Rechtsprechung
   BGH, 07.01.1992 - 1 StR 599/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,7669
BGH, 07.01.1992 - 1 StR 599/91 (https://dejure.org/1992,7669)
BGH, Entscheidung vom 07.01.1992 - 1 StR 599/91 (https://dejure.org/1992,7669)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 1992 - 1 StR 599/91 (https://dejure.org/1992,7669)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,7669) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Strafaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 22
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 04.04.2019 - 3 StR 64/19

    Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung (Legalprognose; Wahrscheinlichkeit

    Nur so kann den prognostischen Unwägbarkeiten Rechnung getragen werden, die sich aus dem weit gefassten Begriff der künftigen Straffreiheit, der alle Arten von Straftaten unabhängig von ihrer Schwere einschließt (vgl. LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56 Rn. 15) und nicht auf die Bewährungszeit beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1992 - 1 StR 599/91, BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 22), ergeben.
  • BGH, 13.03.2007 - 1 StR 601/06

    Beweiswürdigung (Darlegung der Schuldfähigkeit des Täters; Detailliertheit der

    Ein neuer Tatrichter darf bei der Zumessung der Strafe und beim Stellen der Prognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB berücksichtigen, dass der Angeklagte zwar mehrere Bewährungszeiten durchgestanden hat, dann aber doch immer wieder straffällig geworden ist (BGH, Urteil vom 7. Januar 1992 - 1 StR 599/91 = BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 22).
  • BGH, 28.01.2009 - 5 StR 465/08

    Erörterungsmangel; Strafaussetzung zur Bewährung (einschlägige neuerliche

    Hierzu zählt aber - neben dem früheren positiven Bewährungsverlauf, auf den die Strafkammer maßgeblich abstellt - ohne weiteres der gegenläufige Umstand, dass der Angeklagte sich im Verlauf des Verfahrens zu Fall 1 abermals einschlägig strafbar gemacht hat (vgl. nur BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 22).
  • OLG Hamburg, 26.07.2005 - 2 Ws 146/05

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung neuer Straftaten

    § 56 Abs. 1 S. 1 StGB fordert die Erwartung, der Verurteilte werde sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig (auch über die Bewährungszeit hinaus, vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 22) auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen.
  • OLG Hamburg, 22.12.2011 - 2 Ws 140/10

    Strafvollstreckungsverfahren: Rechtsfolgen einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung

    Eine günstige Legalprognose - sei es die originäre nach §§ 56 Abs. 1 S. 1 oder 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB, sei es die durch eine Anlasstat veranlasste nachträgliche - setzt die Erwartung voraus, ein Täter werde überhaupt nicht mehr, also ohne Beschränkung auf die Bewährungszeit, straffällig werden (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 22; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 56 Rdn. 4 m.w.N.).
  • KG, 14.06.2010 - 1 Ss 486/09

    Absoluter Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts im

    Die Strafkammer durfte bei der Strafzumessung jedoch gleichwohl strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte trotz einer ihm bewilligten Strafaussetzung - wenn auch nicht innerhalb der Bewährungszeit im eigentlichen Sinn - erneut straffällig geworden ist (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 22).
  • AG Rudolstadt, 06.08.2015 - 110 Js 23490/12

    Gemeinschaftliche Körperverletzung durch Anwesenheit eines Tatgenossen

    Bei der erforderlichen umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände, die Rückschlüsse auf ihr künftiges Verhalten erlauben, kam hier insbesondere dem Umstand gewichtige Bedeutung zu, daß für die Angeklagten, welche zuvor noch keinem Freiheitsentzug ausgesetzt waren, die wegen des anhängigen Verfahrens erlittene Untersuchungshaft, die einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) darstellte, mit einem der Strafhaft gleichkommenden nachhaltigen Warneffekt verbunden war, der bei der Prognose in Rechnung zu stellen ist (vgl. BGH, StV 1995, 414, 415), weil von einem "Erstverbüßer" allgemein erwartet werden kann, daß das der bloßen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht vergleichbare Erlebnis von deren Vollstreckung seine Wirkung nicht verfehlt und den Täter befähigt, künftigen Tatanreizen zu widerstehen (vgl. KG, StV 1999, 605), weshalb in Zukunft mit einer die Strafgesetze allgemein, also nicht nur für die Dauer der festgesetzten Bewährungszeit (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 22; BayObLG VRS 62, 37, 38), respektierenden Lebensführung der Angeklagten zu rechnen ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht