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   BGH, 04.05.1993 - 4 StR 168/93   

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https://dejure.org/1993,2287
BGH, 04.05.1993 - 4 StR 168/93 (https://dejure.org/1993,2287)
BGH, Entscheidung vom 04.05.1993 - 4 StR 168/93 (https://dejure.org/1993,2287)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 1993 - 4 StR 168/93 (https://dejure.org/1993,2287)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Annahme der besonderen Schwere der Schuld - Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung der tatrichterlichen Feststellungen zur Schwere der Schuld - Besondere Schwere der Schuld bei einem Mord an einer Person die kleine Kinder hat

  • rechtsportal.de

    StGB § 57a Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 11
  • StV 1993, 420
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93

    Beschränkung des Rechtsmittels auf den Urteilsauspruch über die besondere Schwere

    Auszug aus BGH, 04.05.1993 - 4 StR 168/93
    Zwar obliegt es dem Tatrichter, unter Würdigung aller hierfür erheblichen Umstände die Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57a StGB zu gewichten; das Revisionsgericht darf nicht seine Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen, sondern hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht hat (Urteil des Senats vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; BGH, Urteil vom 9. März 1993 - 1 StR 870/92).

    Nach alledem kann bei Anwendung des für § 57a StGB richtigen Auslegungsmaßstabes, wonach eine über das Normale weit herausragende Schuld gegeben sein muß (BGH, Urteil vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93 - mit weit. Nachw., zum Abdruck in BGHSt bestimmt), hier eine besondere, d.h. über die allgemeine Schuldschwere des Mordes hinausgehende Schuld nicht bejaht werden.

    Denn auch dann handelt es sich der Sache nach lediglich um einen vorweggenommenen Teil der späteren vollstreckungsrechtlichen Entscheidung (BGH, Urteil vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93); darüber, wie lange der Verurteilte über die Mindestverbüßungszeit des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB hinaus in Strafhaft bleiben muß, hat nach wie vor allein die Strafvollstreckungskammer zu befinden.

  • BGH, 21.01.1993 - 4 StR 560/92

    Aussetzung des Strafarrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe; Feststellung der

    Auszug aus BGH, 04.05.1993 - 4 StR 168/93
    Das Schwurgericht hat in den Urteilsgründen - was es an sich im Urteilstenor hätte aussprechen müssen (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 = NStZ 1993, 235, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) - die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57a StGB bejaht.

    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (allerdings erst nach Erlaß des vorliegenden tatrichterlichen Urteils) entschieden, daß die Schuld des Angeklagten (nur) dann besonders schwer im Sinne des § 57a StGB wiegt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 = NStZ 1993, 235, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

  • BGH, 09.03.1993 - 1 StR 870/92

    Mordmerkmal der Ermöglichung einer anderen Straftat; bedingter Tötungsvorsatz;

    Auszug aus BGH, 04.05.1993 - 4 StR 168/93
    Zwar obliegt es dem Tatrichter, unter Würdigung aller hierfür erheblichen Umstände die Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57a StGB zu gewichten; das Revisionsgericht darf nicht seine Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen, sondern hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht hat (Urteil des Senats vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; BGH, Urteil vom 9. März 1993 - 1 StR 870/92).
  • BGH, 14.12.2000 - 4 StR 375/00

    Mord aus niedrigen Beweggründen ("Sippenhaft", Tötung des Intimpartners);

    Das Revisionsgericht darf seine Wertung nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen, sondern hat nur zu prüfen, ob dieser alle maßgeblichen Umstände bedacht hat (st. Rspr.; BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 11, 18 jew. m.w.N.).
  • BGH, 28.10.2004 - 4 StR 268/04

    Tatmehrheit bei Mord (juristische Handlungseinheit: Grenzen der Klammerwirkung

    Das Landgericht hat damit alle für die Beurteilung der besonderen Schuldschwere maßgeblichen Umstände bedacht; seine Wertung begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken (zum Prüfungsmaßstab vgl. BGHSt 40, 360, 370; BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 10, 11, 23).
  • BGH, 05.04.2001 - 4 StR 106/01

    Besondere Schwere der Schuld; Zweifelsgrundsatz; In dubio pro reo;

    Zwar obliegt es dem Tatrichter, unter Würdigung aller hierfür erheblichen Umstände die Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57 a StGB zu gewichten; das Revisionsgericht darf seine Wertung nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen (st. Rspr.; BGHSt 40, 360, 370; 42, 226., 227; BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 11, 18 jew. m.w.N.).
  • BGH, 02.03.1995 - 4 StR 67/95

    Unmittelbares Ansetzten - Versuch - Vorbereitungshandlung - Gefährdung - Raub -

    Allerdings hat die Schwurgerichtskammer hierbei einen nach Maßgabe des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. November 1994 (NStZ 1995, 122 = StV 1995, 20 = MDR 1995, 184) nicht mehr zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt, indem sie auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats abgestellt und geprüft hat, ob das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (UA 25; BGHSt 39, 121, 122; BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 11).
  • BGH, 15.03.2006 - 2 StR 43/06

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Aussicht auf

    Ein Anlass zur Quotelung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren besteht indes nicht (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 7; BGH, Beschl. vom 4. Mai 1993 - 4 StR 168/93).
  • BGH, 20.11.1996 - 3 StR 469/96

    Beweiswürdigung - Besondere Schwere der Schuld - Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auch eine nur vorläufige Einschätzung einer rein schuldschwerebedingten Verlängerung der Verbüßungszeit über 15 Jahre hinaus ist mit der dem Schwurgericht übertragenen Gewichtung der schuldschwerebegründenden Tatsachen nicht vereinbar (vgl. BGHR StGB § 57 a I Schuldschwere 12; BGH, Beschluß vom 10. Januar 1996 - 3 StR 467/95).
  • BGH, 11.08.1993 - 2 StR 384/93

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld in den Urteilsgründen, nicht aber

    Der Senat sieht aber keinen Anlaß, den Angeklagten von einem Teil der notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Revisionsverfahren zu entlasten (BGH, Beschl. v. 4. Mai 1993 - 4 StR 168/93 - vgl. ferner Schikora/Schimansky in KK StPO 2. Aufl. § 473 Rdn. 10).
  • BGH, 14.06.1993 - 4 StR 304/93

    Indizien für eine besondere Schwere der Schuld bei einem nicht vorbestraften

    Wie der Senat schon mehrfach (allerdings erstmals erst kurz vor Erlaß des vorliegenden Urteils) ausgesprochen hat, ist von einer besonderen Schuldschwere nur dann auszugehen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (Urteile vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 = NStZ 1993, 235 - und vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93, beide zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschlüsse vom 23. April 1993 - 4 StR 160/93 - und vom 4. Mai 1993 - 4 StR 168/93).
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