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   BGH, 12.07.1988 - 1 StR 280/88   

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https://dejure.org/1988,2345
BGH, 12.07.1988 - 1 StR 280/88 (https://dejure.org/1988,2345)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1988 - 1 StR 280/88 (https://dejure.org/1988,2345)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1988 - 1 StR 280/88 (https://dejure.org/1988,2345)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen von "erheblichen Straftaten" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Strafgesetzbuch) - Gefährlichkeit eines Diebes für die Allgemeinheit - Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 2
  • NStZ 1988, 496
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.05.1971 - 1 StR 40/71

    Voraussetzungen für die Einstufung als gefährlicher Hangtäter - Verhütung

    Auszug aus BGH, 12.07.1988 - 1 StR 280/88
    Bei der Würdigung der "Erheblichkeit" kann die Häufigkeit der begangenen und der zu erwartenden Straftaten ins Gewicht fallen; zu berücksichtigen ist auch eine besonders hohe Rückfallgeschwindigkeit (vgl. BGHSt 24, 153 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]; 24, 160; BGH MDR 1980, 326; BGH NStZ 1984, 309; BGH wistra 1988, 22).

    Ein Rechtsfehler tritt schon insofern zu Tage, als die Strafkammer, wie ihre Hinweise auf Einstellung und Lage des Angeklagten "nach Vollverbüßung" der verhängten Strafe zeigen (UA S. 53), übersehen hat, daß es für die Gefährlichkeitsprognose grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfindung ankommt (BGHSt 24, 160, 164; ebenso BGH NStZ 1985, 261).

  • BGH, 26.08.1987 - 3 StR 305/87

    Gesamtvorsatz als Voraussetzung für einen Fortsetzungszusammenhang - Beschränkung

    Auszug aus BGH, 12.07.1988 - 1 StR 280/88
    Bei der Würdigung der "Erheblichkeit" kann die Häufigkeit der begangenen und der zu erwartenden Straftaten ins Gewicht fallen; zu berücksichtigen ist auch eine besonders hohe Rückfallgeschwindigkeit (vgl. BGHSt 24, 153 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]; 24, 160; BGH MDR 1980, 326; BGH NStZ 1984, 309; BGH wistra 1988, 22).

    Der Senat kann nämlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß die Strafen, wäre zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt worden, niedriger ausgefallen wären (vgl. BGH wistra 1988, 22 sowie BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1).

  • BGH, 08.09.1987 - 1 StR 393/87

    Verurteilung wegen Diebstahls und Hehlerei - Ablehnung eines Beweisantrags auf

    Auszug aus BGH, 12.07.1988 - 1 StR 280/88
    Diese Wahrscheinlichkeit ist regelmäßig gegeben, wenn die Eigenschaft als Hangtäter festgestellt ist (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1; ebenso Hanack in LK 10. Aufl. § 66 Rdn. 144 ff. sowie Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 66 Rdn. 36).

    Der Senat kann nämlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß die Strafen, wäre zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt worden, niedriger ausgefallen wären (vgl. BGH wistra 1988, 22 sowie BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1).

  • BGH, 18.05.1971 - 4 StR 100/71

    Einhaltung des Verbots der Schlechterstellung - Überprüfung der Anordnung der

    Auszug aus BGH, 12.07.1988 - 1 StR 280/88
    Bei der Würdigung der "Erheblichkeit" kann die Häufigkeit der begangenen und der zu erwartenden Straftaten ins Gewicht fallen; zu berücksichtigen ist auch eine besonders hohe Rückfallgeschwindigkeit (vgl. BGHSt 24, 153 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]; 24, 160; BGH MDR 1980, 326; BGH NStZ 1984, 309; BGH wistra 1988, 22).
  • BGH, 12.12.1979 - 3 StR 436/79

    Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung - Gefährlichkeit für die Allgemeinheit

    Auszug aus BGH, 12.07.1988 - 1 StR 280/88
    Bei der Würdigung der "Erheblichkeit" kann die Häufigkeit der begangenen und der zu erwartenden Straftaten ins Gewicht fallen; zu berücksichtigen ist auch eine besonders hohe Rückfallgeschwindigkeit (vgl. BGHSt 24, 153 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]; 24, 160; BGH MDR 1980, 326; BGH NStZ 1984, 309; BGH wistra 1988, 22).
  • BGH, 14.03.1984 - 3 StR 569/83

    Umfassende Gesamtwürdigung eines Täters und seiner Taten vor Anordnung einer

    Auszug aus BGH, 12.07.1988 - 1 StR 280/88
    Bei der Würdigung der "Erheblichkeit" kann die Häufigkeit der begangenen und der zu erwartenden Straftaten ins Gewicht fallen; zu berücksichtigen ist auch eine besonders hohe Rückfallgeschwindigkeit (vgl. BGHSt 24, 153 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]; 24, 160; BGH MDR 1980, 326; BGH NStZ 1984, 309; BGH wistra 1988, 22).
  • BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den erneut gestellten Antrag auf

    Zur Beurteilung, ob die von einem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten in diesem Sinne "erheblich' sind, kann daher kein genereller Maßstab angelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172; MüKo-StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, aaO, § 66 Rn. 98, 103); erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239, 240; vom 12. Juli 1988 - 1 StR 280/88, BGHR StGB § 66 Erheblichkeit 2).
  • BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17

    Revisionsbegründung (Beschränkung der Revision auf Nichtanordnung der

    Zur Beurteilung, ob die von einem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten in diesem Sinne "erheblich' sind, kann daher kein genereller Maßstab angelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172; MüKo-StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, aaO, § 66 Rn. 98, 103); erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 1988 - 1 StR 280/88, BGHR StGB § 66 Erheblichkeit 2; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239, 240).
  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei mit objektiv ungefährlichen Scheinwaffen

    Bei dieser Gesamtwürdigung können neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den genannten - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239, 240; vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01, NStZ-RR 2002, 38) - Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1988 - 1 StR 280/88, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 2; vom 26. Juni 1991 - 3 StR 186/91, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 3).
  • BGH, 23.02.1994 - 3 StR 679/93

    Hangtäter - Verschiedenartige Delikte

    Daß es sich - zusätzlich zur räuberischen Erpressung - jedenfalls auch bei den Brandlegungen, deren Begehung selbst das Landgericht offenbar auch künftig für wahrscheinlich hält, um erhebliche Straftaten, mithin um Taten handelt, die nach dem Maß des verwirklichten Unrechts den Rechtsfrieden empfindlich stören (vgl. BGHSt 24, 153, 154 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]; 24, 160, 162; BGHR StGB § 66 I Erheblichkeit 2; Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 66 Rdn. 108 m.w.Nachw.), läßt sich aus den hervorgerufenen Schäden, vor allem aber aus der besonderen Gefährlichkeit der Begehungsweise ableiten.
  • BGH, 28.11.2002 - 5 StR 334/02

    Fehlerhaft begründete Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung (erhebliche

    Die Erheblichkeit kann sich aber auch aus einer Vielzahl von Einzeltaten ergeben, wobei auch eine besonders hohe Rückfallgeschwindigkeit von Bedeutung sein kann (vgl. BGHSt 24, 153, 155; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 2).
  • BGH, 07.12.2004 - 1 StR 395/04

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Hang zu erheblichen Straftaten bei

    Allerdings kommen die in der Regel zum Bereich der mittleren Kriminalität gehörenden Vermögensdelikte als Grundlage dieser Maßregel nur dann in Betracht, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 2; BGHSt 24, 153; 24, 160).
  • BGH, 14.03.2019 - 4 StR 444/18

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erheblichkeit der hangbedingt zu

    Bei dieser Gesamtwürdigung können neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den genannten - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239, 240; vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01, NStZ-RR 2002, 38) - Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1988 - 1 StR 280/88, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 2; vom 26. Juni 1991 - 3 StR 186/91, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 3).
  • BGH, 26.06.1991 - 3 StR 186/91

    Hang zur Begehung von Straftaten bei Vorhandensein einer latenten

    Dieser Umstand ist - in Verbindung mit Gewaltanwendung gegen ältere Frauen oder körperlich unterlegene angetrunkene Männer - durchaus geeignet, eine empfindliche Störung des Rechtsfriedens zu begründen, wobei eine besondere Bedeutung auch der Rückfallgeschwindigkeit beizumessen ist, mit der der Angeklagte sich in einschlägiger Weise strafbar gemacht hat (vgl. BGH NStZ 1988, 496).
  • BGH, 09.01.1990 - 1 StR 655/89

    Aufklärungsrüge wegen fehlender Einholung eines Sachverständigengutachtens zur

    Sie legen auch die Annahme nahe, bei einer Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergebe sich, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden, für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB; vgl. dazu BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 2; Gefährlichkeit 1 und 2; Hang 3).
  • KG, 12.02.2002 - 5 Ws 468/01
    Zudem ist bei der Einschätzung der Erheblichkeit im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch die Häufigkeit der begangenen und zu erwartenden Straftaten sowie eine besonders hohe Rückfallgeschwindigkeit zu berücksichtigen (vgl. BGH NStZ 1988, 496) Nimmt man diesen hier besonders gravierenden Gesichtspunkt hinzu, so kann bei dem Beschwerdeführer ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten und seine darauf beruhende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit noch nicht verneint werden.
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