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   BGH, 14.11.1997 - 3 StR 538/97   

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BGH, 14.11.1997 - 3 StR 538/97 (https://dejure.org/1997,7530)
BGH, Entscheidung vom 14.11.1997 - 3 StR 538/97 (https://dejure.org/1997,7530)
BGH, Entscheidung vom 14. November 1997 - 3 StR 538/97 (https://dejure.org/1997,7530)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 12
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.10.1993 - 2 StR 509/93

    Anforderungen an die Anordnung einer Sicherheitsverwahrung im Jugendstrafrecht

    Auszug aus BGH, 14.11.1997 - 3 StR 538/97
    Der Senat braucht nicht abschließend zu befinden, ob eine Hauptstrafe nach § 64 StGB-DDR bei tatmehrheitlicher "mehrfacher Gesetzesverletzung" als eine Freiheitsstrafe nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen ist oder ob das Tatgericht - vergleichbar der Handhabung bei der Einheitsjugendstrafe (vgl. BGHR StGB § 66 Vorverurteilungen 9) - festzustellen hat, daß wegen einer der von der Hauptstrafe erfaßten Taten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt gewesen wäre.
  • BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99

    Voraussetzungen für Anordnung der Sicherungsverwahrung; tateinheitliche

    Nach dieser Vorschrift tritt in Fällen der Aburteilung eines Jugendlichen wegen mehrerer Straftaten die einheitliche Maßnahme bzw. Rechtsfolge an die Stelle der Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts bei tatmehrheitlicher Konkurrenz (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2, 6, 9 und 12), und zwar aus erzieherischen Gründen (vgl. Eisenberg JGG 7. Aufl., § 31 Rdn. 9 ff.).
  • BGH, 18.02.2004 - 5 StR 589/03

    Eigene Ermessenentscheidung des Revisionsgerichts

    Mit dem Generalbundesanwalt ist angesichts des Gewichts der vom Angeklagten begangenen vier Verbrechen - darunter drei Morde - und unter Berücksichtigung der rechtsfehlerfreien, sorgfältigen und differenzierten Ausführungen des von zwei Sachverständigen beratenen Schwurgerichts zum Hang, zur Gefährlichkeitsprognose und zur Verhältnismäßigkeit eine positive tatrichterliche Ermessensentscheidung im hier vorliegenden Ausnahmefall von Rechts wegen auszuschließen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 12; BGH NStZ 1996, 331, 332).
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