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   BGH, 10.04.1997 - 5 StR 507/96   

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https://dejure.org/1997,4160
BGH, 10.04.1997 - 5 StR 507/96 (https://dejure.org/1997,4160)
BGH, Entscheidung vom 10.04.1997 - 5 StR 507/96 (https://dejure.org/1997,4160)
BGH, Entscheidung vom 10. April 1997 - 5 StR 507/96 (https://dejure.org/1997,4160)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zur Annahme alkoholbedingter Schuldunfähigkeit - Grundlagen der Gesamtstrafenbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20, § 21

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 6
  • NStZ 1997, 385
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.12.1995 - 3 StR 550/95

    Erneute Bildung einer Gesamtstrafe, wenn bei einer früheren Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - 5 StR 507/96
    Dem steht die Entscheidung BGHSt 41, 374 nicht entgegen, die einen besonders gelagerten, der Verallgemeinerung nicht zugänglichen Sachverhalt betrifft.
  • BGH, 09.01.1975 - 4 StR 550/74

    Strafklageverbrauch nach Einstellungsbeschluss des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - 5 StR 507/96
    Es mußte vielmehr § 55 StGB anwenden und dabei die denkbar günstigsten Einzelstrafen bei jener Vorverurteilung (hier: einmal drei und zweimal zwei Monate Freiheitsstrafe) zugrundelegen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 1975 - 4 StR 550/74 -).
  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Der 4. Strafsenat (Urt. vom 9. Januar 1975 -4 StR 550/74) und ihm folgend der 5. Strafsenat (BGHR StGB § 55 I Einbeziehung 6 = NStZ 1997, 385) haben ausgesprochen, die unterbliebene Bezeichnung der Einzelstrafen in den Gründen des früheren Urteils hindere die Einbeziehung in eine nachträglich gebildete Gesamtstrafe nicht.
  • BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98

    Verwendung eines früheren Urteils als Gegenstand einer nachträglichen

    Er hat bereits entschieden (Urteil vom 10. April 1997 - 5 StR 507/96 - = BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 6 = NStZ 1997, 385), daß die Nichtanwendung des § 55 StGB "wegen einer in einem Urteil unterbliebenen Einzelstrafbezeichnung" rechtsfehlerhaft sei.

    Der Senat hält es daher nach wie vor für geboten, in Fällen der vorliegenden Art eine Gesamtstrafenbildung vorzunehmen und dieser die für den Angeklagten günstigsten Einzelstrafen zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1997 - 5 StR 507/96 - und Urteil vom 9. Januar 1975 - 4 StR 550/74 -).

  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98

    Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Reformatio in peius

    Die Gesamtstrafenbildung im angefochtenen Urteil steht im Ergebnis im Einklang mit dem Senatsurteil vom 10. April 1997 - 5 StR 507/96 (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 6 = NStZ 1997, 385), wonach auch in Fällen unterbliebener Einzelstraffestsetzung bei einer Vorverurteilung eine Anwendung des § 55 Abs. 1 StGB unter Zugrundelegung der denkbar günstigsten Einzelstrafen als zulässig und geboten erachtet wird.
  • OLG München, 23.03.2010 - 5St RR (II) 66/10

    Vorlagebeschluss: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei Berufungsbeschränkung

    Die Entscheidung BGHSt 41, 374 steht einer solchen Festsetzung der Einzelstrafe nicht entgegen, da sie einen besonders gelagerten Sachverhalt betrifft, dort nämlich hatte der Tatrichter die Festsetzung einer Einzelstrafe unterlassen, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, ob er bei der Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe überhaupt von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen ausgegangen ist, welche Einzelstrafe er für angemessen erachtete oder ob er gar der Ansicht war, einer konkreten Festsetzung der Einzelstrafen bedürfe es unter den gegebenen Umständen nicht (BGH NStZ 1997, 385; Fischer, StGB 57. Aufl. § 55 Rdn. 8b m.w.N.).
  • LG Bonn, 18.06.2020 - 21 KLs 7/20
    Die Kammer sieht sich angesichts der unterbliebenen Festsetzung von Einzelstrafen in den schriftlichen Gründen des Urteils vom 10.11.2017 nicht gehindert, diesem eine Zäsurwirkung beizumessen und die Strafe(n) unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung in eine Gesamtstrafe miteinzubeziehen (vgl. BGH, Urt. v. 09.01.1975 - 4 StR 550/74; Urt. v. 10.04.1997 - 5 StR 507/96; Beschl. v. 07.12.1998 - 5 StR 275/98).
  • BGH, 13.01.1999 - 3 ARs 17/98

    Gesamtstrafenbildung

    Wenn der anfragende Senat die fehlenden Einzelstrafen entsprechend den Ausführungen in BGH NStZ 1997, 385 nachträglich konstruieren will, so steht dem die Senatsentscheidung BGHSt 41, 374 entgegen.
  • LG Bielefeld, 09.08.2022 - 20 KLs 38/21
    Da dem Urteil insoweit lediglich zu entnehmen ist, dass der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt worden ist, ist die Kammer zu seinen Gunsten von der gesetzlichen Mindeststrafe ausgegangen (vgl. BGH, Urt. v. 09.01.1975, Az. 4 StR 550/74; Urt. v. 10.04.1997, Az. 5 StR 507/96; Urt. v. 07.12.1998, Az. 5 StR 275/98).
  • AG Baden-Baden, 26.08.2019 - 5 Ls 206 Js 12614/17

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei fehlenden Einzelstrafen

    Der 5. Strafsenat erwägt als einziger weiterhin bei fehlenden Einzelstrafen die denkbar günstigsten (fiktiven) Einzelstrafen zugrunde zu legen und eine Gesamtstrafenbildung durchzuführen (BGH, Urteil vom 10.04.1997 - 5 StR 507/96; BGH, Beschluss vom 07.12.1998 - 5 StR 275/98).
  • BGH, 27.05.1998 - 5 ARs 16/98

    Tenor eines Beschlusses

    Rechtsprechung des Senates, insbesondere das Urteil vom 10. April 1997 - 5 StR 507/96 - (= BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 6 = NStZ 1997, 385), steht dem nicht entgegen.
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