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   BGH, 20.07.1990 - 3 StR 242/90   

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https://dejure.org/1990,4999
BGH, 20.07.1990 - 3 StR 242/90 (https://dejure.org/1990,4999)
BGH, Entscheidung vom 20.07.1990 - 3 StR 242/90 (https://dejure.org/1990,4999)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 1990 - 3 StR 242/90 (https://dejure.org/1990,4999)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung der Verhängung einer Maßregel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 4
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.05.1968 - 2 StR 220/68

    Verbot der Ausübung des Berufs eines selbstständigen Gewerbetreibenden in der

    Auszug aus BGH, 20.07.1990 - 3 StR 242/90
    Die Verhängung einer Maßregel nach § 70 StGB setzt voraus, daß der Täter den Beruf oder das Gewerbe, bei dem ihm Mißbrauch oder grobe Pflichtverletzung vorgeworfen wird, bei Begehung der Straftat tatsächlich ausübt (BGHSt 22, 144, 145).
  • BGH, 19.07.2001 - 4 StR 457/00

    Betrug; Berufsverbot (Ausübung des Berufs); Konkurrenzen, Handlungsmehrheit bei

    Nach der Rechtsprechung reicht es demgemäß nicht aus, daß die vom Angeklagten begangenen Betrugstaten nur im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder vorgetäuschten Berufs- oder Gewerbetätigkeit standen (BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 4; Senatsbeschluß vom 16. März 1999 - 4 StR 26/99; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 70 Rdn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 23.11.2000 - 3 StR 225/00

    Besonders schwerer Fall des Betruges; Bandenbetrug

    Die Verhängung einer Maßregel nach § 70 StGB setzt voraus, daß der Täter den Beruf, bei dem ihm Mißbrauch oder grobe Pflichtverletzung vorgeworfen wird, bei Begehung der Straftat tatsächlich ausübt: es genügt nicht, daß Betrügereien nur im Zusammenhang mit einer vorgetäuschten Berufstätigkeit stehen (BGHSt 22, 144, 145; BGHR StGB § 70 I Pflichtverletzung 4; BGH wistra 1999, 222).
  • BGH, 22.06.2000 - 5 StR 165/00

    Voraussetzungen eines Berufsverbots

    Es genügt insbesondere nicht, daß die Tat vom Angeklagten nur im Rahmen einer vorgetäuschten Berufs- oder Gewerbetätigkeit begangen worden ist (BGHSt 22, 144, 146; BGHR StGB § 70 Abs. 1 - Pflichtverletzung 4; BGH wistra 1999, 222).
  • BGH, 16.03.1999 - 4 StR 26/99

    Betrug; Berufsverbot; Mißbrauch oder grobe Pflichtverletzung bei Begehung der

    Es genügt also nicht, daß die vom Angeklagten begangenen Betrugstaten nur im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder vorgetäuschten Berufs- oder Gewerbetätigkeit standen (BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 4).
  • BGH, 02.06.1998 - 1 StR 168/98

    Vorliegen eines Mißbrauchs seines Berufes

    Maßt sich der Täter betrügerisch die Ausübung eines bestimmten Berufs oder Gewerbes an - hier als Rechtsanwalt und als Berechtigter zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten -, so begeht er in diesem Rahmen nicht Straftaten unter Mißbrauch "seines" Berufs (BGHSt 22, 144, 145; BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 4; BGH, Beschl. vom 20. Juli 1990 - 3 StR 242/90; Hanack in LK 11. Aufl. § 70 Rdn. 19).
  • BGH, 29.06.1993 - 5 StR 263/93

    Anforderungen an Rechtsmittelbeschränkungen - Anforderungen an Annahme von

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Entscheidungen BGHSt 22, 144, 145 und BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 4 der erneuten Verhängung eines Berufsverbots nicht entgegenstehen, weil der Angeklagte hier eine werbende Tätigkeit ausgeübt hat.
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