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   BGH, 14.07.1994 - 4 StR 252/94   

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https://dejure.org/1994,3185
BGH, 14.07.1994 - 4 StR 252/94 (https://dejure.org/1994,3185)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1994 - 4 StR 252/94 (https://dejure.org/1994,3185)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1994 - 4 StR 252/94 (https://dejure.org/1994,3185)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsordnung - Strafaussetzung - Vollstreckung - Vertrauen der Bevölkerung - Rechtsempfinden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 15
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.10.1990 - 1 StR 500/90

    Übersetzertätigkeiten im Sinne einer Unterstützungshandlung von Ausländern bei

    Auszug aus BGH, 14.07.1994 - 4 StR 252/94
    Eine Erörterung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung ausnahmsweise (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9) die Vollstreckung einer verhängten.Freiheitsstrafe gebietet, ist nur dann unerläßlich, wenn die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen dies nahelegen (vgl. BGH NStZ 1987, 21; 1988, 126, 127; Gribbohm in LK StGB 11. Aufl. § 56 Rdn. 58 m.w.Nachw.).

    Mit Rücksicht auf die vom Landgericht angeführten Milderungsgründe ist auszuschließen, daß die Rechtstreue der Bevölkerung ernsthaft beeinträchtigt und es von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen wird, daß die Vollstreckung der Strafe im vorliegenden Fall zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9).

  • BGH, 02.09.1986 - 1 StR 358/86

    Beachtung besonderer Umstände bei der Beurteilung der Tat und der

    Auszug aus BGH, 14.07.1994 - 4 StR 252/94
    Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGH NStZ 1987, 21).

    Eine Erörterung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung ausnahmsweise (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9) die Vollstreckung einer verhängten.Freiheitsstrafe gebietet, ist nur dann unerläßlich, wenn die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen dies nahelegen (vgl. BGH NStZ 1987, 21; 1988, 126, 127; Gribbohm in LK StGB 11. Aufl. § 56 Rdn. 58 m.w.Nachw.).

  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 14.07.1994 - 4 StR 252/94
    Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGH NStZ 1987, 21).
  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 550/87

    Mittäterschaft bei lediglich förderndem Tatbeitrag oder reiner

    Auszug aus BGH, 14.07.1994 - 4 StR 252/94
    Eine Erörterung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung ausnahmsweise (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9) die Vollstreckung einer verhängten.Freiheitsstrafe gebietet, ist nur dann unerläßlich, wenn die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen dies nahelegen (vgl. BGH NStZ 1987, 21; 1988, 126, 127; Gribbohm in LK StGB 11. Aufl. § 56 Rdn. 58 m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.06.2012 - 4 StR 623/11

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Verlesung des Anklagesatzes; Bindung

    Denn einer ausdrücklichen Erörterung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB bedarf es nur dann, wenn aus den Urteilsgründen ersichtliche Umstände die Anwendung dieser Vorschrift nahelegen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1994 - 4 StR 252/94, BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 15; vom 30. Oktober 1990 - 1 StR 500/90, BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9).
  • BGH, 30.04.2009 - 1 StR 342/08

    Steuerhinterziehung durch fingierte Ketten- und Karussellgeschäfte

    Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung ist insbesondere dann geboten, wenn eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3 - Verteidigung 15; BGH wistra 2000, 96, 97).
  • BGH, 27.09.2012 - 4 StR 255/12

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe (tatrichterlicher

    Es ist auszuschließen, dass die Strafaussetzung zur Bewährung vor dem Hintergrund der für den Angeklagten sprechenden gewichtigen Umstände die Rechtstreue der Bevölkerung ernsthaft beeinträchtigen und von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 1 StR 500/90, BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9, Senatsurteil vom 14. Juli 1994 - 4 StR 252/94, BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 15).
  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98

    Strafzumessung; Verständigungen; Deal; Gemeinschaftlich begangene

    Eine Erörterung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung ausnahmsweise die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe gebietet, ist nur dann unerläßlich, wenn die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen dies nahelegen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 15).
  • BGH, 19.01.2006 - 4 StR 374/05

    Wettbewerbsbeschränkende Absprache bei Ausschreibungen; Strafaussetzung zur

    Das gilt auch für die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung, wobei das Landgericht angesichts der festgestellten Milderungsgründe nicht ausdrücklich erörtern musste, ob etwa die Verteidigung der Rechtsordnung ausnahmsweise die Vollstreckung der Strafe gebietet (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9, 15).
  • BGH, 11.01.2001 - 5 StR 580/00

    Steuerhinterziehung; Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung; Sozialprognose;

    Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr ist zur Verteidigung der Rechtsordnung allerdings nur dann geboten, wenn eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3 - Verteidigung 15; BGH wistra 2000, 96, 97).
  • AG Rudolstadt, 06.12.2018 - 710 Js 2392/16

    Versuchter unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge:

    Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf die schwerwiegenden Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttert werden könnte (BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 15; BGH, NStZ 2001, 319; LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56 Rn. 49; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 56 Rn. 14).
  • BGH, 04.04.2006 - 5 StR 96/06

    Strafaussetzung zur Bewährung (Ermessenspielraum; gebotene Gesamtwürdigung)

    Eine Erörterung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB war nicht erforderlich, weil keine Gesichtspunkte erkennbar waren, die insoweit nähere Ausführungen geboten hätten (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 15).
  • BGH, 24.04.1997 - 4 StR 94/97

    Vorhalt von Vernehmungsschriften im Prozess - Verurteilung wegen

    Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 15).
  • BGH, 30.11.2005 - 5 StR 353/05

    Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte (Ermessensspielraum des Tatrichters;

    Eine Erörterung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB war hier - wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt - nicht erforderlich, weil keine Gesichtspunkte erkennbar waren, die insoweit nähere Ausführungen geboten hätten (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 15).
  • BGH, 24.04.1997 - 4 StR 662/96

    Teilnahme an einer politischen Protestaktion durch das Versperren einer Autobahn

  • BGH, 17.10.1996 - 4 StR 400/96

    Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungspflicht über Vorstrafen des Täters -

  • AG Rudolstadt, 29.03.2016 - 770 Js 31365/15

    Betäubungsmittelbesitz: Täterschaft bei Transport einer nicht geringen

  • OLG Hamm, 08.06.2005 - 3 Ss 164/05

    Berufung; Beschränkung; Wirksamkeit; Beschränkung auf Bewährungsfrage; innerer

  • OLG Oldenburg, 07.08.2023 - 1 ORs 98/23

    Strafaussetzung; drohender; Widerruf; Strafzumessung; strafmildernd

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