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   BGH, 07.05.1996 - 4 StR 687/95   

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https://dejure.org/1996,4327
BGH, 07.05.1996 - 4 StR 687/95 (https://dejure.org/1996,4327)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1996 - 4 StR 687/95 (https://dejure.org/1996,4327)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 1996 - 4 StR 687/95 (https://dejure.org/1996,4327)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unterbrechung der Verjährung - Beauftragten eines Wirtschaftsprüfers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 78c

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 30
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 344/03

    Mittäterschaft (Tatbeiträge jedes Mittäters: Tateinheit, Tatmehrheit); Betrug;

    Dies ist zur Kennzeichnung des Schuldumfangs im Schuldspruch grundsätzlich dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß das Vorliegen gleichartiger Tateinheit kenntlich gemacht wird (vgl. etwa BGH NStZ 1994, 35; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 30 und § 263 Täterschaft 1; BGH wistra 2001, 44; mißverständlich demgegenüber z. B. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10 und § 266 Abs. 1 Konkurrenzen 2).
  • BGH, 19.11.2009 - 3 StR 87/09

    Sexuelle Nötigung (sexualbezogener Körperkontakt zwischen Täter oder Drittem

    Zwar ist Tateinheit anzunehmen, wenn eine Nötigung mehrerer Tatopfer durch dieselbe Drohung vorliegt (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Rechtsgüter, höchstpersönliche 1; BGH NStZ-RR 1998, 103, 104; Beschl. vom 17. Juli 2007 - 4 StR 220/07; zur Tateinheit bei Handlungen unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Gewalt vgl. BGH NStZ 1999, 618, 619; zur Tateinheit aufgrund einer einheitlichen Täuschungshandlung gegenüber mehreren Geschädigten vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 30; BGH bei Holtz MDR 1970, 381 f.).
  • BGH, 21.10.1999 - 4 StR 78/99

    Verfahrenseinstellung gemäß § 260 Abs. 3 StPO; Strafverfolgungsverjährung;

    Anhaltspunkte für eine einheitliche Täuschungshandlung auch gegenüber den Hausbanken lassen sich dem angefochtenen Urteil indes nicht entnehmen (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 30), zumal die W.L. als Gesellschafterin der W.K.mbH nicht zu den Hausbanken gehörte und die zu diesem Kreis zählende B. V. nicht an einer der hier geschädigten Gesellschaften beteiligt war.
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