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   BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94   

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BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94 (https://dejure.org/1995,319)
BGH, Entscheidung vom 02.03.1995 - 1 StR 595/94 (https://dejure.org/1995,319)
BGH, Entscheidung vom 02. März 1995 - 1 StR 595/94 (https://dejure.org/1995,319)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; § 211 StGB; § 344 Abs. 1 StPO
    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der besonderen Schwere der Schuld i.S.v. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (Mordmerkmal der "Habgier")

  • Wolters Kluwer

    Revisionsbeschränkung - Schuldfrage - Weiteres Mordmerkmal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 211, § 57a; StPO § 344

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Habgier und Furcht vor Anzeige

Papierfundstellen

  • BGHSt 41, 57
  • NJW 1995, 2365
  • MDR 1995, 619
  • BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 18
  • NStZ 1995, 493
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94
    Die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. Juni 1992 nunmehr vom Tatrichter geforderte Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB unterliegt der revisionsrechtlichen Kontrolle (BVerfGE 86, 288, 310 f., 323 f.).

    Die allein für die Strafvollstreckung bedeutsame Entscheidung (BGH - Großer Senat für Strafsachen - NStZ 1995, 122) ersetzt oder ergänzt die bei Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als absoluter Strafe unterbliebene Strafzumessung (BVerfGE 86, 288, 312; 72, 105, 114) und ist insoweit Teil des Rechtsfolgenausspruches im weiteren Sinne.

    Anders als in Fällen normaler Strafzumessung innerhalb vorgegebener Strafrahmen kann die Bejahung eines zusätzlichen Tatbegehungsmerkmales an diesem Strafausspruch nichts ändern (so auch BVerfGE 86, 288, 323; Meurer JR 1992, 441, 447).

    Da das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 86, 288, 318 mit Hinweis auf BVerfGE 70, 297, 308 f.; 57, 250, 276) gefordert hat, daß bei den von ihm aus Verfassungsgründen gezogenen Folgerungen für die Verfahrensgestaltung die vom Gesetzgeber gewählte Grundstruktur nicht verlassen werden dürfe, andererseits eine Erstreckung von "Schuldschwererevisionen" auf die übrigen Urteilsteile die Möglichkeiten der Revision in einem Maße erweitern müßte (s.o.), die von Verfassungs wegen nicht geboten erscheint, muß der Erklärung der Revisionsführerin, ihr Rechtsmittel werde auf die Überprüfung des (unterbliebenen) Ausspruches über die besondere Schwere der Schuld beschränkt, die Bedeutung beigemessen werden, daß danach die Verurteilung zu lebenslanger Strafe mit den zugrundeliegenden Feststellungen jedenfalls dann in Teilrechtskraft erwächst, wenn weitere Feststellungen nicht erforderlich sind.

  • BGH, 16.02.1993 - 1 StR 840/92

    Habgier - Mord - Zyklothymie - Manisch-depressive Phasen - Tatzeit -

    Auszug aus BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94
    Handelt der Täter aus einem "Motivbündel" heraus, so muß eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Motive ergeben, daß dieses Gewinnstreben tatbeherrschend und damit bewußtseinsdominant war (Dreher/Tröndle aaO; BGH StV 1993, 360; 1986, 47, BGH NStZ 1989, 19).

    Die Hinweise des Schwurgerichtes auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 18. Februar 1993 (NStZ 1993, 385 f. - 1. Strafsenat) und 16. Februar 1993 (StV 1993, 360 f. - 1. Strafsenat) sind nicht zutreffend.

    Im zweiten Fall (StV 1993, 360 f.) standen andere Motive wie Wut, Haß und "verletzter Eigensinn" im Vordergrund.

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Auszug aus BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94
    Die allein für die Strafvollstreckung bedeutsame Entscheidung (BGH - Großer Senat für Strafsachen - NStZ 1995, 122) ersetzt oder ergänzt die bei Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als absoluter Strafe unterbliebene Strafzumessung (BVerfGE 86, 288, 312; 72, 105, 114) und ist insoweit Teil des Rechtsfolgenausspruches im weiteren Sinne.

    Nach der Entscheidung des Großen Senates für Strafsachen des Bundesgerichtshofes vom 22. November 1994 - GSSt 2/94 - hat der Tatrichter die Entscheidung über die Frage, ob die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bejaht wird, unter einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen, wobei die Entscheidung nicht von einem bestimmten Fixpunkt her getroffen werden kann.

    Nachdem der Große Senat für Strafsachen in seiner Entscheidung vom 22. November 1994 (NStZ 1995, 122) diese Maßstäbe nicht übernommen hat, begründen die einleitenden Erwägungen des Schwurgerichtes die Sorge, die Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld sei letztlich von dem zugrundegelegten - nicht zutreffenden - Maßstab beeinflußt und daher nicht rechtsfehlerfrei.

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94
    Eine Beschränkung der Revision (nach § 344 Abs. 1 StPO) ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig, wenn die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden können, ohne eine Überprüfung des Urteils im übrigen erforderlich zu machen (BGHSt 29, 359, 364 m.w.Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 318 Rdn. 6 m.w.Nachw.; Pikart in KK 3. Aufl. Rdn. 3 zu § 344, BGHSt 39, 208, 209).

    Weiter muß gewährleistet sein, daß die nach Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleiben kann (BGHSt 29, 359, 366; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO m.w.Nachw.).

    Die Rechtsprechung hat vergleichbare Konflikte bislang dahingehend gelöst, daß die Beschränkbarkeit eines Rechtsmittels dann entfallen soll, wenn Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, daß ein die Strafbarkeit erhöhender oder mindernder Umstand einen untrennbaren Teil der Schuldfrage (eine doppelrelevante Tatsache also) bildet und der Anfechtende - wenn nicht dem Wortlaut, so doch der Sache nach - sich (auch) dagegen wendet, daß das Erstgericht einen solchen Umstand angenommen oder nicht angenommen hat (BGHSt 29, 359, 366 m.w.Nachw., 368; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 2; BGHR StGB § 163 Aussage 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 17 zu § 344).

  • BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93

    Beschränkung des Rechtsmittels auf den Urteilsauspruch über die besondere Schwere

    Auszug aus BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94
    Die Grundsätze des Revisionsrechtes sind bei der Überprüfung von Entscheidungen nach § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB lediglich analog und unter weitestgehender Schonung ihrer bisherigen Strukturen heranzuziehen, da es sich der Sache nach um die Überprüfung einer im Urteil mitzuentscheidenden "vollstreckungsrechtlichen Vorfrage" handelt (BGHSt 39, 208, 209).

    Eine Beschränkung der Revision (nach § 344 Abs. 1 StPO) ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig, wenn die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden können, ohne eine Überprüfung des Urteils im übrigen erforderlich zu machen (BGHSt 29, 359, 364 m.w.Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 318 Rdn. 6 m.w.Nachw.; Pikart in KK 3. Aufl. Rdn. 3 zu § 344, BGHSt 39, 208, 209).

    Im Regelfalle wird man danach die Revisionsbeschränkung auf die Frage des Ausspruches zu § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB für zulässig erachten können (BGHSt 39, 208, 209; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 7 zu § 344).

  • BGH, 23.10.1980 - 1 StR 542/80

    Gefährdung des Strafausspruchs und des Schuldspruchs bei Vorliegen von

    Auszug aus BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94
    Die besondere Problematik des hier zu entscheidenden Falles liegt darin, daß die Staatsanwaltschaft einerseits ihre Revision auf die Überprüfung des (verneinenden) Ausspruches über die besondere Schwere der Schuld ausdrücklich beschränkt, sich andererseits zur Begründung ihres Rechtsmittels aber u.a. darauf stützt, daß das Schwurgericht zu Unrecht das zusätzliche Mordmerkmal der Habgier verneint habe; dieser Angriff scheint auch die Schuldfrage zu betreffen, weil die Revision beanstandet, das Tatgericht habe es versäumt, einen Umstand (Habgier) zu bejahen, der Teil des gesetzlich normierten Tatbestandes (des § 211 StGB) ist (vgl. dazu Pikart in KK 3. Aufl. Rdn. 18 zu § 353 und Rdn. 10 zu § 344; BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1980 - 1 StR 542/80).

    Eine Aufhebung des Schuldspruches, d.h. ein Wegfall der Revisionsbeschränkung soll insbesondere auch dann erforderlich werden, wenn fehlerhafte Teile der angefochtenen Entscheidung Umstände betreffen, die in gesetzlichen Merkmalen der Tat (hier: Habgier) normiert sind (Pikart in KK 3. Aufl. Rdn. 18 zu § 353, Rdn. 10 zu § 344; BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1980 - 1 StR 542/80).

  • BGH, 04.10.1988 - 4 StR 475/88

    Anforderungen an Schuldspruchs wegen versuchter Anstiftung zum Mord - Milderung

    Auszug aus BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94
    Handelt der Täter aus einem "Motivbündel" heraus, so muß eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Motive ergeben, daß dieses Gewinnstreben tatbeherrschend und damit bewußtseinsdominant war (Dreher/Tröndle aaO; BGH StV 1993, 360; 1986, 47, BGH NStZ 1989, 19).
  • BGH, 09.03.1993 - 1 StR 870/92

    Mordmerkmal der Ermöglichung einer anderen Straftat; bedingter Tötungsvorsatz;

    Auszug aus BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94
    Dem Revisionsgericht ist dabei eine ins einzelne gehende "Richtigkeitskontrolle" versagt (BGH GrStS aaO), es hat lediglich zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und abgewogen hat, ist aber gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Wertung zu setzen (BGH aaO; BGH NJW 1993, 1724; BGH StV 1993, 344, 346).
  • BGH, 21.01.1993 - 4 StR 560/92

    Aussetzung des Strafarrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe; Feststellung der

    Auszug aus BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94
    Zwar leitet das Schwurgericht seine Überlegungen zur Schuldschwere damit ein, daß es sich in der Frage des Schuldmaßstabes der bisher vom 4. Senat des Bundesgerichtshofes vertretenen Rechtsauffassung anschließe (Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92, abgedruckt in NStZ 1993, 235; Beschlüsse vom 4. Mai 1993 - 4 StR 368/93 - und vom 14. Juni 1993 - 4 StR 304/93).
  • BGH, 14.06.1993 - 4 StR 304/93

    Indizien für eine besondere Schwere der Schuld bei einem nicht vorbestraften

    Auszug aus BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94
    Zwar leitet das Schwurgericht seine Überlegungen zur Schuldschwere damit ein, daß es sich in der Frage des Schuldmaßstabes der bisher vom 4. Senat des Bundesgerichtshofes vertretenen Rechtsauffassung anschließe (Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92, abgedruckt in NStZ 1993, 235; Beschlüsse vom 4. Mai 1993 - 4 StR 368/93 - und vom 14. Juni 1993 - 4 StR 304/93).
  • BGH, 18.02.1993 - 1 StR 49/93

    Keine Habgier bei tötungsbedingtem Ausbleiben weiterer Zahlungen

  • BGH, 26.09.1985 - 1 StR 404/85

    Feststellungen zur Motivationslage des Angeklagten - Primitivreaktion im Sinne

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • BGH, 13.07.1989 - 4 StR 297/89

    Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß - Zusammenfassung eines

  • BGH, 07.06.1994 - 1 StR 279/94

    Mordversuch - Beweisantrag - Fragepflicht - Auslegung

  • BGH, 05.04.1990 - 4 StR 165/90
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BGH, 14.05.1996 - 1 StR 51/96

    Strafbefreiender Rücktritt von einem erfolgsqualifizierten Delikt (versuchter

    Die Bindung des Revisionsgerichts an eine Revisionsbeschränkung entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, daß eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich wäre, ohne den nicht angefochtenen Teil mit zu berühren (BGHSt 33, 59; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 2, 7, 10).
  • BGH, 15.11.1996 - 3 StR 79/96

    Indirekte Sterbehilfe

    Es liegt bei einem Motivbündel nur vor, wenn das Gewinnstreben tatbeherrschend und damit bewußtseinsdominant war (z.B. BGH NJW 1995, 2365, 2366).
  • BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09

    Revision der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a.

    Eine wirksame Revisionsbeschränkung setzt voraus, dass die Gesamtentscheidung auch dann frei von inneren Widersprüchen bleibt, wenn die eingelegte Revision Erfolg hat (st. Rspr.; vgl. BGHSt 10, 100, 101; 29, 359, 364; 39, 208, 209; 41, 57, 59; 47, 32, 35; jew. mwN; BGH NStZ-RR 1999, 359).
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