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   BGH, 03.05.1990 - 1 StR 160/90   

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BGH, 03.05.1990 - 1 StR 160/90 (https://dejure.org/1990,2135)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1990 - 1 StR 160/90 (https://dejure.org/1990,2135)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1990 - 1 StR 160/90 (https://dejure.org/1990,2135)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4
  • StV 1991, 65
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.08.1987 - 1 StR 229/87

    Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel

    Auszug aus BGH, 03.05.1990 - 1 StR 160/90
    Richtig ist, daß der Gesichtspunkt, die Erzeugung eines Motivationsdruckes sei notwendig, um die Therapiebereitschaft des Verurteilten zu fördern und damit das Gelingen der Entziehungskur sicherzustellen, die Anordnung des Vorwegvollzugs von Strafe rechtfertigen kann (BGHSt 33, 285 (286 f.) [BGH 25.07.1985 - 1 StR 241/85] ; BGH NStZ 1987, 574; vgl. ferner Maul/Lauven NStZ 1986, 397 (398)).

    Darauf, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung gemäß S 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (vgl. BGH NStZ 1987, 574 sowie Maul/Lauven a.a.O. S. 399), stützt sich die angefochtene Entscheidung nicht.

  • BGH, 23.12.1986 - 1 StR 707/86

    Anforderungen an die Anordnung eine Strafe vor einer Maßregel zu vollziehen -

    Auszug aus BGH, 03.05.1990 - 1 StR 160/90
    Auf den Umstand, daß er also schon geraume Zeit unter dem Eindruck von Freiheitsentziehung in einer Vollzugsanstalt stand, geht die Strafkammer aber nicht in der gebotenen Weise ein (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 - Zweckerreichung, leichtere 6).
  • BGH, 25.07.1985 - 1 StR 241/85

    Ziel der Maßregeln - Wechsel der Vollzugsart - Vorwegvollzug

    Auszug aus BGH, 03.05.1990 - 1 StR 160/90
    Richtig ist, daß der Gesichtspunkt, die Erzeugung eines Motivationsdruckes sei notwendig, um die Therapiebereitschaft des Verurteilten zu fördern und damit das Gelingen der Entziehungskur sicherzustellen, die Anordnung des Vorwegvollzugs von Strafe rechtfertigen kann (BGHSt 33, 285 (286 f.) [BGH 25.07.1985 - 1 StR 241/85] ; BGH NStZ 1987, 574; vgl. ferner Maul/Lauven NStZ 1986, 397 (398)).
  • BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01

    Vergewaltigung (Verwendung eines gefährliches Werkzeug; schwere Mißhandlung);

    Die Gesichtspunkte, Herbeiführung eines "Leidensdrucks" (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4 und Zweckerreichung, leichtere 6; BGH NStZ 1986, 139) und Gefährdung des Therapieerfolgs bei nachfolgendem Strafvollzug (vgl. BGH NStZ 1999, 613, 614) sind im Grundsatz tragfähige Ansatzpunkte für die Umkehr der Vollzugsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 1 StGB (Bedenken dagegen aber in BGH NStZ 1986, 427, 428), in besonderen Fällen auch bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, wenn der Maßregel eine schwere andere seelische Abartigkeit zugrunde liegt (BGH NStZ 1999, 613, 614).

    Zwar sind die genannten Gesichtspunkte, Herbeiführung eines "Leidensdrucks" (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4 und Zweckerreichung, leichtere 6; BGH NStZ 1986, 139; Maul/Lauven, Die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB, NStZ 1986, 397, 398) und Gefährdung des Therapieerfolgs bei nachfolgendem Strafvollzug (vgl. BGH NStZ 1999, 613, 614, Maul/Lauven aaO 399) im Grundsatz tragfähige Ansatzpunkte für die Umkehr der Vollzugsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 1 StGB (Bedenken dagegen aber in BGH NStZ 1986, 427, 428), in besonderen Fällen auch bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, wenn der Maßregel eine schwere andere seelische Abartigkeit zugrunde liegt (BGH NStZ 1999, 613, 614).

  • BGH, 23.09.1992 - 2 StR 437/92

    Vorwegvollzug der Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt -

    Die Frage des Vorwegvollzuges, insbesondere ob und bejahendenfalls welcher Teil der verhängten Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen ist, bedarf deshalb neuer Prüfung, zumal auch berücksichtigt werden muß, daß sich der Angeklagte schon seit längerer Zeit in Untersuchungshaft befindet (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4; BGH, Beschl. v. 31. Juli 1992 - 4 StR 312/92; vgl. auch BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 8).

    Der Senat weist darauf hin, daß eine Anordnung des Vorwegvollzuges einer eingehenden Begründung bedarf (vgl. BGHSt 33, 285 [BGH 25.07.1985 - 1 StR 241/85]; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4; Vorwegvollzug, teilweiser 4; Zweckerleichterung, leichtere 2, 5 und 11).

  • BGH, 31.07.1992 - 4 StR 312/92

    Anordnung eines Vorwegvollzugs der gesamten Strafe vor der Unterbringung in einer

    Daß die Voraussetzungen für einen Vorwegvollzug der Strafe im vorliegenden Fall gegeben sind, hat die sachverständig beratene Kammer in rechtlich noch vertretbarer Weise dargetan (vgl. dazu BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4; Zweckerreichung, leichtere 1, 10, 11 m.w.N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich der Angeklagte bereits seit dem 13. Oktober 1990 in Haft befindet (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4).

  • BGH, 25.04.2002 - 3 StR 111/02

    Maßregelvollzug; Vorwegvollzug, teilweiser; Rehabilitationsinteresse

    Will der Tatrichter mit Rücksicht auf das Rehabilitationsinteresse des Unterzubringenden von diesem Grundsatz abweichen, was ihm unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 StGB gestattet ist, so muss er diese Entscheidung mit auf jeden Einzelfall abgestellten nachprüfbaren Erwägungen begründen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4, BGH, Beschluss vom 16. Juni 1998 - 4 StR 251/98).
  • BGH, 02.11.1994 - 2 StR 575/94

    Inhalt der Urteilsformel - Veruteilung wegen mehrerer Taten - Gesamtstrafe -

    Bei solcher Sachlage sprechen vielmehr - vor dem Hintergrund der Verhängung einer langjährigen Freiheitsstrafe - die überwiegenden Gründe in aller Regel für einen sofortigen, dem Strafvollzug vorangehenden Beginn der Entziehungsbehandlung (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4), zumal bei langandauernder Strafvollstreckung eine anfangs noch vorhandene Therapiemotivation des behandlungsbedürftigen Verurteilten wieder abnehmen, wenn nicht gar gänzlich erlöschen kann.
  • BGH, 16.06.1998 - 4 StR 251/98

    Nebeneinander von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Will der Tatrichter mit Rücksicht auf das Rehabilitierungsinteresse des Unterzubringenden von diesem Grundsatz abweichen, was ihm unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 StGB gestattet ist, so muß er diese Entscheidung mit auf den Einzelfall abgestellten nachprüfbaren Erwägungen begründen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4 Therapiewilligkeit).
  • BGH, 07.08.1991 - 2 StR 336/91

    Anforderungen an die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Anforderungen an

    Einer Abweichung von der für den Regelfall vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge bedarf es aber nur, wenn und soweit nicht bereits im Hinblick auf § 67 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 StGB die Möglichkeit besteht, den Angeklagten aus der Therapie in die Freiheit zu entlassen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4; BGH, Beschluß vom 24. September 1990 - 4 StR 340/90 bei Detter NStZ 1991, 278).
  • BGH, 24.09.1990 - 4 StR 340/90

    Anforderungen an Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe - Voraussetzung

    Einer Abweichung von der für den Regelfall vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge bedarf es aber nur, wenn und soweit nicht bereits im Hinblick auf § 67 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 StGB die Möglichkeit besteht, den Angeklagten aus der Therapie in die Freiheit zu entlassen (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Mai 1990 - 1 StR 160/90), was sowohl von der voraussichtlichen Zeit, die die Behandlung in Anspruch nehmen wird, als auch von der Dauer der neben der Maßregel verhängten Freiheitsstrafe abhängt.
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