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   BGH, 26.09.2003 - 2 StR 161/03   

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BGH, 26.09.2003 - 2 StR 161/03 (https://dejure.org/2003,866)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2003 - 2 StR 161/03 (https://dejure.org/2003,866)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03 (https://dejure.org/2003,866)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 69 StGB Abs. 1 StGB; § 44 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG
    Entziehung der Fahrerlaubnis (Maßregel; Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs; Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs; Symptomtat; verkehrsspezifische Anlasstat; potentielle Gefährlichkeit; außergesetzliche Regelvermutung; Indiztat; Betriebsgefahr)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und Diebstahls ; Anordnung der Maßregel ; Entziehung der Fahrerlaubnis; Taten der sonstigen allgemeinen Kriminalität ; Hinreichende Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit des Täters ; Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Tatmittel ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fahrerlaubnisentziehung als Maßregelanordnung bei Wohnungseinbrüchen

  • blutalkohol PDF, S. 329

    Voraussetzung für Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB bei einer Straftat aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität

  • Judicialis

    StGB § 69; ; StGB § ... 69a; ; StGB § 69 Abs. 1; ; StGB § 44 Abs. 1; ; StGB § 69 Abs. 2; ; StGB § 44; ; StGB § 63; ; StGB § 64; ; StGB § 66; ; StGB § 70; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 264; ; StPO § 111a; ; StVG § 2 ff.; ; StVG § 3; ; StVG § 2 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 69 Abs. 1, Abs. 2
    Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs; Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Ungeeignetheit nur bei spezifischem Zusammenhang zw. Tat und Verkehrssicherheit

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Ungeeignetheit nur bei spezifischem Zusammenhang zw. Tat und Verkehrssicherheit

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1541 (Ls.)
  • BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 14
  • NStZ 2004, 144
  • NZV 2004, 368 (Ls.)
  • StV 2004, 132
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 14.05.2003 - 1 StR 113/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges;

    Auszug aus BGH, 26.09.2003 - 2 StR 161/03
    Schon aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB ergibt sich, daß die Maßregelanordnung nicht allein auf solche Taten gestützt werden kann, welche als solche die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen, sondern grundsätzlich auch auf Taten der sonstigen, allgemeinen Kriminalität (vgl. nur BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; so auch schon Entwurf der Bundesregierung zum Ersten Straßenverkehrssicherungsgesetz, BT-Drucks. I/2674, S. 12 f. (zu § 42 m a.F. StGB); dazu Bericht des 27. Ausschusses, BT-Drucks. I/3774, S. 4; vgl. auch Entwurf des Zweiten Straßenverkehrssicherungsgesetzes, BTDrucks. IV/651, S. 18), wenn sich aus der jeweils konkreten Tat hinreichende Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit des Täters ergeben.

    Nach der am weitesten gehenden Ansicht soll diese sich ohne weiteres schon daraus ergeben, daß der Täter ein Kraftfahrzeug als Tatmittel zur Begehung einer erheblichen Straftat eingesetzt hat (so ausdrücklich BGHSt 5, 179, 180 f. und die hierauf Bezug nehmende Rechtsprechung; zuletzt Beschluß des 1. Strafsenats vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03).

    So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise vielfach entschieden, daß das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in größerer Menge, "in aller Regel" eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit belege, die auch die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs er gebe, wenn der Täter im Rahmen des Tatgeschehens ein Kraftfahrzeug geführt hat (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99, NStZ 2000, 26; BGH, Beschl. vom 17. Mai 2000 - 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297; vom 8. März 2000 - 3 StR 575/99, Blutalkohol 2000, 453; vom 11. August 1998 - 1 StR 328/98, StV 1999, 18; vom 27. August 1998 - 1 StR 422/98, StV 1999, 18); ähnliches gilt für den Einsatz eines Kraftfahrzeugs zur Begehung von Raubtaten, namentlich zum Abtransport der Beute oder zur Flucht (vgl. BGHSt 10, 333, 336; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01) oder für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung von Sexualdelikten (vgl. schon BGHSt 7, 165; Überblick über die Rechtsprechung bei Molketin NZV 1995, 383 m.w.N.).

    Diesen Bedenken ist der 1. Strafsenat im Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 - entgegengetreten.

    Auch der 1. Strafsenat geht in seinem Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 - nicht davon aus, daß die Ungeeignetheit sich ohne Bezug zu Verkehrssicherheitsbelangen bestimmen lasse; vielmehr setzt danach die Feststellung der Ungeeignetheit in entsprechenden Fällen jedenfalls eine abstrakte ("potentielle") Gefährdung der Verkehrssicherheit - durch Erhöhung der "Betriebsgefahr" - voraus.

    So kann etwa der Rechtssatz, "in aller Regel" begründe der Transport größerer Rauschgiftmengen in einem Kraftfahrzeug die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. BGH, Urt. vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91, BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urt. vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92, NStZ 1992, 586; Urt. vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99, NStZ 2000, 26 f.; Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03), auch systematisch mit § 69 Abs. 2 StGB kaum vereinbart werden.

    Hiernach soll eine umfassende Gesamtwürdigung der Beweisanzeichen aus dem Tatgeschehen und der Persönlichkeit des Täters nicht zwingend geboten sein, sondern sich nur aus den Umständen des Einzelfalles ergeben können (vgl. etwa BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6, 10; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; a.A. Geppert in LK § 69 Rdn. 105).

    Hierfür ist die Feststellung bei der Tat begangener konkreter Gefährdungen nicht zwingend erforderlich, denn sonst könnte sich aus einer (nur) "im Zusammenhang" mit dem Kraftfahrzeugführen begangene Tat die Ungeeignetheit nur ergeben, wenn zugleich eine Pflichtverletzung vorliegt (zutreffend insoweit BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03).

  • BGH, 05.11.1953 - 3 StR 542/53
    Auszug aus BGH, 26.09.2003 - 2 StR 161/03
    Daher reicht beispielsweise die Gefahr, daß der Täter zukünftig Betrugstaten zu Lasten einer Kfz-Kaskoversicherung begehen wird, für eine Maßregelanordnung nicht aus, denn die Wahrung der Interessen der Kaskoversicherung zählt nicht zu den Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (BGH, Beschl. vom 8. September 1994 - 1 StR 269/94; anders BGHSt 5, 179, 182).

    Zwar hat der 3. Strafsenat im Urteil vom 5. November 1953 (BGHSt 5, 179) aus dem Umstand, daß als Anlaßtat auch eine nicht verkehrsspezifische Straftat ausreicht, ohne weiteres abgeleitet, eine auf charakterlichen Mängeln beruhende Ungeeignetheit müsse sich nicht auf Interessen der Verkehrssicherheit beziehen (BGHSt 5, 179, 180; vgl. auch BGH, Urt. vom 27. Oktober 1955 - 4 StR 370/55).

    c) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat, ausgehend von der Entscheidung BGHSt 5, 179, in einer Vielzahl von Entscheidungen, freilich nicht stets einheitlich, das Erfordernis eines indiziellen Zusammenhangs zwischen Anlaßtat und Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Ergebnis aufgelockert; hierbei kommt namentlich der Feststellung sogenannter charakterlicher Ungeeignetheit besondere Bedeutung zu.

    Nach der am weitesten gehenden Ansicht soll diese sich ohne weiteres schon daraus ergeben, daß der Täter ein Kraftfahrzeug als Tatmittel zur Begehung einer erheblichen Straftat eingesetzt hat (so ausdrücklich BGHSt 5, 179, 180 f. und die hierauf Bezug nehmende Rechtsprechung; zuletzt Beschluß des 1. Strafsenats vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03).

    aa) Die in der Entscheidung BGHSt 5, 179 (zu § 42 m a.F. StGB) vertretene Ansicht, der Mißbrauch eines Kraftfahrzeugs zu verkehrsunspezifischen Straftaten lasse den Schluß auf die Ungeeignetheit des Täters unabhängig davon zu, ob sich aus seinen charakterlichen Mängeln eine zukünftige Gefährdung der Verkehrssicherheit ergebe (BGHSt 5, 179, 181), konnte sich schon zum Zeitpunkt der Entscheidung auf Erwägungen des Gesetzgebers kaum stützen; ein Anhaltspunkt dafür, daß durch die Einfügung der Maßregel andere Rechtsgüter als die Sicherheit des Verkehrs geschützt werden sollten (so BGHSt 5, 179, 180 f.), ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht (vgl. BT-Drucks. I/2674; I/3774).

    Denn auch in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine an § 69 Abs. 2 StGB angenäherte "Regel"-Vermutung für Diebstahlstaten wie die vorliegend abgeurteilten nicht angenommen worden, selbst wenn einzelne Entscheidungen durch allzu weite allgemeine Formulierungen oder pauschale Bezugnahmen auf die Entscheidung BGHSt 5, 179 der tatrichterlichen Praxis Anlaß zu dieser Annahme geben konnten.

  • BGH, 29.09.1999 - 2 StR 167/99

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Minder

    Auszug aus BGH, 26.09.2003 - 2 StR 161/03
    So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise vielfach entschieden, daß das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in größerer Menge, "in aller Regel" eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit belege, die auch die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs er gebe, wenn der Täter im Rahmen des Tatgeschehens ein Kraftfahrzeug geführt hat (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99, NStZ 2000, 26; BGH, Beschl. vom 17. Mai 2000 - 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297; vom 8. März 2000 - 3 StR 575/99, Blutalkohol 2000, 453; vom 11. August 1998 - 1 StR 328/98, StV 1999, 18; vom 27. August 1998 - 1 StR 422/98, StV 1999, 18); ähnliches gilt für den Einsatz eines Kraftfahrzeugs zur Begehung von Raubtaten, namentlich zum Abtransport der Beute oder zur Flucht (vgl. BGHSt 10, 333, 336; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01) oder für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung von Sexualdelikten (vgl. schon BGHSt 7, 165; Überblick über die Rechtsprechung bei Molketin NZV 1995, 383 m.w.N.).

    So sind etwa die Menge des vom Täter transportierten Rauschgifts (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Juni 2000 - 3 StR 142/00) oder der Umstand, daß der Täter außer der Anlaßtat noch weitere Taten ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1991 - 2 StR 167/99, NStZ 2000, 26 f.), zwar für die Strafzumessung von Bedeutung; ein maßregel-spezifischer Prognosewert kommt diesen Umständen hingegen nicht ohne weiteres zu.

    So kann etwa der Rechtssatz, "in aller Regel" begründe der Transport größerer Rauschgiftmengen in einem Kraftfahrzeug die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. BGH, Urt. vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91, BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urt. vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92, NStZ 1992, 586; Urt. vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99, NStZ 2000, 26 f.; Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03), auch systematisch mit § 69 Abs. 2 StGB kaum vereinbart werden.

  • BGH, 06.11.1997 - 4 StR 536/97

    Gesamtfreiheitsstrafe wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen - Anordnung

    Auszug aus BGH, 26.09.2003 - 2 StR 161/03
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Zusammenhang jedenfalls dann gegeben, wenn die rechtswidrige Tat entweder unmittelbar durch die konkrete Art des Führens, also etwa durch den Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Tatmittel begangen wurde, oder wenn die Ausführung der Tat durch das Führen eines Kraftfahrzeugs ermöglicht oder gefördert wurde (vgl. z. B. BGHSt 22, 328, 329; BGH, NStZ 1995, 229; BGH NStZ-RR 1998, 271; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 8).

    Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte W. die Taten jedenfalls im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen, denn er benutzte seinen PKW nicht allein für Fahrten zu den jeweiligen Tatorten und für Rückfahrten nach begangener Tat (vgl. etwa BGHSt 22, 328, 329; BGH, Beschl. vom 6. November 1997 - 4 StR 536/97, NStZ-RR 1998, 271), sondern setzte das Kraftfahrzeug von vornherein geplant sowohl zum Auffinden geeigneter Tatobjekte als auch zum Abtransport der Beute ein, die anders nicht oder nur unter wesentlich erschwerten Umständen hätte fortgeschafft werden können.

    So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa anerkannt, daß sich allein aus der Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Flucht nach Begehung einer Straftat der erforderliche Zusammenhang nicht ergibt (vgl. BGH NStZ 1995, 229; BGH NStZ-RR 1998, 271; jeweils m.w.N.).

  • Drs-Bund, 10.10.1951 - BT-Drs I/2674
    Auszug aus BGH, 26.09.2003 - 2 StR 161/03
    Schon aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB ergibt sich, daß die Maßregelanordnung nicht allein auf solche Taten gestützt werden kann, welche als solche die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen, sondern grundsätzlich auch auf Taten der sonstigen, allgemeinen Kriminalität (vgl. nur BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; so auch schon Entwurf der Bundesregierung zum Ersten Straßenverkehrssicherungsgesetz, BT-Drucks. I/2674, S. 12 f. (zu § 42 m a.F. StGB); dazu Bericht des 27. Ausschusses, BT-Drucks. I/3774, S. 4; vgl. auch Entwurf des Zweiten Straßenverkehrssicherungsgesetzes, BTDrucks. IV/651, S. 18), wenn sich aus der jeweils konkreten Tat hinreichende Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit des Täters ergeben.

    aa) Die in der Entscheidung BGHSt 5, 179 (zu § 42 m a.F. StGB) vertretene Ansicht, der Mißbrauch eines Kraftfahrzeugs zu verkehrsunspezifischen Straftaten lasse den Schluß auf die Ungeeignetheit des Täters unabhängig davon zu, ob sich aus seinen charakterlichen Mängeln eine zukünftige Gefährdung der Verkehrssicherheit ergebe (BGHSt 5, 179, 181), konnte sich schon zum Zeitpunkt der Entscheidung auf Erwägungen des Gesetzgebers kaum stützen; ein Anhaltspunkt dafür, daß durch die Einfügung der Maßregel andere Rechtsgüter als die Sicherheit des Verkehrs geschützt werden sollten (so BGHSt 5, 179, 180 f.), ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht (vgl. BT-Drucks. I/2674; I/3774).

    ee) Eine weitgehende Gleichsetzung der gemäß § 69 StGB gebotenen strafrechtlichen Prognose mit der Eignungsbeurteilung gemäß §§ 2 ff. StVG sowie die Übertragung der zu §§ 2, 3 StVG ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die Anwendung der §§ 69, 69a StGB erscheint im Hinblick darauf nicht unbedenklich, daß die Beurteilungsgrundlage der Verwaltungsbehörde für die positive Feststellung der Eignung im Sinne des § 2 Abs. 4 StVG und für die Feststellung der Ungeeignetheit im Sinne des § 3 StVG wesentlich breiter ist als die des Strafrichters (so schon BT-Drucks. I/2674, S. 8 f.).

  • BGH, 17.05.2000 - 3 StR 167/00

    Ausländerrechtliche Folgen einer Tat als bestimmender Strafzumessungsgrund";

    Auszug aus BGH, 26.09.2003 - 2 StR 161/03
    So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise vielfach entschieden, daß das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in größerer Menge, "in aller Regel" eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit belege, die auch die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs er gebe, wenn der Täter im Rahmen des Tatgeschehens ein Kraftfahrzeug geführt hat (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99, NStZ 2000, 26; BGH, Beschl. vom 17. Mai 2000 - 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297; vom 8. März 2000 - 3 StR 575/99, Blutalkohol 2000, 453; vom 11. August 1998 - 1 StR 328/98, StV 1999, 18; vom 27. August 1998 - 1 StR 422/98, StV 1999, 18); ähnliches gilt für den Einsatz eines Kraftfahrzeugs zur Begehung von Raubtaten, namentlich zum Abtransport der Beute oder zur Flucht (vgl. BGHSt 10, 333, 336; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01) oder für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung von Sexualdelikten (vgl. schon BGHSt 7, 165; Überblick über die Rechtsprechung bei Molketin NZV 1995, 383 m.w.N.).

    Hiernach soll eine umfassende Gesamtwürdigung der Beweisanzeichen aus dem Tatgeschehen und der Persönlichkeit des Täters nicht zwingend geboten sein, sondern sich nur aus den Umständen des Einzelfalles ergeben können (vgl. etwa BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6, 10; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; a.A. Geppert in LK § 69 Rdn. 105).

  • BGH, 28.08.1996 - 3 StR 241/96

    Begründung der Entziehung einer Fahrerlaubnis bei Vorliegen einer nicht im

    Auszug aus BGH, 26.09.2003 - 2 StR 161/03
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Zusammenhang jedenfalls dann gegeben, wenn die rechtswidrige Tat entweder unmittelbar durch die konkrete Art des Führens, also etwa durch den Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Tatmittel begangen wurde, oder wenn die Ausführung der Tat durch das Führen eines Kraftfahrzeugs ermöglicht oder gefördert wurde (vgl. z. B. BGHSt 22, 328, 329; BGH, NStZ 1995, 229; BGH NStZ-RR 1998, 271; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 8).

    Hiernach soll eine umfassende Gesamtwürdigung der Beweisanzeichen aus dem Tatgeschehen und der Persönlichkeit des Täters nicht zwingend geboten sein, sondern sich nur aus den Umständen des Einzelfalles ergeben können (vgl. etwa BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6, 10; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; a.A. Geppert in LK § 69 Rdn. 105).

  • BGH, 30.07.1991 - 1 StR 404/91

    Betäubungsmittelgeschäft - Kraftfahrzeug - Benutzung des Kraftfahrzeuges -

    Auszug aus BGH, 26.09.2003 - 2 StR 161/03
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Zusammenhang jedenfalls dann gegeben, wenn die rechtswidrige Tat entweder unmittelbar durch die konkrete Art des Führens, also etwa durch den Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Tatmittel begangen wurde, oder wenn die Ausführung der Tat durch das Führen eines Kraftfahrzeugs ermöglicht oder gefördert wurde (vgl. z. B. BGHSt 22, 328, 329; BGH, NStZ 1995, 229; BGH NStZ-RR 1998, 271; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 8).

    So kann etwa der Rechtssatz, "in aller Regel" begründe der Transport größerer Rauschgiftmengen in einem Kraftfahrzeug die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. BGH, Urt. vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91, BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urt. vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92, NStZ 1992, 586; Urt. vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99, NStZ 2000, 26 f.; Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03), auch systematisch mit § 69 Abs. 2 StGB kaum vereinbart werden.

  • BGH, 03.01.1995 - 4 StR 723/94

    Vergewaltigung - Nötigung - Sexueller Mißbrauch - Strafzumessung - Entziehung der

    Auszug aus BGH, 26.09.2003 - 2 StR 161/03
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Zusammenhang jedenfalls dann gegeben, wenn die rechtswidrige Tat entweder unmittelbar durch die konkrete Art des Führens, also etwa durch den Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Tatmittel begangen wurde, oder wenn die Ausführung der Tat durch das Führen eines Kraftfahrzeugs ermöglicht oder gefördert wurde (vgl. z. B. BGHSt 22, 328, 329; BGH, NStZ 1995, 229; BGH NStZ-RR 1998, 271; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 8).

    So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa anerkannt, daß sich allein aus der Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Flucht nach Begehung einer Straftat der erforderliche Zusammenhang nicht ergibt (vgl. BGH NStZ 1995, 229; BGH NStZ-RR 1998, 271; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 05.02.1969 - 2 StR 546/68

    Begehungsweise im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges - Notzucht

    Auszug aus BGH, 26.09.2003 - 2 StR 161/03
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Zusammenhang jedenfalls dann gegeben, wenn die rechtswidrige Tat entweder unmittelbar durch die konkrete Art des Führens, also etwa durch den Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Tatmittel begangen wurde, oder wenn die Ausführung der Tat durch das Führen eines Kraftfahrzeugs ermöglicht oder gefördert wurde (vgl. z. B. BGHSt 22, 328, 329; BGH, NStZ 1995, 229; BGH NStZ-RR 1998, 271; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 8).

    Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte W. die Taten jedenfalls im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen, denn er benutzte seinen PKW nicht allein für Fahrten zu den jeweiligen Tatorten und für Rückfahrten nach begangener Tat (vgl. etwa BGHSt 22, 328, 329; BGH, Beschl. vom 6. November 1997 - 4 StR 536/97, NStZ-RR 1998, 271), sondern setzte das Kraftfahrzeug von vornherein geplant sowohl zum Auffinden geeigneter Tatobjekte als auch zum Abtransport der Beute ein, die anders nicht oder nur unter wesentlich erschwerten Umständen hätte fortgeschafft werden können.

  • BGH, 09.06.2000 - 3 StR 142/00

    Bemessung der Sperrfrist bei § 69 a StGB

  • BGH, 23.06.1992 - 1 StR 211/92

    Führerschein - Entziehung der Fahrerlaubnis - Betäubungsmittel - Drogen -

  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01

    Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung;

  • BGH, 08.03.2000 - 3 StR 575/99

    Unzulässige Berücksichtigung eines Verhaltens, welches nicht zur Überzeugung des

  • BGH, 16.01.2003 - 4 StR 264/02

    Zulässigkeit der Aufklärungsrüge; Aufklärungspflicht; Möglichkeit des Ergebnisses

  • BGH, 17.12.2002 - 4 StR 392/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis (charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von

  • BGH, 05.11.2002 - 4 StR 406/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit (Betäubungsmittelkonsum; Transport

  • BGH, 17.12.2002 - 4 StR 409/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Gesamtwürdigung; Katalogtaten; Eignung)

  • BGH, 17.12.2002 - 4 StR 480/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Gesamtwürdigung auch bei Betäubungsmitteltransport;

  • BGH, 09.01.2003 - 4 StR 488/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Gesamtwürdigung auch bei Betäubungsmitteltransport;

  • BGH, 13.05.2003 - 4 StR 518/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Betäubungsmitteldelikte; Zusammenhang mit dem

  • BGH, 12.08.2003 - 5 StR 289/03

    Gesamtstrafenbildung (enge zeitliche, örtliche und situative Verknüpfung dreier

  • OLG Karlsruhe, 26.05.2003 - 1 Ws 133/03

    Drogenabhängiger Straftäter: Zurückstellen der Strafvollstreckung bei alsbaldigem

  • BGH, 14.12.1954 - 3 StR 330/54
  • BGH, 29.05.1957 - 2 StR 195/57
  • BGH, 27.08.1998 - 1 StR 422/98

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Entzug

  • BGH, 11.08.1998 - 1 StR 328/98

    Vorliegen einer Ungeeignetheit der Fahrzeugführung zum Zeitpunkt der

  • BGH, 08.08.1994 - 1 StR 278/94

    Strafschärfende Bewertung der Eigenschaft von Maschinenpistolen als Kriegswaffen

  • BGH, 14.09.1993 - 1 StR 553/93

    Besorgnis der künftigen Verletzung von Kraftfahrerpflichten als Voraussetzung für

  • BGH, 08.09.1994 - 1 StR 269/94

    Strafschärfung - Doppelverwertungsverbot - Strafzumessung

  • BGH, 27.10.1955 - 4 StR 370/55

    Rechtsmittel

  • Drs-Bund, 22.10.1952 - BT-Drs I/3774
  • BGH, 27.04.2005 - GSSt 2/04

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen: Entziehung der Fahrerlaubnis bei

    Der 2. Strafsenat (Beschl. vom 21. Januar 2004) hat auf seinen Beschluß vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03 (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 14 = NStZ 2004, 144 = StV 2004, 132) verwiesen, in dem er der Rechtsmeinung des 4. Strafsenats beigetreten ist, jedoch angeregt, die aufgeworfenen Rechtsfragen wegen deren grundsätzlicher Bedeutung durch den Großen Senat für Strafsachen klären zu lassen.

    Die Verknüpfung des strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentzugs mit dem Einsatz eines Kraftfahrzeugs verlöre aber ihre innere Berechtigung, wenn die Feststellung der charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen losgelöst von der Benutzung des Fahrzeugs allein auf eine in der Tat zum Ausdruck gekommene allgemeine Aggressionsbereitschaft oder Rücksichtslosigkeit des Täters gestützt werden könnte (vgl. BGH StV 2004, 132, 133 f.; Sowada Blutalkohol 2004, 151, 153).

    Ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß Transporteure von Rauschgift im Fall von Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen sind, besteht nicht (vgl. BGH NStZ 2003, 311; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 14).

  • BayObLG, 24.07.2020 - 205 StRR 216/20

    Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr

    b) Ungeeignet ist der Täter nach ständiger Rechtsprechung, wenn eine Würdigung seiner körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde (BGH, Urteil vom 26. September 2003, Az: 2 StR 161/03, juris Rn. 10).
  • BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Entziehung der Fahrerlaubnis (Zweck

    In seinem Urteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03 - (= NStZ 2004, 144) hat er allerdings die gleiche Rechtsauffassung wie der erkennende Senat vertreten (vgl. - neuestens - auch den Beschluß vom 6. August 2004 - 2 StR 291/04 - sowie Herzog StV 2004, 151, 152; Sowada NStZ 2004, 169, 170).

    Während der 1. Strafsenat der Meinung ist, zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei "Zusammenhangstaten" (§ 69 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB) genüge die Besorgnis, der Täter werde die Fahrerlaubnis "erneut zu Taten auch nicht-verkehrsrechtlicher Art mißbrauchen" (Antwort-Beschluß S. 4) - die Entziehung der Fahrerlaubnis sei also eine Maßnahme (auch) zur allgemeinen Verbrechensbekämpfung -, vertritt der vorlegende Senat die Auffassung, daß § 69 StGB nur dem Schutz der Verkehrssicherheit diene (so auch der 2. Strafsenat in seinem in NStZ 2004, 144 abgedruckten Urteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03).

    Wie im Senatsbeschluß vom 16. September 2003 (NStZ 2004, 86, 88) dargelegt wurde, hat der Tatrichter nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB zwei Prüfungsschritte vorzunehmen: Er hat zum einen zu prüfen, ob die rechtswidrige (Anlaß-)Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, und er hat zum anderen zu bewerten, ob sich aus der Tat (im Sinne des § 264 StPO - vgl. BGH NStZ 2004, 144, 145; Herzog aaO S. 153; aA Kühl JR 2004, 125, 127) ergibt, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

    Der Senat hat in seinem Anfragebeschluß (dort Ziff. III 1 b) ausführlich dargelegt, daß die Entstehungsgeschichte des § 69 StGB den geforderten spezifischen Zusammenhang zwischen rechtswidriger Tat und der Sicherheit des Straßenverkehrs stützt (in diesem Sinne auch BGH NStZ 2004, 144, 145 f. (2. Strafsenat); Buermeyer aaO S. 260; Hentschel NZV 2004, 57, 58; Herzog aaO S. 153; Sowada aaO S. 171).

    Daß spätestens mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs die Entscheidung BGHSt 5, 179 ff., wonach die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis (auch) andere Rechtsgüter als die Verkehrssicherheit schütze, überholt sein dürfte, hat der Senat in seinem Anfragebeschluß (dort Ziff. III. 1 b bb, cc) eingehend erörtert (zustimmend BGH NStZ 2004, 144, 145 f. (2. Strafsenat); Buermeyer aaO S. 260; Sowada aaO S. 171).

    bb) Die Ansicht des 1. Strafsenats, die systematische Stellung des § 69 StGB spreche für die Annahme, die Maßregel diene einem allgemeinen Schutz vor rechtswidrigen Taten (vgl. auch den Beschluß des 1. Strafsenats vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658, 659), teilt der Senat - mit dem 2. Strafsenat (NStZ 2004, 144, 146, 147) - nicht.

  • BGH, 06.07.2004 - 4 StR 85/03

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot; Vorabteilentscheidung

    In seinem Urteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03 - (= NStZ 2004, 144) hat er allerdings die gleiche Rechtsauffassung wie der erkennende Senat vertreten (vgl. hierzu Herzog StV 2004, 151, 152; Sowada NStZ 2004, 169, 170).
  • OLG Stuttgart, 27.04.2018 - 2 Rv 33 Ss 959/17

    Bedeutender Schaden, Wertgrenze, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Ungeeignet ist der Täter nach ständiger Rechtsprechung, wenn eine Würdigung seiner körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde (BGH, Urteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03, juris Rn. 10).
  • BGH, 01.07.2004 - 4 StR 5/04

    Sexueller Missbrauch eines Jugendlichen (Entgelt bei einem Angebot zu einer

    Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht und zwar ungeachtet der (streitigen) Frage, ob - wie der erkennende Senat meint - zwischen den einzelnen Taten und der Verkehrssicherheit ein (verkehrsspezifischer) Zusammenhang zu fordern ist (vgl. hierzu BGH StV 2004, 128; BGH NStZ 2004, 144 und BGH, Beschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03).
  • BGH, 06.07.2004 - 4 StR 155/03

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot; Durchführung eines

    In seinem Urteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03 - (= NStZ 2004, 144) hat er allerdings die gleiche Rechtsauffassung wie der erkennende Senat vertreten (vgl. hierzu Herzog StV 2004, 151, 152; Sowada NStZ 2004, 169, 170).
  • BGH, 06.07.2004 - 4 StR 175/03

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot; Durchführung eines

    In seinem Urteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03 - (= NStZ 2004, 144) hat er allerdings die gleiche Rechtsauffassung wie der erkennende Senat vertreten (vgl. hierzu Herzog StV 2004, 151, 152; Sowada NStZ 2004, 169, 170).
  • BGH, 19.11.2004 - 2 StR 431/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Recht auf Verfahrensbeschleunigung

    Der erkennende Senat hat sich im Urteil vom 26. September 2003 (2 StR 161/03 = NStZ 2004, 144 ff.) dem vom 4. Strafsenat in mehreren Entscheidungen angesprochenen und im Anfragebeschluss vom 16. September 2003 (4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03 = NStZ 2004, 86) näher ausgeführten Vorschlag einer einschränkenden Auslegung angeschlossen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 347/03), ebenso der 3. Strafsenat (Beschluss vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat (Beschluss vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03 = NStZ 2004, 148); der 1. Strafsenat ist dem entgegengetreten (Beschluss vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; vgl. dazu auch Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl., § 69 Rdn. 42 ff. m.w.N).

    Würden hingegen konkrete, sich aus dem Tatgeschehen ergebende Anhaltspunkte für die Bereitschaft zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vorausgesetzt (Senat NStZ 2004, 144ff.), so begegnete die Maßregelanordnung hier rechtlichen Bedenken.

  • BGH, 20.08.2004 - 2 StR 434/03

    Vorabteilentscheidung im Revisionsrechtszug (Recht auf Verfahrensbeschleunigung

    Der Senat hat sich im Urteil vom 26. September 2003 (2 StR 161/03 = NStZ 2004, 144) dem vom 4. Strafsenat in mehreren Entscheidungen angesprochenen und im Anfragebeschluß vom 16. September 2003 (4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03 = NStZ 2004, 86) näher ausgeführten Vorschlag einer einschränkenden Auslegung angeschlossen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 347/03), ebenso der 3. Strafsenat (Beschluß vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat (Beschluß vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03 = NStZ 2004, 148); der 1. Strafsenat ist dem entgegengetreten (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658; Beschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; vgl. dazu auch Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 69 Rdn. 42 ff. m. w. N.).

    Würden hingegen weitergehende konkrete, sich aus dem Tatgeschehen ergebende Anhaltspunkte für eine solche Bereitschaft vorausgesetzt (vgl. BGH NStZ 2004, 144 ff.), so begegnete die Maßregelanordnung hier rechtlichen Bedenken.

  • BGH, 20.08.2004 - 2 StR 211/04

    Vorabteilentscheidung im Revisionsrechtszug (Recht auf Verfahrensbeschleunigung

  • BGH, 18.02.2005 - 2 StR 484/04

    Beschleunigungsgrundsatz (Haftsache; Untersuchungshaft; Vorabentscheidung im

  • BGH, 21.01.2004 - 2 ARs 347/03

    Antwort auf einen Anfragebeschluss (unterschiedliche Auffassungen im

  • BGH, 10.02.2004 - 4 StR 24/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Gesamtwürdigung bei allgemeiner Kriminalität;

  • BGH, 06.04.2004 - 4 StR 100/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen;

  • BGH, 01.06.2005 - 2 StR 405/04

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Verfahrensbeschränkung;

  • OLG Köln, 11.05.2004 - Ss 158/04

    Entzug der Fahrerlaubnis nach einer Straftat; Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur

  • BGH, 19.10.2004 - 1 StR 427/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang; kein

  • OLG Stuttgart, 20.11.2003 - 1 Ws 335/03

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Aufhebung im Hinblick auf die

  • LG Hagen, 07.01.2020 - 41 KLs 7/18
  • BGH, 06.08.2004 - 2 StR 291/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis (formelhafte Begründung der Ungeeignetheit zum

  • OLG Brandenburg, 28.11.2007 - 1 Ss 92/07

    Fr die Beurteilung der alkoholbedingten Beeintrchtigung der Schuldfhigkeit eines

  • OLG Hamburg, 29.03.2004 - 2 Ws 4/04

    Vorläufige Aufhebung der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis nur aufgrund

  • BGH, 28.10.2003 - 5 StR 411/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und

  • BGH, 06.07.2004 - 4 StR 155/01
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