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   BGH, 12.02.2003 - 2 StR 464/02   

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https://dejure.org/2003,4445
BGH, 12.02.2003 - 2 StR 464/02 (https://dejure.org/2003,4445)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2003 - 2 StR 464/02 (https://dejure.org/2003,4445)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2003 - 2 StR 464/02 (https://dejure.org/2003,4445)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Bildung einer Gesamtstrafe durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe; Bemessungsgrundlagen zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe; Zusammenrechnen von Heroinhydrochlorid-Einzelportionen aus sechsunddreißig Verkäufen zu einer Gesamtstrafe; Wiederholung des ersten ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 261; ; StGB § 29 Abs. 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1
    Gewicht und Gefährlichkeit einer Konsumeinheit Heroin

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 12
  • StV 2003, 555
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.02.2003 - 2 StR 451/02

    Gesamtstrafenbildung (höherer Wert des Zusammenhangs der Einzeltaten als der

    Auszug aus BGH, 12.02.2003 - 2 StR 464/02
    Die bloße Summe der Einzelstrafen hat insoweit meist nur geringes Gewicht (vgl. Senatsbeschl. vom 12. Februar 2003 - 2 StR 451/02 - m.w.N.).
  • BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83

    Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 12.02.2003 - 2 StR 464/02
    zur Tatzeit zweimal täglich mit Betäubungsmitteln versorgte, davon einmal bei dem Angeklagten, und daß 50 mg Heroinhydrochlorid bereits eine äußerst gefährliche Konsumeinheit bilden (vgl. BGHSt 32, 162, 164), ergibt sich eine Wirkstoffmenge von 50 mg für den einzelnen Verkauf und eine Gesamtmenge von 1, 8 g Heroinhydrochlorid für alle 36 Verkäufe zusammen.
  • BGH, 25.08.2010 - 1 StR 410/10

    Gesamtstrafenbildung (starke Erhöhung der Einsatzstrafe; Begründung; Rechtsfehler

    Grundsätzlich lässt nicht jede deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe besorgen, der Tatrichter habe sich rechtsfehlerhaft (vgl. hierzu BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 12) bei Bemessung der Gesamtstrafe an der Obergrenze des Strafrahmens oder gar an der Summe der Einzelstrafen orientiert.
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2007 - 5 Ss 226/06

    Rechtsnatur und Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt; Zulässige Höhe

    Eine Gesamtstrafe, die die Einsatzstrafe (hier: 15 Tagessätze) dreifach oder mehr (hier: mehr als sechsfach) erhöht, überschreitet in aller Regel den Strafrahmen, den § 54 StGB dem Tatrichter zur Verfügung stellt (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8, 10, 12; BGH NStZ-RR 2003, 9; NStZ-RR 2005, 374, 375 aE; 4 StR 203/02 vom 25. Juni 2002; 2 StR 266/05 vom 21. September 2005; 5 StR 439/05 vom 15. Dezember 2005; 4 StR 21/06 vom 21. März 2006; 1 StR 61/06 vom selben Tag ).
  • BGH, 28.04.2022 - 2 StR 77/20

    Schuldfähigkeit (Bejahung schwerer anderer seelischer Störung: Naheliegen einer

    Die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe lässt besorgen, dass das Landgericht bei ihrer Bemessung nicht die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt hat (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB), sondern sich zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe der Einzelstrafen (jeweils vier Jahre Freiheitsstrafe) hat leiten lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 StR 464/02, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 12).
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