumessung im engeren Sinn eine Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit erforderlich ist, es mithin nicht statthaft ist, allgemein zugunsten des Angeklagten sprechende Milderungsgründe nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil sie bereits bei der Findung des Sonderstrafrahmens verwertet wurden (BGHSt 26, 311; BGH, Strafverteidiger 1982, 522; 1983, 60; 1985, 54).
  • BGH, 03.10.1986 - 2 StR 256/86

    Untreue in 12 Fällen und fortgesetzte Untreue, begangen durch einen Rechtsanwalt

    Entgegen der Auffassung der Revision (Revisionsbegründungsschrift der Rechtsanwältin Fischer Seiten 81 und 82) war die Strafkammer nicht gehindert, Umstände, die für die Auswahl des Strafrahmens des § 266 Abs. 2 StGB bestimmend waren, bei der Findung der konkret verwirkten Strafe erneut zu berücksichtigen (BGH VRs 9, 350, 352; BGH bei Dallinger MDR 1975, 541; BGH Strafverteidiger 1985, 54).
  • BGH, 23.01.1997 - 4 StR 591/96

    Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zum Missbrauch einer Schutzbefohlenen

    Zwar muß der Tatrichter nach Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens bei der Strafzumessung im engeren Sinne erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vornehmen, um die schuldangemessene Strafe zu finden (BGH NStZ 1985, 164; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 1, 2, 4).
  • BGH, 03.11.1994 - 1 StR 436/94

    Urteilsfindung - Erkenntnisse - Hauptverhandlung - Verwertungsmöglichkeit

    § 50 StGB verbietet nicht, bei der Strafzumessung die nach Art und Maß unterschiedlichen, den vertypten Strafmilderungsgrund konkretisierenden Umstände erneut zu berücksichtigen (BGH NStZ 1984, 548; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 3, 4, 5).
  • BGH, 14.09.1990 - 4 StR 398/90

    Darstellung der Strafzumessungsgründe im Urteil

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Tatrichter jedoch nach Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens bei der Strafzumessung im engeren Sinne erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vornehmen, um die schuldangemessene Strafe zu finden (BGH NStZ 1985, 164; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 1, 2, 4).
  • BGH, 12.10.1989 - 1 StR 516/89

    Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung -

    Richtig ist, daß die Gründe, die bereits zur Strafrahmenmilderung herangezogen wurden, bei der konkreten Strafzumessung von geringerer Bedeutung sind; sie dürfen jedoch nicht gänzlich außer Betracht bleiben (st. Rspr.; vgl. BGH StV 1985, 54, 55; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1 bis 4).
  • BGH, 29.07.1998 - 2 StR 308/98

    Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung,

    § 50 StGB verbietet lediglich die mehrfache Herabsetzung des Strafrahmens aufgrund desselben Umstandes, hingegen müssen die Umstände, die zur Milderung des Strafrahmens geführt haben, bei der konkreten Strafzumessung nochmals - wenn auch mit geringerem Gewicht - berücksichtigt werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2, 4).
  • BGH, 13.01.1995 - 2 StR 717/94

    Strafmilderung - Strafänderungsgründe - Strafzumessung - Strafrahmen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Umstände, die zu einer Strafrahmenmilderung geführt haben, aber bei der Strafzumessung im engeren Sinne - wenn auch unter Umständen mit geringerem Gewicht - berücksichtigt werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 1, 2, 4).
  • BGH, 11.05.1995 - 4 StR 185/95

    Zusammentreffen von Milderungsgründen - Strafmilderung - Strafänderung -

  • BGH, 15.11.1995 - 5 StR 563/95

    Nochmalige Berücksichtigung von Umständen, die zu einer Milderung des

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