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   BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93   

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BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93 (https://dejure.org/1993,391)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1993 - 4 StR 153/93 (https://dejure.org/1993,391)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93 (https://dejure.org/1993,391)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB; § 337 StPO; § 344 Abs. 1 StPO
    Beschränkung des Rechtsmittels auf den Urteilsauspruch über die besondere Schwere der Schuld

  • Wolters Kluwer

    Revision - Beschränkung - Lebenslange Freiheitsstrafe - Schuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 57a
    Besondere Schwere der Schuld bei Raubmord

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 208
  • NJW 1993, 1999
  • MDR 1993, 780
  • BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 10
  • NStZ 1993, 448
  • StV 1993, 344
  • JR 1994, 164
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 21.01.1993 - 4 StR 560/92

    Aussetzung des Strafarrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe; Feststellung der

    Auszug aus BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93
    Die Beschwer ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß dies aus prozessualen Gesichtspunkten nur in den Urteilsgründen geschehen ist; denn die Verneinung der besonderen Schuldschwere bedarf - im Gegensatz zu ihrer Bejahung - keiner Aufnahme in den Urteilstenor, weil das Fehlen im Tenor einer Nichtentscheidung oder Verneinung gleichkommt (vgl. BGH NJW 1993, 1084).

    a) Wie der Gesetzgeber mit der Androhung lebenslanger Strafe zum Ausdruck gebracht hat, wiegt die Schuld bei einer Mordtat stets außerordentlich schwer (BVerfGE 45, 187, 256, 259; BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 = StV 1993, 130 = NJW 1993, 1084, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

    Vielmehr ist der Begriff der besonderen Schuldschwere gemäß seinem Wortsinn als eine über das Normale weit herausragende Schuld zu verstehen (BVerfGE 72, 105, 117; 86, 288, 314 f.; vgl. BGH, Beschluß vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92; Urteil vom 21. Januar 1993 aaO; vgl. zur Bejahung der besonderen Schuldschwere BGH, Beschluß vom 3. März 1993 - 5 StR 79/93; Stree NStZ 1992, 464).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Januar 1993 (NJW 1993, 1084) ausgeführt hat, ist deshalb bei der Bemessung der besonderen Schuldschwere an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorliegen eines besonders schweren Falles anzuknüpfen: Von besonderer Schwere der Schuld kann demnach nur gesprochen werden, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, daß eine - vorbehaltlich der günstigen Prognose nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB - Strafverbüßung von (nur) 15 Jahren unangemessen erscheinen würde.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 21. Januar 1993 (aaO) bereits entschieden, daß im Falle der Bildung einer lebenslangen Gesamtstrafe nicht schematisch aufgerechnet werden darf (vgl. auch Stree NStZ 1992, 465).

    Den Anforderungen des verfassungsgerichtlichen Beschlusses wird Genüge getan, wenn die besondere Schuldschwere in den Urteilsgründen verneint wird; einer Aufnahme dieses Ausspruchs in den Tenor bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 aaO).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93
    Es ist regelmäßig zulässig, die Anfechtung eines Urteils, durch das der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, entsprechend § 344 Abs. 1 StPO auf den - nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfG, 3. Juni 1992, 2 BvR 1041/81, BVerfGE 86, 288) vom Schwurgericht zu treffenden - Anspruch über die besondere Schwere der Schuld i.S.d. § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB zu beschränken.

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 3. Juni 1992 gefordert, die für die Bewertung der Schuld gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erheblichen Tatsachen im Erkenntnisverfahren festzustellen und die Schuld unter dem für die Aussetzungsentscheidung des § 57a StGB maßgebenden Gesichtspunkt ihrer besonderen Schwere zu gewichten (BVerfGE 86, 288, 310 f.).

    Dabei hat es ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die für das spätere Vollstreckungsverfahren notwendige und bindende tatrichterliche Gewichtung der Schuld ungeachtet ihrer mangelnden Auswirkungen auf den Schuld- und Strafausspruch der revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt (BVerfGE 86, 288, 323 f.).

    Dabei haben sie sich - wie das Bundesverfassungsgericht bei seiner verfassungskonformen Auslegung - bei weitestmöglicher Schonung des geltenden Rechts im übrigen tunlichst im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens zu halten (BVerfGE 86, 288, 318, 321; 70, 297, 308 f.; 57, 250, 276).

    Vielmehr ist der Begriff der besonderen Schuldschwere gemäß seinem Wortsinn als eine über das Normale weit herausragende Schuld zu verstehen (BVerfGE 72, 105, 117; 86, 288, 314 f.; vgl. BGH, Beschluß vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92; Urteil vom 21. Januar 1993 aaO; vgl. zur Bejahung der besonderen Schuldschwere BGH, Beschluß vom 3. März 1993 - 5 StR 79/93; Stree NStZ 1992, 464).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93
    a) Wie der Gesetzgeber mit der Androhung lebenslanger Strafe zum Ausdruck gebracht hat, wiegt die Schuld bei einer Mordtat stets außerordentlich schwer (BVerfGE 45, 187, 256, 259; BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 = StV 1993, 130 = NJW 1993, 1084, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

    Gerade deshalb ist es ein durch das Gebot der materiellen Gerechtigkeit legitimiertes Anliegen, durch die absolute Strafe des "Lebenslang" auf eine möglichst gleichmäßige Strafpraxis hinzuwirken (BVerfGE 45, 187, 260 f.).

  • BGH, 21.10.1987 - 2 StR 516/87

    Tatmehrheit - Gesamtstrafe - Erhöhung der Einsatzstrafen - Situativer

    Auszug aus BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93
    Vielmehr ist, wie bei mehreren zeitigen Freiheitsstrafen, der zeitliche, örtliche und situative Zusammenhang der Straftaten zu beachten und die Gesamtstrafe in der Regel um so niedriger zu bemessen, je enger sich dieser Zusammenhang darstellt (BGH aaO; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 4, § 54 Abs. 1 Bemessung 2).
  • BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92

    Anwendbarkeit des Straftatbestandes des Raubes mit Todesfolge bei vorsätzlicher

    Auszug aus BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93
    Wie der Große Senat für Strafsachen in seinem Beschluß vom 20. Oktober 1992 (GSSt 1/92, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) entschieden hat, kann das in den Bereich der Überschneidung beider Tatbestände fallende Unrecht dem Angeklagten nur einmal angelastet werden.
  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 716/92
    Auszug aus BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93
    Vielmehr ist der Begriff der besonderen Schuldschwere gemäß seinem Wortsinn als eine über das Normale weit herausragende Schuld zu verstehen (BVerfGE 72, 105, 117; 86, 288, 314 f.; vgl. BGH, Beschluß vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92; Urteil vom 21. Januar 1993 aaO; vgl. zur Bejahung der besonderen Schuldschwere BGH, Beschluß vom 3. März 1993 - 5 StR 79/93; Stree NStZ 1992, 464).
  • BGH, 03.03.1993 - 5 StR 79/93

    Verwerfung der Revision - Aufnahme der Feststellung der besonderen Schwere der

    Auszug aus BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93
    Vielmehr ist der Begriff der besonderen Schuldschwere gemäß seinem Wortsinn als eine über das Normale weit herausragende Schuld zu verstehen (BVerfGE 72, 105, 117; 86, 288, 314 f.; vgl. BGH, Beschluß vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92; Urteil vom 21. Januar 1993 aaO; vgl. zur Bejahung der besonderen Schuldschwere BGH, Beschluß vom 3. März 1993 - 5 StR 79/93; Stree NStZ 1992, 464).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

    Auszug aus BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93
    Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Täter mehrere Mordmerkmale verwirklicht oder durch eine Handlung mehrere Menschen ermordet hat oder die Tatausführung durch besonders verwerfliche Umstände gekennzeichnet ist (vgl. dazu auch BVerfGE 45, 363, 372).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93
    Das ist vom Revisionsgericht hinzunehmen; denn - wie sonst auch bei der Überprüfung von Strafzumessungserwägungen (vgl. BGHSt 29, 319, 320) - ist dem Revisionsgericht hier ebenfalls eine sachliche Richtigkeitskontrolle versagt.
  • BGH, 22.10.1992 - 4 StR 451/92

    Revisionsgericht - Fehlender Ausspruch - Schuld

    Auszug aus BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93
    Das Bundesverfassungsgericht hat die zugrunde liegenden Verfahrensbestimmungen lediglich einer verfassungskonformen Auslegung unterzogen und weder sie noch die durch die Revisibilität der Schuldschwere zwangsläufig berührten Regeln des Verfahrensrechts beanstandet (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Oktober 1992 - 4 StR 451/92 = NStZ 1993, 143).
  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • KG, 27.07.2020 - 4-58/20

    Strafbarkeit des sog. Stealthing

    b) Weitere Voraussetzung für eine wirksame Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist, dass die Straffrage losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden kann, ohne dass eine Prüfung des übrigen Urteilsinhaltes erforderlich ist (vgl. BGHSt 39, 208).
  • BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09

    Revision der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a.

    Eine wirksame Revisionsbeschränkung setzt voraus, dass die Gesamtentscheidung auch dann frei von inneren Widersprüchen bleibt, wenn die eingelegte Revision Erfolg hat (st. Rspr.; vgl. BGHSt 10, 100, 101; 29, 359, 364; 39, 208, 209; 41, 57, 59; 47, 32, 35; jew. mwN; BGH NStZ-RR 1999, 359).
  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Der 4. Strafsenat ist nämlich der Ansicht, daß dem Revisionsgericht eine sachliche Richtigkeitskontrolle der vom Tatrichter vorgenommenen Beurteilung, ob eine besondere Schuldschwere gegeben ist, versagt sei und das Revisionsgericht seine Wertung nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen dürfe; vielmehr sei vom Revisionsgericht nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht habe (Urt. vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93 - NJW 1993, 1999, 2000, insoweit in BGHSt 39, 208 nicht abgedruckt).

    Sie ist vielmehr eine Entscheidung für das Vollstreckungsverfahren, die das Bundesverfassungsgericht aus diesem herausgelöst und dem Tatrichter übertragen hat (BGHSt 39, 208).

    Solche Umstände können beispielsweise eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder - im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene - weitere schwere Straftaten sein (vgl. BGHSt 39, 208; BGH NStZ 1994, 540, 541).

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