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   BGH, 04.04.1997 - 2 StR 125/97   

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https://dejure.org/1997,2580
BGH, 04.04.1997 - 2 StR 125/97 (https://dejure.org/1997,2580)
BGH, Entscheidung vom 04.04.1997 - 2 StR 125/97 (https://dejure.org/1997,2580)
BGH, Entscheidung vom 04. April 1997 - 2 StR 125/97 (https://dejure.org/1997,2580)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung einer zurückliegenden Freiheitsstrafe in den Strafrahmen einer erneuten Verurteilung - Rechtmäßigkeit der Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55; StPO § 358

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 2
  • NStZ-RR 1997, 228
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.05.1989 - 1 StR 213/89

    Nachholung einer unter Verletzung des § 55 Strafgesetzbuch (StGB) unterbliebenen

    Auszug aus BGH, 04.04.1997 - 2 StR 125/97
    Die Strafe vom 11. März 1994 muß selbst dann in die Gesamtstrafe einbezogen werden, falls sie inzwischen wegen Ablaufs der Bewährungszeit erlassen worden sein sollte, da eine unter Verstoß gegen § 55 StGB unterbliebene Gesamtstrafenbildung auch dann nachzuholen ist, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen erledigt ist (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1).
  • BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - Entfallen der Strafaussetzung zur

    Auszug aus BGH, 04.04.1997 - 2 StR 125/97
    In die nachträgliche Gesamtstrafe sind auch solche Strafen einzubeziehen, die zur Bewährung ausgesetzt sind (vgl. BGHSt 7, 180; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 55 Rdn. 44 f.; Vogler in LK 10. Aufl. § 55 Rdn. 48).
  • BGH, 23.01.1962 - 1 StR 375/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.04.1997 - 2 StR 125/97
    Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO verbietet nicht, die vom Tatrichter versäumte Einbeziehung einer Strafe in eine Gesamtstrafe anzuordnen, selbst wenn dadurch die Strafaussetzung entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1962 - 1 StR 375/61; KK StPO 3. Aufl. § 358 Rdn. 19; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 331 Rdn. 79).
  • BGH, 10.06.2020 - 3 StR 135/20

    Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten; nachträgliche

    Die Einbeziehung dieser Strafe durfte auch nicht deshalb unterbleiben, weil ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war und infolge der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die Strafaussetzung entfallen wäre (s. BGH, Beschluss vom 4. April 1997 - 2 StR 125/97, BGHR § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 2).
  • BGH, 09.12.2009 - 5 StR 459/09

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung

    Dies gebietet nach verbindlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die vorliegende Fallkonstellation (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 2; BGH NStZ 1982, 377 m.w.N.) die Einbeziehung einer nach dem maßgeblichen ersten Urteil erlassenen Bewährungsstrafe.
  • BayObLG, 12.09.2019 - 202 StRR 1609/19

    Revision gegen Verweisungsurteil nach § 328 Abs. 2 StPO

    b) Aus den dem Senat damit für die revisionsgerichtliche Überprüfung zugänglichen Urteilsfeststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass die Berufungskammer bei der ihr von Amts wegen obliegenden Verpflichtung zur Prüfung einer hinreichenden Strafkompetenz (sog. "Strafbann") des Erstgerichts (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 21.04.1994 - 4 StR 136/94 = BGHSt 40, 120, 122 = NJW 1994, 2369 = StV 1994, 414 = wistra 1994, 304 und Urt. v. 22.04.1999 - 4 StR 19/99 = BGHSt 45, 58 = wistra 1999, 343 = StV 1999, 343 = NJW 1999, 2604; LR/Gössel § 323 Rn. 21, 51 ff.; BeckOK/Eschelbach § 328 Rn. 12, 16, 24) mit zutreffender Begründung davon ausgegangen ist, dass mit den u.a. wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Nötigung und Beleidigung festgesetzten (unerledigten) Einzelstrafen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten durch das seit dem 04.11.2015 rechtskräftige Berufungsurteil des Landgerichts Chemnitz vom 27.10.2015 und ohne Hinderung durch das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - 3 StR 478/15 bei juris; 04.04.1997 - 2 StR 125/97 = NStZ-RR 1997, 228; 11.02.1988 - 4 StR 516/87 = BGHSt 35, 208 = wistra 1988, 235 = NStZ 1988, 284 und 07.07.2010 - 1 StR 212/10 = BGHSt 55, 220 = NJW 2010, 3589 = BGHR StGB § 55 Berufung 1 = StraFo 2010, 469; OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2008 - 3 Ss 68/08 = NStZ-RR 2008, NSTZ-RR 2008, 235; OLG Celle, Beschluss vom 21.06.2017- 2 Ws 127/17 = StraFo 2017, 466; BeckOK/Eschelbach § 331 Rn. 35; KK/Paul § 331 Rn. 3, Fischer StGB 66. Aufl. § 55 Rn. 19 f., jeweils m.w.N.) die Bildung einer die Strafkompetenz des Amtsgerichts von vier Jahren voraussichtlich deutlich übersteigenden (neuen) Gesamtfreiheitsstrafe festzusetzen gewesen wäre.
  • BGH, 19.09.2000 - 4 StR 357/00

    Gesamtstrafenbildung; Zäsur; Doppelverwertungsverbot (Eigennützigkeit als

    Damit kommt aber diesen früheren Verurteilungen entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Zäsurwirkung mehr zu (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 2; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 55 Rdn. 5 a m.w.N.).
  • BGH, 14.12.2000 - 5 StR 471/00

    Verwerfung der Revision als (teilweise) unbegründet

    Entgegen der Auffassung des Tatrichters kommt der vollstreckten Verurteilung des Angeklagten zu Geldstrafe keine Zäsurwirkung zu (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Fehler 2; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 55 Rdn. 5a m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 21.12.2001 - 1 Ss 162/01

    Gesamtstrafe; Nachträgliche Gesamtstrafe; Bemessung; Berechnung; Serienstraftat

    Die neue Gesamtstrafe war somit gemäß § 54 Abs. 1 StGB nach Auflösung der durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts vom 4. April 2000 (5327 Js 4401/98) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren durch Erhöhung der dort einbezogenen Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und somit unter Beachtung der Grenzen von einem Jahr und sieben Monaten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) und - als Folge des Verschlechterungsverbots - zwei Jahren und drei Monaten zu bilden; dabei war der zwei Jahre übersteigende Bereich dem Berufungsgericht durch das Verschlechterungsverbot nicht deshalb verschlossen, weil dieser eine Strafaussetzung zur Bewährung, die für die ursprüngliche Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gewährt worden war, nicht zulässt (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 228 f).
  • OLG Köln, 03.09.1999 - Ss 409/99
    In die nachträgliche Gesamtstrafe ist auch eine Freiheitsstrafe einzubeziehen, die zur Bewährung ausgesetzt ist (BGH NStZ-RR 1997, 228 rechte Spalte m. N.).
  • AG Berlin-Tiergarten, 16.03.2009 - 257 Ds 309/07

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach durchgeführter Revision: Geltung des

    Insbesondere gewährt § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO der Angeklagten jedenfalls dann keinen - mit den Regelungen der §§ 53, 55 StGB in Widerspruch stehenden - "Schutz" vor der erstmaligen Bildung einer Gesamtstrafe mit weiteren Strafen aus anderen Entscheidungen oder Einzelstrafen im späteren Verfahren, wenn eine derartige Gesamtstrafenbildung vom ursprünglichen Gericht nicht - so auch vorliegend - bewusst unterblieben ist (vgl. BGH in NStZ-RR 1997, 228, 228 f.).
  • BGH, 10.06.1998 - 3 StR 167/98

    Beschwerdebefugnis wegen Verstoß gegen fehlerfreie Anwendung des § 55 StGB

    Die zäsurbildende Wirkung entfiel auch nicht etwa deshalb, weil die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war und für die Gesamtfreiheitsstrafe wegen ihrer Höhe eine Strafaussetzung nicht in Betracht kam (vgl. BGH, Beschl. v. 4. April 1997 - 2 StR 125/97).
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