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   BGH, 26.06.1991 - 3 StR 186/91   

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https://dejure.org/1991,3266
BGH, 26.06.1991 - 3 StR 186/91 (https://dejure.org/1991,3266)
BGH, Entscheidung vom 26.06.1991 - 3 StR 186/91 (https://dejure.org/1991,3266)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 1991 - 3 StR 186/91 (https://dejure.org/1991,3266)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Hang zur Begehung von Straftaten bei Vorhandensein einer latenten Aggressionsbereitschaft bei einem Straffälligen - Wirksamkeit der Anordnung einer Sicherungsverwahrung - Erhöhte Gefährlichkeit eines Täters bei Anwendung körperlicher Gewalt in der Öffentlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 3
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.08.1987 - 3 StR 305/87

    Gesamtvorsatz als Voraussetzung für einen Fortsetzungszusammenhang - Beschränkung

    Auszug aus BGH, 26.06.1991 - 3 StR 186/91
    Die Beschränkung der Revision auf die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung ist unwirksam, da sich nicht ausschließen läßt, daß die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 1, Gefährlichkeit 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Aus dem Wortlaut, insbesondere aus der Formulierung "namentlich" folgt aber, daß die Vorschrift insoweit keine abschließende Regelung enthält (BGH NStZ 1986, 165), sondern auch solche Straftaten "erheblich" sein können, die einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (BGHSt 24, 153, 154 f. [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]; 24, 160; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 1 mit weiteren Hinweisen).

  • BGH, 17.12.1985 - 1 StR 539/85

    Anforderungen an den Ausschluss einer Sicherungsverwahrung des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 26.06.1991 - 3 StR 186/91
    Aus dem Wortlaut, insbesondere aus der Formulierung "namentlich" folgt aber, daß die Vorschrift insoweit keine abschließende Regelung enthält (BGH NStZ 1986, 165), sondern auch solche Straftaten "erheblich" sein können, die einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (BGHSt 24, 153, 154 f. [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]; 24, 160; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 1 mit weiteren Hinweisen).

    Daß gleichwohl "bleibende erhebliche Körperschäden oder wirtschaftliche Schäden ... nicht aufgetreten" sind (UA S. 12) schließt demgegenüber eine Erheblichkeit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht aus (BGH NStZ 1986, 165).

  • BGH, 25.05.1971 - 1 StR 40/71

    Voraussetzungen für die Einstufung als gefährlicher Hangtäter - Verhütung

    Auszug aus BGH, 26.06.1991 - 3 StR 186/91
    Aus dem Wortlaut, insbesondere aus der Formulierung "namentlich" folgt aber, daß die Vorschrift insoweit keine abschließende Regelung enthält (BGH NStZ 1986, 165), sondern auch solche Straftaten "erheblich" sein können, die einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (BGHSt 24, 153, 154 f. [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]; 24, 160; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 1 mit weiteren Hinweisen).
  • BGH, 18.05.1971 - 4 StR 100/71

    Einhaltung des Verbots der Schlechterstellung - Überprüfung der Anordnung der

    Auszug aus BGH, 26.06.1991 - 3 StR 186/91
    Aus dem Wortlaut, insbesondere aus der Formulierung "namentlich" folgt aber, daß die Vorschrift insoweit keine abschließende Regelung enthält (BGH NStZ 1986, 165), sondern auch solche Straftaten "erheblich" sein können, die einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (BGHSt 24, 153, 154 f. [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]; 24, 160; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 1 mit weiteren Hinweisen).
  • BGH, 12.07.1988 - 1 StR 280/88

    Vorliegen von "erheblichen Straftaten" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB

    Auszug aus BGH, 26.06.1991 - 3 StR 186/91
    Dieser Umstand ist - in Verbindung mit Gewaltanwendung gegen ältere Frauen oder körperlich unterlegene angetrunkene Männer - durchaus geeignet, eine empfindliche Störung des Rechtsfriedens zu begründen, wobei eine besondere Bedeutung auch der Rückfallgeschwindigkeit beizumessen ist, mit der der Angeklagte sich in einschlägiger Weise strafbar gemacht hat (vgl. BGH NStZ 1988, 496).
  • BGH, 09.10.2001 - 5 StR 360/01

    Sicherungsverwahrung; Vorsatz (Feststellung aus dem äußeren Tatablauf);

    Wenn das Landgericht "besonders" schwere seelische Beeinträchtigungen oder "besonders" schwere wirtschaftliche Schäden fordert, so überschreitet es den ihm eingeräumten Rahmen tatrichterlichen Beurteilungsspielraums (BGHR StGB § 66 Abs. 1 - Erheblichkeit 1), Feststellungen zu seelischen Schäden hat das Landgericht zudem nicht getroffen, obwohl solche Auswirkungen angesichts der meist hochbetagten, zum Teil gebrechlichen und in panische Angst geratenen Opfer (UA S. 23) naheliegen (vgl. BGHR § 66 StGB Abs. 1 - Erheblichkeit 3).

    Entscheidend soll vielmehr sein, daß die Straftaten einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (BGHR StGB § 66 Abs. 1 - Erheblichkeit 3).

  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei mit objektiv ungefährlichen Scheinwaffen

    Bei dieser Gesamtwürdigung können neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den genannten - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239, 240; vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01, NStZ-RR 2002, 38) - Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1988 - 1 StR 280/88, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 2; vom 26. Juni 1991 - 3 StR 186/91, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 3).
  • BGH, 28.04.1992 - 1 StR 148/92

    Anforderungen an den Versuch der räuberischen Erpressung - Nötigung mehrerer

    Die damit verbundene Minderung der Abwehrmöglichkeiten der durch die Tat in Todesangst geratenen Geschädigten kennzeichnet das kriminelle Gewicht der Tat (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 3); daran ändert auch nichts, daß sich beide Tatopfer letztlich gemeinsam des Angeklagten erwehren konnten.
  • BGH, 28.11.2002 - 5 StR 334/02

    Fehlerhaft begründete Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung (erhebliche

    Als erheblich erfaßt werden alle Taten, die geeignet sind, den Rechtsfrieden in empfindlicher oder besonders schwerwiegender Weise zu stören (vgl. BGHSt 24, 153, 154; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 3).
  • BGH, 18.02.2010 - 3 StR 568/09

    Sicherungsverwahrung (Hang; erhebliche Straftaten); unwirksame Beschränkung der

    Entscheidend ist, ob der Täter als für die Allgemeinheit gefährlich erscheint, weil von ihm Straftaten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (st. Rspr.; BGHSt 24, 153, 154 f.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 3, 6; BGH NStZ 1986, 165).
  • BGH, 20.04.1998 - 5 StR 153/98

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe - Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Anordnung

    Wegen des von § 66 StGB geforderten Hanges zu erheblichen Straftaten und zur Begründung der Gefährlichkeitsprognose verweist der Senat auf BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 1 bis 3 und BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 4.
  • BGH, 14.03.2019 - 4 StR 444/18

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erheblichkeit der hangbedingt zu

    Bei dieser Gesamtwürdigung können neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den genannten - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239, 240; vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01, NStZ-RR 2002, 38) - Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1988 - 1 StR 280/88, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 2; vom 26. Juni 1991 - 3 StR 186/91, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 3).
  • BGH, 22.02.1994 - 1 StR 684/93

    Gesamtbetrachtung - Minder schwerer Fall - Schwerer Raub - Hangtäter -

    Doch hätte der Erörterung bedurft, daß dies von Zufälligkeiten abhing und nicht ausschloß, bei künftigen Taten könne es zu einem erheblichen Schaden kommen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 3).
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