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   BGH, 26.08.1987 - 3 StR 305/87   

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BGH, 26.08.1987 - 3 StR 305/87 (https://dejure.org/1987,2617)
BGH, Entscheidung vom 26.08.1987 - 3 StR 305/87 (https://dejure.org/1987,2617)
BGH, Entscheidung vom 26. August 1987 - 3 StR 305/87 (https://dejure.org/1987,2617)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gesamtvorsatz als Voraussetzung für einen Fortsetzungszusammenhang - Beschränkung einer Revision auf die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung - Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung - Unverhältnismäßigkeit einer Sicherungsverwahrung - Gefährlichkeit des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 1
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 25.05.1971 - 1 StR 40/71

    Voraussetzungen für die Einstufung als gefährlicher Hangtäter - Verhütung

    Auszug aus BGH, 26.08.1987 - 3 StR 305/87
    Bei den in der Regel zum Bereich der mittleren Kriminalität gehörenden Eigentums- und Vermögensdelikten kommen als Grundlage der Maßregel nur solche Taten in Betracht, die einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (BGHSt 24, 153, 154 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]; 24, 160; BGH JZ 1980, 532; NStZ 1984, 309 jeweils m.w.Nachw.).

    Die Sicherungsverwahrung soll der Begehung solcher Taten begegnen, die den Rechtsfrieden in besonders schwerwiegender Weise zu stören geeignet sind (BGHSt 24, 160, 162).

  • BGH, 20.05.1980 - 4 StR 187/80

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Hang des Angeklagten zur Begehung

    Auszug aus BGH, 26.08.1987 - 3 StR 305/87
    Bei den in der Regel zum Bereich der mittleren Kriminalität gehörenden Eigentums- und Vermögensdelikten kommen als Grundlage der Maßregel nur solche Taten in Betracht, die einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (BGHSt 24, 153, 154 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]; 24, 160; BGH JZ 1980, 532; NStZ 1984, 309 jeweils m.w.Nachw.).

    Wenn das Landgericht außergewöhnliche wirtschaftliche Schäden fordert, so überschreitet es den ihm bei der Ausgestaltung des Begriffes "erhebliche Straftaten, namentlich solche, die schwere wirtschaftliche Schäden anrichten", eingeräumten Rahmen tatrichterlichen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu BGH JZ 1980, 532 mit Anmerkung von Mayer S. 533).

  • BGH, 04.04.1951 - 1 StR 54/51

    Maßstäbe für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers

    Auszug aus BGH, 26.08.1987 - 3 StR 305/87
    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn die bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, daß er auch in Zukunft durch seine aus dem Hang entspringenden Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören wird (BGHSt 1, 94, 100); eine extrem hohe Wiederholungsgefahr braucht nicht gegeben zu sein.
  • BGH, 27.01.1955 - 4 StR 594/54
    Auszug aus BGH, 26.08.1987 - 3 StR 305/87
    Die Beschränkung der Revision auf die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung ist hier unwirksam, da sich nicht ausschließen läßt, daß die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrungerkannt hätte (vgl. dazu BGHSt 7, 101; BGH GA 1974, 175, 177; JR 1980, 339, 340).
  • BGH, 30.06.1964 - 1 StR 193/64

    Beihilfe - Rechtliche Vollendung der Haupttat - Tatsächliche Beendigung

    Auszug aus BGH, 26.08.1987 - 3 StR 305/87
    Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob ein Gesamtvorsatz, wie er für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges erforderlich ist (vgl. dazu Meyer-Goßner NStZ 1986, 104 m.w. Nachw.), sich vor Beendigung des letzten Teilaktes auf weitere Tatteile erstreckt haben kann (BGHSt 19, 323, 325 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 21, 319, 322; 23, 33, 35; BGH wistra 1987, 60, 61), wobei freilich aus dem zeitlichen Zusammentreffen allein noch nicht gefolgert werden kann, daß die weiteren Handlungen auf einer Erweiterung des ursprünglichen Gesamtvorsatzes beruhen (BGH, Urt. vom 1. Februar 1984 - 2 StR 410/83; vgl. auch Meyer-Goßner a.a.O.).
  • BGH, 11.10.1967 - 2 StR 506/67

    Lockere Tür - §§ 242, 22, 24 StGB, Versuch, Rücktritt, natürliche

    Auszug aus BGH, 26.08.1987 - 3 StR 305/87
    Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob ein Gesamtvorsatz, wie er für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges erforderlich ist (vgl. dazu Meyer-Goßner NStZ 1986, 104 m.w. Nachw.), sich vor Beendigung des letzten Teilaktes auf weitere Tatteile erstreckt haben kann (BGHSt 19, 323, 325 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 21, 319, 322; 23, 33, 35; BGH wistra 1987, 60, 61), wobei freilich aus dem zeitlichen Zusammentreffen allein noch nicht gefolgert werden kann, daß die weiteren Handlungen auf einer Erweiterung des ursprünglichen Gesamtvorsatzes beruhen (BGH, Urt. vom 1. Februar 1984 - 2 StR 410/83; vgl. auch Meyer-Goßner a.a.O.).
  • BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69

    Müttergenesungswerk - Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die

    Auszug aus BGH, 26.08.1987 - 3 StR 305/87
    Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob ein Gesamtvorsatz, wie er für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges erforderlich ist (vgl. dazu Meyer-Goßner NStZ 1986, 104 m.w. Nachw.), sich vor Beendigung des letzten Teilaktes auf weitere Tatteile erstreckt haben kann (BGHSt 19, 323, 325 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 21, 319, 322; 23, 33, 35; BGH wistra 1987, 60, 61), wobei freilich aus dem zeitlichen Zusammentreffen allein noch nicht gefolgert werden kann, daß die weiteren Handlungen auf einer Erweiterung des ursprünglichen Gesamtvorsatzes beruhen (BGH, Urt. vom 1. Februar 1984 - 2 StR 410/83; vgl. auch Meyer-Goßner a.a.O.).
  • BGH, 18.05.1971 - 4 StR 100/71

    Einhaltung des Verbots der Schlechterstellung - Überprüfung der Anordnung der

    Auszug aus BGH, 26.08.1987 - 3 StR 305/87
    Bei den in der Regel zum Bereich der mittleren Kriminalität gehörenden Eigentums- und Vermögensdelikten kommen als Grundlage der Maßregel nur solche Taten in Betracht, die einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (BGHSt 24, 153, 154 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]; 24, 160; BGH JZ 1980, 532; NStZ 1984, 309 jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 18.05.1972 - 4 StR 11/72

    Erfüllung der Voraussetzungen des § 42 e Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches

    Auszug aus BGH, 26.08.1987 - 3 StR 305/87
    Daß die förmlichen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB vorliegen, ist nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht ausgeschlossen, wenn auch die Höhe der Einzelstrafen der früheren Gesamtstrafen nicht in allen Fällen eindeutig dem Urteil zu entnehmen ist (vgl. dazu BGHSt 24, 345; 30, 220; BGH Urt. vom 2. April 1987 - 4 StR 27/87 zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 09.10.1981 - 2 StR 337/81

    Verurteilung wegen Betruges - Ablehnung eines Beweisantrages - Voraussetzung für

    Auszug aus BGH, 26.08.1987 - 3 StR 305/87
    Daß die förmlichen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB vorliegen, ist nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht ausgeschlossen, wenn auch die Höhe der Einzelstrafen der früheren Gesamtstrafen nicht in allen Fällen eindeutig dem Urteil zu entnehmen ist (vgl. dazu BGHSt 24, 345; 30, 220; BGH Urt. vom 2. April 1987 - 4 StR 27/87 zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 01.02.1984 - 2 StR 410/83

    Rechtliche Wirkung des Begehens weiterer strafbarer Handlungen vor der Beendigung

  • BGH, 02.04.1987 - 4 StR 27/87

    Verurteilung zu einer Gesamtstrafe

  • BGH, 14.03.1984 - 3 StR 569/83

    Umfassende Gesamtwürdigung eines Täters und seiner Taten vor Anordnung einer

  • BGH, 02.08.1983 - 5 StR 137/83

    Voraussetzungen einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Zusammenhang

  • BGH, 01.10.1986 - 2 StR 485/86

    Strafbarkeit wegen Untreue sowie wegen Betruges - Anforderungen an die Rüge der

  • LG Bochum, 02.09.2021 - 8 KLs 5/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies dann der Fall, wenn die bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass er auch in Zukunft durch seine aus dem Hang entspringenden Straftaten den Rechtsfrieden in dem vorstehend dargestellten Sinne erheblich stören wird (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.1951 - 1 StR 54/51 - BeckRS 1951, 31399770; BGH, Urteil vom 26.08.1987 - 3 StR 305/87 - BeckRS 1987, 31098811).

    Zur Annahme der erforderlichen bestimmten Wahrscheinlichkeit genügt es, dass erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB hochgradig wahrscheinlich sind, wobei einerseits eine abstrakt festgestellte statistische Wahrscheinlichkeit nicht genügt, andererseits aber auch keine "höchste Wahrscheinlichkeit" oder "extrem hohe Wiederholungsgefahr" vorausgesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2012 - 1 StR 160/12 - NStZ 2013, 225; BGH, Urteil vom 08.07.2005 - 2 StR 120/05 - NStZ 2006, 278; BGH, Urteil vom 26.08.1987 - 3 StR 305/87 - BeckRS 1987, 31098811; BGH, Urteil vom 10.01.2007 - 1 StR 530/06 - NStZ 2007, 464).

  • BGH, 08.07.2005 - 2 StR 120/05

    Entscheidung zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Andererseits ist aber auch nicht erforderlich, daß die künftigen Straftaten mit Sicherheit zu erwarten sind oder eine "extrem hohe Wiederholungsgefahr" gegeben sein muß (BGH wistra 1988, 22, 23).
  • BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger

    Die nach § 62 StGB vorgeschriebenen Verhältnismäßigkeitserwägungen erlangen erst bei der Festlegung des Maßstabes für die Beurteilung der Erheblichkeit der zu erwartenden hangbedingten Straftaten und der Bewertung der Gefährlichkeitsprognose in § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB eine zusätzliche eingrenzende Bedeutung (BGH, Urteil vom 26. August 1987 - 3 StR 305/87, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 1; Urteil vom 12. Dezember 1979 - 3 StR 436/79, NJW 1980, 1055 f.; vgl. auch Beschluss vom 31. Juli 1997 - 4 StR 339/97, NStZ-RR 1998, 135; Beschluss vom 20. Juni 1996 - 4 StR 281/96, NStZ-RR 1997, 2 jeweils zur wiederholten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; LK-StGB/ Hanack, 11. Aufl., § 66 Rn. 168; SSW-StGB/Jehle, § 66 Rn. 34; Dessecker, Gefährlichkeit und Verhältnismäßigkeit, 2004, S. 373; Meier, Strafrechtliche Sanktionen, 3. Aufl., S. 237 f.).
  • BGH, 27.07.2000 - 1 StR 263/00

    Absehen von einer Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Anordnung der

    a) Zwar hat der Tatrichter bei der Beurteilung der Erheblichkeit zu erwartender künftiger Straftaten einen nur begrenzter revisionsgerichtlicher Kontrolle unterliegenden Beurteilungsspielraum (vgl. BGH JZ 1980, 532; BGH wistra 1988, 22, 23), hier geht die Strafkammer jedoch in mehrfacher Hinsicht von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz aus:.

    Auch insoweit sind außergewöhnlich hohe Schäden nicht erforderlich (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 1).

  • LG Bochum, 03.04.2020 - 8 KLs 33/19
    Die bloße Feststellung einer statistischen Wahrscheinlichkeit genügt nicht; andererseits braucht eine extrem hohe Wiederholungsgefahr aber nicht gegeben zu sein (BGH, wistra 1988, 22; BGH, NStZ 2013, 225).
  • BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den erneut gestellten Antrag auf

    Zudem ist im Bereich der mittleren Kriminalität dem Tatrichter, der allein in der Lage ist, eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur dann beanstandet werden, wenn der Tatrichter nicht alle für die Gesamtwürdigung bedeutsamen Umstände gewürdigt hat oder das Ergebnis seiner Würdigung den Rahmen des noch Vertretbaren sprengt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, aaO; vom 27. Juli 2000 - 1 StR 263/00, NStZ 2000, 587, 588; vom 26. August 1987 - 3 StR 305/87, wistra 1988, 22, 23; vom 20. Mai 1980 - 4 StR 187/80, JZ 1980, 532).
  • BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17

    Revisionsbegründung (Beschränkung der Revision auf Nichtanordnung der

    Zudem ist im Bereich der mittleren Kriminalität dem Tatrichter, der allein in der Lage ist, eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, bei der Entscheidung der Frage, ob er einen Hang zu erheblichen Taten bejahen kann, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur dann beanstandet werden, wenn der Tatrichter nicht alle für die Gesamtwürdigung bedeutsamen Umstände gewürdigt hat oder das Ergebnis seiner Würdigung den Rahmen des noch Vertretbaren sprengt (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, aaO; vom 27. Juli 2000 - 1 StR 263/00, NStZ 2000, 587, 588; vom 26. August 1987 - 3 StR 305/87, wistra 1988, 22, 23; vom 20. Mai 1980 - 4 StR 187/80, JZ 1980, 532).
  • BGH, 12.07.1988 - 1 StR 280/88

    Vorliegen von "erheblichen Straftaten" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB

    Bei der Würdigung der "Erheblichkeit" kann die Häufigkeit der begangenen und der zu erwartenden Straftaten ins Gewicht fallen; zu berücksichtigen ist auch eine besonders hohe Rückfallgeschwindigkeit (vgl. BGHSt 24, 153 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]; 24, 160; BGH MDR 1980, 326; BGH NStZ 1984, 309; BGH wistra 1988, 22).

    Der Senat kann nämlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß die Strafen, wäre zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt worden, niedriger ausgefallen wären (vgl. BGH wistra 1988, 22 sowie BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1).

  • BGH, 26.06.1991 - 3 StR 186/91

    Hang zur Begehung von Straftaten bei Vorhandensein einer latenten

    Die Beschränkung der Revision auf die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung ist unwirksam, da sich nicht ausschließen läßt, daß die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 1, Gefährlichkeit 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Aus dem Wortlaut, insbesondere aus der Formulierung "namentlich" folgt aber, daß die Vorschrift insoweit keine abschließende Regelung enthält (BGH NStZ 1986, 165), sondern auch solche Straftaten "erheblich" sein können, die einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (BGHSt 24, 153, 154 f. [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]; 24, 160; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 1 mit weiteren Hinweisen).

  • BGH, 09.10.2001 - 5 StR 360/01

    Sicherungsverwahrung; Vorsatz (Feststellung aus dem äußeren Tatablauf);

    Wenn das Landgericht "besonders" schwere seelische Beeinträchtigungen oder "besonders" schwere wirtschaftliche Schäden fordert, so überschreitet es den ihm eingeräumten Rahmen tatrichterlichen Beurteilungsspielraums (BGHR StGB § 66 Abs. 1 - Erheblichkeit 1), Feststellungen zu seelischen Schäden hat das Landgericht zudem nicht getroffen, obwohl solche Auswirkungen angesichts der meist hochbetagten, zum Teil gebrechlichen und in panische Angst geratenen Opfer (UA S. 23) naheliegen (vgl. BGHR § 66 StGB Abs. 1 - Erheblichkeit 3).
  • BGH, 20.04.1998 - 5 StR 153/98

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe - Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Anordnung

  • BGH, 14.03.1990 - 3 StR 22/90

    Voraussetzungen der Anordnung einer Sicherungsverwahrung - Inhalt der

  • BGH, 09.01.1990 - 1 StR 655/89

    Aufklärungsrüge wegen fehlender Einholung eines Sachverständigengutachtens zur

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