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   BGH, 20.07.1990 - 3 StR 211/90   

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https://dejure.org/1990,3516
BGH, 20.07.1990 - 3 StR 211/90 (https://dejure.org/1990,3516)
BGH, Entscheidung vom 20.07.1990 - 3 StR 211/90 (https://dejure.org/1990,3516)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 1990 - 3 StR 211/90 (https://dejure.org/1990,3516)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verbüßung zumindest eines Teils der Strafe aus generalpräventiven Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 8
  • StV 1991, 19
  • StV 1991, 20
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.12.1988 - 2 StR 664/88

    Zulässigkeit des Ausschlusses einer ganzen Deliktsgruppe generell von der

    Auszug aus BGH, 20.07.1990 - 3 StR 211/90
    Auch im Rahmen dieser Prüfung ist es jedoch nicht ausreichend, allein auf generalpräventive Erfordernisse abzuheben, vielmehr ist diese Frage vom Tatrichter unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (BGH NStZ 1985, 459; BGHSt 24, 40, 44 ff.; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 3, 4, 5).
  • BGH, 06.06.1989 - 1 StR 221/89

    Rechtliche Wirkungen einer Strafmilderung bei einem besonders schweren Fall einer

    Auszug aus BGH, 20.07.1990 - 3 StR 211/90
    Auch im Rahmen dieser Prüfung ist es jedoch nicht ausreichend, allein auf generalpräventive Erfordernisse abzuheben, vielmehr ist diese Frage vom Tatrichter unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (BGH NStZ 1985, 459; BGHSt 24, 40, 44 ff.; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 3, 4, 5).
  • BGH, 13.06.1985 - 4 StR 219/85

    Hinterziehung von Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer -

    Auszug aus BGH, 20.07.1990 - 3 StR 211/90
    Auch im Rahmen dieser Prüfung ist es jedoch nicht ausreichend, allein auf generalpräventive Erfordernisse abzuheben, vielmehr ist diese Frage vom Tatrichter unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (BGH NStZ 1985, 459; BGHSt 24, 40, 44 ff.; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 3, 4, 5).
  • BGH, 18.07.1989 - 4 StR 338/89

    Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger

    Auszug aus BGH, 20.07.1990 - 3 StR 211/90
    Auch im Rahmen dieser Prüfung ist es jedoch nicht ausreichend, allein auf generalpräventive Erfordernisse abzuheben, vielmehr ist diese Frage vom Tatrichter unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (BGH NStZ 1985, 459; BGHSt 24, 40, 44 ff.; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 3, 4, 5).
  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 20.07.1990 - 3 StR 211/90
    Auch im Rahmen dieser Prüfung ist es jedoch nicht ausreichend, allein auf generalpräventive Erfordernisse abzuheben, vielmehr ist diese Frage vom Tatrichter unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (BGH NStZ 1985, 459; BGHSt 24, 40, 44 ff.; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 3, 4, 5).
  • BGH, 30.11.1995 - 5 StR 554/95

    Strafaussetzung - Freiheitsstrafe - Bewährung - Besondere Umstände -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Prüfung, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 3 StGB zu versagen ist, darüber hinaus eine umfassende Würdigung von Tat und Täter, die den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles gerecht wird (vgl. BGHR StGB § 56 III Verteidigung 7, 8 m.w.N.).
  • BGH, 17.03.1994 - 4 StR 4/94

    Straßenverkehrsgefährdung - Bewilligung - Strafaussetzung zur Bewährung - Unfall

    Vielmehr ist die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden, so daß hierbei auch die in den Strafzumessungserwägungen aufgeführten allgemeinen strafmildernden Gesichtspunkte Bedeutung haben (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7, 8).
  • BGH, 03.08.1990 - 3 StR 245/90

    Begriff der Abgabe; Weitergabe zum Selbstkostenpreis; Begriff der Veräußerung;

    Entgegen den Ausführungen gibt es keinen generalprävetitiven Grundsatz des Inhalts, daß "ein Täter auf dem Gebiete der Rauschgiftdelikte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ... mindestens teilweise verbüßen müßte" (vgl. auch BGH Beschluß v. 20.07.1990 - 3 StR 211/90).
  • BGH, 10.07.2001 - 5 StR 188/01

    Rechtsfehlerhafte Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (Aussetzung durch

    Im übrigen erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Prüfung, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 3 StGB zu versagen ist, auch eine umfassende Würdigung von Tat und Täter, die den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles gerecht wird (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 - Verteidigung 7, 8 m.w.N.).
  • BayObLG, 17.12.1992 - 5St RR 140/92

    Sozialprognose; Tablettensucht; Straftaten; Bezug; Sucht; Bewährungszeit;

    Es reicht hierzu nicht aus, allein auf generalpräventive Gesichtspunkte abzuheben (BGH NStZ 1985, 459 ; BGHR StGB § 56 Abs. 3 - Verteidigung 3, 4, 5, 8).
  • BGH, 30.10.1991 - 3 StR 368/91

    Strafrahmen - Erwägungen bei Tat - Täter und Gehilfe - Strafmilderung - Bindung

    Zur Prüfung, ob eine zwei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wird auf die in BGHR StGB § 56 Abs. 3 - Verteidigung 3 und 8 abgedruckten Entscheidungen hingewiesen.
  • BGH, 02.10.1991 - 3 StR 342/91

    Strafaussetzung zur Bewährung - Auseinandersetzung mit der die Tat bestreitenden

    Auch im Rahmen der Prüfung zu § 56 Abs. 3 StGB hat der Tatrichter eine allseitige Würdigung von Tat und Täter vorzunehmen (vgl. BGHR StGB § 56 III Verteidigung 8; BGH NStZ 1985, 459).
  • BGH, 13.10.1993 - 5 StR 572/93

    Anforderungen an die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung

    Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, daß die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung allein unter Hinweis auf die vom Landgericht angeführten generalpräventiven Gründe den Anforderungen nicht genügt, die der Bundesgerichtshof für die Prüfung aufgestellt hat, ob die Verteidigung der Rechtsordnung einer Strafaussetzung entgegensteht (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7, 8, 11).
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