Rechtsprechung
   BGH, 28.05.1997 - 2 StR 206/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2612
BGH, 28.05.1997 - 2 StR 206/97 (https://dejure.org/1997,2612)
BGH, Entscheidung vom 28.05.1997 - 2 StR 206/97 (https://dejure.org/1997,2612)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 1997 - 2 StR 206/97 (https://dejure.org/1997,2612)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,2612) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei gelegentlichem oder öfterem Sichbetrinken in Verbindung mit im Rausch begangenen Straftaten - Vorliegen eines "Hanges" im Sinne des § 64 Strafgesetzbuch (StGB) bei Alkoholmissbrauch im Sinne des Grades einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 64, § 66

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 6
  • NStZ-RR 1997, 291
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.04.1995 - 2 StR 134/95

    Unterbringung - Maßregel - Psychiatrie - Psychiatrisches Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 28.05.1997 - 2 StR 206/97
    Dienten, wie das Landgericht ausführt, die früheren, als Symptomtaten gewerteten Delikte des Angeklagten "letztlich der Befriedigung seines Alkoholbedarfs", so liegt die Annahme nahe, daß der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schon allein durch seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wirksam begegnet werden kann; dann aber ist nur diese Maßregel, nicht daneben noch Sicherungsverwahrung anzuordnen (§ 72 Abs. 1 StGB, vgl. zum Verhältnis der Maßregeln nach § 64 und § 63 StGB: BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 1).
  • BGH, 27.04.1989 - 4 StR 157/89

    Anordnung nach § 64 Strafgesetzbuch (StGB) auf Grund gelegentlichen oder

    Auszug aus BGH, 28.05.1997 - 2 StR 206/97
    Gelegentliches oder öfteres Sichbetrinken in Verbindung mit im Rausch begangenen Straftaten genügt für eine Anordnung nach § 64 Abs. 1 StGB nicht; ein Hang liegt vielmehr nur vor, wenn der Alkoholmißbrauch den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht hat (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1 m.w.N.).
  • BGH, 02.03.2004 - 4 StR 518/03

    Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (sich aufdrängender

    Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht dem Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muß (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 5, 6 m.w.N.).
  • BGH, 23.11.2000 - 3 StR 353/00

    Bildung einer Gesamtstrafe; Begründungsumfang bei Anordnung der

    Ein weiterer rechtlicher Mangel liegt auch darin, daß die Strafkammer zwar zwei Maßregeln nebeneinander angeordnet, sich aber nicht mit der Vorschrift des § 72 Abs. 1 StGB auseinandergesetzt hat, wonach zu prüfen gewesen wäre, ob eine von mehreren konkurrierenden Maßregeln vorgeht oder ob die Maßregeln unter Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge nebeneinander anzuordnen sind (vgl. BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 2; Hanack in LK, 1.. Aufl. § 72 Rdn. 22).
  • BGH, 27.10.2000 - 2 StR 381/00

    Voraussetzungen für Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Hierfür reicht gelegentliches oder auch häufiges Sichbetrinken nicht aus; ein Hang liegt vielmehr erst vor, wenn das Verlangen nach übermäßigem Alkoholgenuß den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht hat (BGH NStZ 1998, 407; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 6 m.w.N.).
  • BGH, 26.10.2000 - 3 StR 343/00

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Gelegentliches oder auch häufigeres Sichberauschen in Verbindung mit im Rausch begangenen Straftaten reicht dafür nicht aus; ein Hang liegt erst vor, wenn das Verlangen nach übermäßigem Rauschmittelgenuß den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht hat (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 6 m.w.Nachw.; BGH NStZ 1998, 622; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 40).
  • BGH, 31.01.2001 - 2 StR 526/00

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Die Strafkammer hat dabei nicht bedacht, daß der von § 64 StGB vorausgesetzte symptomatische Zusammenhang auch dann zu bejahen ist, wenn der Hang zur übermäßigen Einnahme berauschender Mittel mit dazu beigetragen hat, daß der Angeklagte eine erhebliche rechtswidrige Tat beging und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch künftig zu besorgen ist; der Zusammenhang kann daher grundsätzlich nicht allein deswegen verneint werden, weil außer der Sucht noch weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 291; NStZ 2000, 25).
  • BGH, 02.03.2004 - 4 StR 518/03
    Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht dem Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muß (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 5, 6 m.w.N.).
  • BGH, 09.12.1998 - 3 StR 311/98

    Vorraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung; Anforderungen an die

    Die Prüfung der Sicherungsverwahrung ist vorgreiflich für die Beurteilung der nach § 72 StGB zu beantwortenden Frage, ob eine von mehreren konkurrierenden Maßregeln vorgeht oder ob die Maßregeln unter Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge (§ 72 Abs. 3 Satz 1 StGB) nebeneinander anzuordnen sind (vgl. BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 2).
  • OLG Hamm, 19.06.2008 - 4 Ss 226/08

    Unterbringung; Entziehungsanstalt; Hang; Feststellungen; Anforderungen

    Die bloße Neigung zum Missbrauch reicht nicht aus (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 6).
  • BGH, 08.04.1998 - 2 StR 34/98

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Gelegentliches oder auch häufigeres Sichbetrinken in Verbindung mit im Rausch begangenen Straftaten reicht dafür nicht aus; ein Hang liegt erst vor, wenn das Verlangen nach übermäßigem Alkoholgenuß den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht hat (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 6 m.w.N.; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 40).
  • BGH, 06.08.1998 - 4 StR 268/98

    Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung der Einzelstrafen und Gesamtstrafen

    "drogenbedingter Hang zu Straftaten besteht", muß der neue Tatrichter aber die Möglichkeit haben, gegebenenfalls auch darüber erneut zu befinden, ob der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schon allein durch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann (vgl. BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 2).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht