Rechtsprechung
   BGH, 23.06.1993 - 3 StR 260/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,8064
BGH, 23.06.1993 - 3 StR 260/93 (https://dejure.org/1993,8064)
BGH, Entscheidung vom 23.06.1993 - 3 StR 260/93 (https://dejure.org/1993,8064)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 1993 - 3 StR 260/93 (https://dejure.org/1993,8064)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,8064) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Maßstab bei der Feststellung der Wahrscheinlichkeit künftiger Taten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 1
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.08.1988 - 1 StR 358/88

    Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 3 StR 260/93
    Zudem wird dabei verkannt, daß im Falle der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit die Notwendigkeit der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB grundsätzlich nicht durch minder einschneidende Maßnahmen außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben wird, sondern solche täterschonenden Mittel - ihre Wirksamkeit vorausgesetzt - Bedeutung erst für die Frage erlangen, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67 b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6; BGH NJW 1978, 599; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 63 Rdn. 19; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 67 b Rdn. 2; a.A. Hanack in LK StGB 11. Aufl. Rdn. 61 vor § 61).
  • BGH, 03.11.1977 - 1 StR 417/77

    Anforderungen an eine Sozialprognose zur Aussetzung einer Strafe zur Bewährung

    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 3 StR 260/93
    Zudem wird dabei verkannt, daß im Falle der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit die Notwendigkeit der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB grundsätzlich nicht durch minder einschneidende Maßnahmen außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben wird, sondern solche täterschonenden Mittel - ihre Wirksamkeit vorausgesetzt - Bedeutung erst für die Frage erlangen, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67 b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6; BGH NJW 1978, 599; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 63 Rdn. 19; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 67 b Rdn. 2; a.A. Hanack in LK StGB 11. Aufl. Rdn. 61 vor § 61).
  • BGH, 21.03.1989 - 1 StR 120/89

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 3 StR 260/93
    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hängt unbeschadet weiterer Voraussetzungen nach § 63 StGB davon ab, ob auf Grund umfassender Würdigung von Tat und Täter eine höhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist, daß der schuldunfähige oder nur erheblich vermindert schuldfähige Täter infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 10, 11, 13, 15 und 16).
  • BGH, 22.03.1991 - 2 StR 60/91

    Erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit durch das Vorliegen von schwerer

    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 3 StR 260/93
    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hängt unbeschadet weiterer Voraussetzungen nach § 63 StGB davon ab, ob auf Grund umfassender Würdigung von Tat und Täter eine höhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist, daß der schuldunfähige oder nur erheblich vermindert schuldfähige Täter infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 10, 11, 13, 15 und 16).
  • BGH, 29.05.1991 - 3 StR 148/91

    Symptomatischer Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand des Täters und

    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 3 StR 260/93
    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hängt unbeschadet weiterer Voraussetzungen nach § 63 StGB davon ab, ob auf Grund umfassender Würdigung von Tat und Täter eine höhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist, daß der schuldunfähige oder nur erheblich vermindert schuldfähige Täter infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 10, 11, 13, 15 und 16).
  • BGH, 21.09.1989 - 4 StR 489/89

    Revisionsrechtliche Beurteilung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 3 StR 260/93
    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hängt unbeschadet weiterer Voraussetzungen nach § 63 StGB davon ab, ob auf Grund umfassender Würdigung von Tat und Täter eine höhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist, daß der schuldunfähige oder nur erheblich vermindert schuldfähige Täter infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 10, 11, 13, 15 und 16).
  • BGH, 18.02.1992 - 4 StR 27/92

    Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Anordnung der Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 3 StR 260/93
    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hängt unbeschadet weiterer Voraussetzungen nach § 63 StGB davon ab, ob auf Grund umfassender Würdigung von Tat und Täter eine höhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist, daß der schuldunfähige oder nur erheblich vermindert schuldfähige Täter infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 10, 11, 13, 15 und 16).
  • BGH, 13.07.1989 - 4 StR 308/89

    Voraussetzung für die Anwendung besonderer Maßregeln - Sanktionierung einer

    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 3 StR 260/93
    Der Umstand, daß der Sachverständige in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage der Notwendigkeit einer Unterbringung auf die mangelnde Heilbarkeit des "frühkindlich erworbenen Schwachsinns" verwiesen hat, gibt Veranlassung zu dem klarstellenden Hinweis, daß die Unterbringung nach § 63 StGB nicht von der Möglichkeit einer Heilung des Täters abhängt (vgl. BGHR StGB § 63 Ablehnung 1 m.w.Nachw.).
  • BGH, 31.10.1989 - 5 StR 496/89

    Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einem

    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 3 StR 260/93
    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hängt unbeschadet weiterer Voraussetzungen nach § 63 StGB davon ab, ob auf Grund umfassender Würdigung von Tat und Täter eine höhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist, daß der schuldunfähige oder nur erheblich vermindert schuldfähige Täter infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 10, 11, 13, 15 und 16).
  • BGH, 28.03.2019 - 4 StR 530/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Schließlich kommt es für die Entscheidung, ob eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen ist, auch nicht darauf an, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch Maßnahmen außerhalb des Maßregelvollzugs - wie etwa eine konsequente medizinische Behandlung, die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung oder eine Unterbringung in einem betreuten Wohnen - abgewendet werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, aaO; vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09, juris Rn. 16; vom 23. Juni 1993 - 3 StR 260/93, BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 1).
  • BGH, 23.02.2000 - 3 StR 595/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die Strafkammer verkennt, daß im Falle der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit die Notwendigkeit einer Unterbringung gemäß § 63 StGB nicht durch minder einschneidende Maßnahmen außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben wird (BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 1 und Gefährlichkeit 6; Horn in SK-StGB B. Lfg. § 63 Rdn. 19; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 63 Rdn. 19 und § 67 b Rdn. 5; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 67 b Rdn. 2; a.A. Hanack in LK 11. Aufl. vor § 61 Rdn. 61 ff. und § 63 Rdn. 82 ff. m.w.Nachw.), weil bei den freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung das Subsidiaritätsprinzip nur für die Frage der Vollstreckung, nicht aber für die Frage der Anordnung gilt.

    Ein solches täterschonendes Mittel - seine Wirksamkeit vorausgesetzt - erlangt vielmehr Bedeutung erst für die Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67 b StGB zur Bewährung auszusetzen ist (BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 1 und Gefährlichkeit 6; Horn aaO § 63 Rdn. 19; Stree aaO § 63 Rdn. 19 und § 67 b Rdn. 5; Tröndle/Fischer aaO § 67 b Rdn. 2).

  • BGH, 03.08.2017 - 4 StR 193/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Außerstrafrechtliche Sicherungssysteme, um der Gefährlichkeit des Beschuldigten entgegenzuwirken, hier die vom Landgericht angeführten Maßnahmen der Betreuung mit den Möglichkeiten des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der Depotgabe von Psychopharmaka und der Unterbringung in einem betreuten Wohnen, stehen der Anordnung der Maßregel nicht entgegen (BGH, Urteile vom 23. Juni 1993 - 3 StR 260/93, BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 1; vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09, juris Rn. 16).
  • BGH, 08.07.2014 - 3 StR 287/14

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Unterbringungsanordnung (Subsidiarität;

    Soweit die Strafkammer die Auffassung vertritt, es beständen gegenüber der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mildere Mittel, verkennt sie, dass im Falle der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit die Notwendigkeit einer Unterbringungsanordnung grundsätzlich nicht durch minder einschneidende Mittel außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben wird, weil bei den freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung das Subsidiaritätsprinzip nur für die Frage der Aussetzung der Vollstreckung, nicht aber für die Frage ihrer Anordnung gilt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, NStZ-RR 2000, 300, 301; vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00, juris Rn. 8; vom 23. Juni 1993 - 3 StR 260/93, BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 1; vgl. zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Prüfung des § 64 StGB auch BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 4 StR 291/10, NStZ 2010, 692, 693).
  • KG, 21.12.2017 - 121 HEs 48/17

    Subsidiaritätsprinzip bei Maßregelanordnung

    Nach dieser Auffassung ist bei der Erstellung der Gefährlichkeitsprognose die Wirkung möglicher milderer außerstrafrechtlicher Maßnahmen - etwa einer konsequenten medizinischen Behandlung, einer Überwachung der Medikation, einer (Heim-)Unterbringung oder einer Betreuerbestellung - grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; derartige "täterschonende" Mittel und Maßnahmen erlangen vielmehr Bedeutung erst für die Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. BGH a.a.O.; BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 1; a.a.O. Gefährlichkeit 6 - juris Rdn. 5; a.a.O. Gefährlichkeit 28; offen gelassen in BGH NStZ 2007, 465 - juris Rdn. 5).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht