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   BGH, 09.07.2004 - 2 StR 170/04   

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https://dejure.org/2004,7846
BGH, 09.07.2004 - 2 StR 170/04 (https://dejure.org/2004,7846)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2004 - 2 StR 170/04 (https://dejure.org/2004,7846)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2004 - 2 StR 170/04 (https://dejure.org/2004,7846)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Konkurrenzverhältnis zwischen gefährlicher Körperverletzung umd schwerem Raub; Verschärfung der aufgelösten Gesamtstrafe durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § ... 349 Abs. 4; ; StGB § 55 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 176 Abs. 3 Nr. 2; ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5; ; StGB § 244 Abs. 1 Nr. 5; ; StGB § 250 Abs. 2 Ziff. 3; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 a; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 b

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkurrenz zwischen gefährlicher Körperverletzung und schwerem Raub

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 9
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.09.2000 - 3 StR 347/00

    Schwere körperliche Mißhandlung bei der sexuellen Nötigung

    Auszug aus BGH, 09.07.2004 - 2 StR 170/04
    Das Merkmal der körperlich schweren Mißhandlung in § 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB, welches auch in den Qualifikationen der §§ 176 a Abs. 1 Nr. 4 und 177 Abs. 4 Nr. 2 StGB enthalten ist, ist in Anlehnung an das frühere Regelbeispiel des § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F. auszulegen (BGH NJW 2000, 3655).
  • BGH, 26.09.2002 - 3 StR 278/02

    Gesamtstrafe; kurzer Tatzeitraum; Erhöhung der Einsatzstrafe; Summe der

    Auszug aus BGH, 09.07.2004 - 2 StR 170/04
    Gelangt der Tatrichter aber bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung zu einer Verschärfung der aufgelösten Gesamtstrafe, die in der Zahl und Höhe der neu hinzutretenden Einzelstrafen sowie den sonstigen für die Bildung der Gesamtstrafe bestimmenden Faktoren keine ausreichende Erklärung findet, so hat er die Änderung des Bewertungsmaßstabes anzusprechen und hierfür nachvollziehbare Gründe zu nennen (BGHR StGB § 55 I Einbeziehung 8, obiter dictum).
  • BGH, 21.08.2001 - 5 StR 291/01

    Pflichtverteidigerwechsel in der Revision; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 09.07.2004 - 2 StR 170/04
    Vielmehr ist so regelmäßig auch in anderen Fällen der Gesamtstrafenaufhebung zu verfahren, damit einem Revisionsführer ein erlangter Rechtsvorteil durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht durch sein Rechtsmittel genommen wird (BGH NStZ 2001, 645).
  • BGH, 14.06.2016 - 3 StR 22/16

    Konkurrenzverhältnis zwischen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen und

    Der Bundesgerichtshof hat bereits zum Verhältnis von § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB bzw. von § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB entschieden, dass die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung, die zu den Strafschärfungen nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB und § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB führt, verdrängt wird (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04, juris Rn. 4; vom 12. August 2005 - 2 StR 317/05, BGHR StPO § 224 Abs. 1 Nr. 5 Gesetzeskonkurrenz 1, jeweils zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB; Beschluss vom 18. Juli 2007 - 2 StR 211/07, BGHR StGB § 306b Abs. 2 Nr. 1 Konkurrenzen 1 zum Verhältnis zur schweren Brandstiftung).
  • BGH, 05.11.2014 - 1 StR 503/14

    Besonders schwere Vergewaltigung (Kissen als gefährliches Werkzeug; Konkurrenzen

    Der Unrechtsgehalt des potentiellen Gefährdungsdelikts in § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB geht nicht in dem Unrechtsgehalt von § 177 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2a StGB auf, so dass die Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz (vgl. Sternberg-Lieben/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 52 Rn. 2) für die Annahme von Tateinheit spricht (vgl. auch zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 StGB; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04, StraFo 2004, 396, und vom 12. August 2005 - 2 StR 317/05, NStZ 2006, 449).
  • LG Osnabrück, 02.11.2011 - 3 KLs 10/11

    Strafverfahren wegen Vergewaltigung: Verwertung von DNA-Proben nach Massengentest

    Eine tateinheitliche Verurteilung wegen eines Körperverletzungsdelikts (§§ 223, 224 StGB) - wie angeklagt - entfällt, da der Unrechtsgehalt der Körperverletzung von der Tatbestandsalternative des § 177 Abs. 4 Nr. 2a) StGB vollständig abgedeckt ist (BGH, Beschluss vom 9.7.2004 - 2 StR 170/04, juris Rn. 4).
  • BGH, 12.08.2005 - 2 StR 317/05

    Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot); schwerer Raub; gefährliche

    Dies war rechtsfehlerhaft, weil die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB verdrängt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04).

    Dies gilt allerdings nicht für den Grundtatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB, dessen Tatvariante der Gesundheitsbeschädigung weder im Unrechtsgehalt der körperlichen Misshandlung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a noch in dem der konkreten Lebensgefährdung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b aufgeht (insoweit missverständlich Senatsbeschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04).

  • BGH, 23.01.2019 - 5 StR 553/18

    Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der ersten Hauptverhandlung für die Beurteilung

    Dieser Grundsatz ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Urteilsaufhebung gerade wegen fehlerhaft unterbliebener nachträglicher Gesamtstrafenbildung erfolgt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2001 - 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 9).
  • BGH, 22.08.2013 - 3 StR 141/13

    Erneute Bildung einer Gesamtstrafe nach Aufhebung und Zurückverweisung

    Vielmehr ist es so regelmäßig auch in anderen Fällen der Gesamtstrafenaufhebung zu verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 9; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 25 mwN).
  • BGH, 20.10.2004 - 2 StR 408/04

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (erneute Hauptverhandlung nach Aufhebung des

    Dies ist rechtsfehlerhaft; denn nach Aufhebung einer Gesamtstrafe im Revisionsverfahren ist die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung vorzunehmen, so daß vom neuen Tatrichter auch zwischenzeitlich erledigte Strafen einzubeziehen sind (vgl. u.a. BGH NStZ 2001, 645; BGH, Beschl. vom 25. September 2003 - 4 StR 381/03; auch Senatsbeschluß vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04).
  • BGH, 26.11.2012 - 5 StR 541/12

    Konkurrenzverhältnis zwischen gefährlicher Körperverletzung und besonders

    § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB tritt lediglich gegenüber § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB zurück, da die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB verdrängt wird (BGH, Beschluss vom 12. August 2005 - 2 StR 317/05, BGHR StPO § 224 Abs. 1 Nr. 5 Gesetzeskonkurrenz 1; insoweit missverständlich BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04, StraFo 2004, 396; vgl. auch Fischer, StGB, 59. Aufl., § 224 Rn. 16, § 250 Rn. 30).
  • BGH, 10.07.2018 - 2 StR 180/18

    Schuldspruch wegen besonders schweren Raubs

    Zwar hat das Landgericht nicht bedacht, dass die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB verdrängt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 12. August 2005 - 2 StR 317/05, NStZ 2006, 449; siehe auch Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04).
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