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   BGH, 23.09.1988 - 2 StR 460/88   

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https://dejure.org/1988,1237
BGH, 23.09.1988 - 2 StR 460/88 (https://dejure.org/1988,1237)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1988 - 2 StR 460/88 (https://dejure.org/1988,1237)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1988 - 2 StR 460/88 (https://dejure.org/1988,1237)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unterliegen einer zugeflossenen Provision dem Verfall oder dem Wertersatzverfall - Hinzurechnung des Wertes des noch im Vermögen verbliebenen Vorteils zu dem Betrag der entrichteten Steuern - Begleichung einer ausschließlich wegen Vereinnahmung eines Vermögensvorteils ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB § 73, § 73 a, § 73 c Abs. 1 S. 2
    Besteuerung des dem Verfall unterliegenden Vermögensvorteils

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2139
  • MDR 1989, 81
  • BGHR StGB § 73 Verletzter 1
  • NStZ 1989, 20
  • StV 1989, 60
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.12.1981 - 2 StR 121/81

    Ordnungsgemäße Anordnung des Verfalls - Anwendung des Bruttoprinzips

    Auszug aus BGH, 23.09.1988 - 2 StR 460/88
    Wohl ist bei der Bemessung des erlangten Vermögensvorteils die Einkommensteuer grundsätzlich nicht abzuziehen (BGHSt 30, 314 ff [BGH 18.12.1981 - 2 StR 121/81]).

    Dem stand die Entscheidung BGHSt 30, 314 ff [BGH 18.12.1981 - 2 StR 121/81] nicht entgegen.

    Das über den Verfall neu entscheidende Tatgericht wird bei der Prüfung der für die Anwendung des § 73 c StGB maßgebenden Umstände auch zu erwägen haben, ob und inwieweit dem Angeklagten aus der Zahlung des festzusetzenden Verfallsbetrages steuerliche Vorteile (Verlustabzug, § 10 d EStG) erwachsen (vgl. BGHSt 30, 314, 316) [BGH 18.12.1981 - 2 StR 121/81].

  • BGH, 12.09.1984 - 3 StR 333/84

    Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen des Erpreßten

    Auszug aus BGH, 23.09.1988 - 2 StR 460/88
    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof bereits darauf hingewiesen, daß der Tatrichter "nicht gehindert" ist, im Rahmen der nach § 73 c Abs. 1 StGB zu treffenden Ermessensentscheidung erkennbare, ins Gewicht fallende steuerliche Benachteiligungen angemessen zu berücksichtigen (BGHSt 33, 37, 40) [BGH 12.09.1984 - 3 StR 333/84].
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Soweit es zu dieser Frage obergerichtliche Entscheidungen gibt, gehen diese angesichts der unbestrittenen Absetzbarkeit nach dem Einkommensteuerrecht im allgemeinen davon aus, daß dem Verfall nach §§ 73 ff. StGB und § 29a OWiG ebenso wie der Abführung nach § 8 WiStG der volle Betrag des durch die begangene Ordnungswidrigkeit erlangten Gewinns zugrunde gelegt werden muß (vgl. etwa BGHSt 30, 314; BayObLGSt n. F. 1977, 28; bedenklich für die Fälle des § 73c StGB insoweit BGHSt 33, 37 (40), und BGH, NJW 1989, S. 2139 (2140)).
  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 138/01

    Urteil im Hildesheimer Korruptionsprozeß im wesentlichen bestätigt

    Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen bestätigt (BGHSt 33, 37, 40; vgl. auch BGH NJW 1989, 2139, 2140).
  • BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99

    Gesamte Einnahmen aus dem Verkauf des Kokains

    Bei der Abschöpfung der Vorteile einer Straftat im Wege des Verfalls dagegen sind Steuern nach der Rechtsprechung des BGH nur ausnahmsweise nach Maßgabe der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zu berücksichtigen, wenn bei der Anordnung des Verfalls die Steuer bereits entrichtet war (Beschluss vom 23. September 1988 2 StR 460/88, NJW 1989, 2139).
  • BGH, 04.02.2009 - 2 StR 504/08

    Verfall von Wertersatz bei Kaufgeld der Ermittlungsbehörden (mangelnde

    "Verletzter" im Sinne dieser Vorschrift kann nur derjenige sein, dessen Individualinteressen durch das vom Täter verletzte Strafgesetz geschützt werden solle (vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 1, 2).
  • BGH, 28.11.2000 - 5 StR 371/00

    Verfall; Steuerhinterziehungen; Bestehende Steuerforderungen; Aus einer Tat

    bb) Verletzter im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB kann nur derjenige sein, dessen Individualinteressen durch das vom Täter übertretene Strafgesetz geschützt werden sollen (vgl. BGHR StGB § 73 - Verletzter 1, 2).
  • BVerfG, 12.04.1996 - 2 BvL 18/93

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Der Bundesgerichtshof habe demgegenüber aber in der Folgezeit jedenfalls die gezahlte Einkommensteuer gemäß § 73c StGB als vorteilsmindernd berücksichtigt (unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 12. September 1984, BGHSt 33, 37 und Beschluß vom 23. September 1988, NJW 1989, S. 2139 ).
  • BGH, 13.06.2001 - 3 StR 131/01

    Voraussetzungen der Härteklausel bei der Verfallsanordnung (Berücksichtigung von

    d) Die unter der Geltung des Nettoprinzips nach § 73 StGB a.F. entwickelte Rechtsprechung zur Berücksichtigung bereits gezahlter Steuern bei der Verfallsanordnung betraf Fälle, in denen infolge dieser Zahlung der Wert des Erlangten im Vermögen des Täters insoweit nicht mehr vorhanden war, was die Ermessensentscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB ermöglicht hatte (vgl. BGHSt 33, 37, 40; BGHR StGB § 73 c Härte 1).
  • BGH, 08.06.1999 - 1 StR 210/99

    Nur wegen Vorteilsannahme ergangene Verurteilung eines Beamten der LVA

    Denn Verletzter i.S.d. Vorschrift kann nur derjenige sein, dessen Individualinteressen durch das vom Täter übertretene Strafgesetz geschützt werden sollen (vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 1).
  • BGH, 20.02.2018 - 5 StR 383/17

    Fehlen einer hinreichend konkreten Bezeichnung des Einziehungsgegenstands;

    Es hat indes versäumt, zur Vermeidung einer Doppelbelastung die von dem Angeklagten T auf die vereinnahmten Provisionsbeträge gezahlten Steuern im Rahmen der Entscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2, 1. Variante StGB aF vorteilsmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2002 - 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, 264 ff.; Beschlüsse vom 23. September 1988 - 2 StR 460/88, und vom 18. Februar 2004 - 1 StR 296/03, BGHR StGB § 73c Härte 1 und 9).
  • VerfGH Bayern, 13.12.2004 - 95-VI-03
    Verletzter im Sinn des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB kann nur derjenige sein, dessen Individualinteressen durch das vom Täter übertretene Strafgesetz geschützt werden sollen (BGH vom 23.9.1988 = NJW 1989, 2139 ; Schmidt, aaO., RdNr. 37 zu § 73).
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